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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 1 Index

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  1.1 Bedeutung und Bestandteile der Überschrift Rn.
   
  amtlicher Wortlaut 356
  Bestandteile der Überschrift 357
  1.2 Die Bezeichnung  
   
  Bezeichnung als Zitiername 358
  1.3 Die Bildung der Bezeichnung  
   
  Rangangabe 359
  erweiterte Rangangabe 360
  Standort der Rangangabe am Anfang 361
  Verknüpfung von Rangangabe und Inhaltsangabe 362
  kurze Angabe des Regelungsgegenstandes 363
  Name eines anderen Stammgesetzes nicht in der Überschrift 364
  Bezeichnung mit Bezug zum Recht der Europäischen Union 365
  kein Klammerzusatz 366
  keine zu lange Bezeichnung 367
  1.4 Die Kurzbezeichnung  
   
  zitierfreundliche Kurzbezeichnung 368
  Kurzbezeichnung wird zum Zitiernamen 369
  Merkmale der Kurzbezeichnung 370
  Kurzbezeichnung als Wortzusammensetzung 371
  1.5 Die Bildung der Kurzbezeichnung  
   
  Rangangabe und Schlüsselbegriffe 372
  schlagwortartige Zusammenfassung 373
  Schlüsselbegriffe sorgfältig auswählen 374
  Rangangabe – Gesetz, Gesetzbuch 375
  Ordnung – ungeeignete Rangangabe 376
  Kennzeichnung als Bundesgesetz 377
  keine zusätzliche Rangangabe 378
  Gesetz über Bundeseinrichtungen 379
  überflüssige Kennzeichnung als „deutsches“ Gesetz 380
  keine Jahreszahlen in der Überschrift 381
  Ausnahme: Zeitgesetze 382
  Ausnahme: Jahresstammgesetze 383
  keine Jahreszahl bei geschäftsjahresorientierten Stammgesetzen 384
  1.6 Die amtliche Abkürzung  
   
  Unverwechselbarkeit 385
  Verwendung der Abkürzung 386
  Abkürzung und juris 387
  Klammerzusatz 388
  Kurzbezeichnung und Abkürzung in Klammern 389
  1.7 Die Bildung der Abkürzung  
   
  Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz 390
  Ähnlichkeit mit dem Zitiernamen 391
  Einzelkürzel 392
  Rangangabe am Ende der Abkürzung 393