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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Anhang / Anhang 1

Anhang 1:
Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen
  Einleitung  
  1. Vertragsgesetze zu zwei- und mehrseitigen Verträgen im Regelfall  
  2. Ergänzende Regelungen im Vertragsgesetz  
  3. Umsetzung völkerrechtlicher Verträge durch Verordnungen  
  4. Muster  
  Anhang 2:
Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs vom 2. März 1983
 
  Anhang 3:
Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes vom 11. Dezember 1984
 
  Anhang 4:
Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften – Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998
 
 
  Anhang 1 (zu Rn. 35)
  Richtlinien
für die Fassung von
Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen
(Richtlinien nach § 81 Abs. 2 GGO II – RiVeVo –)
Neufassung 1999
  Einleitung
 
 

Gemäß § 81 Abs. 2 GGO II sollen bei der Fassung von Vertragsgesetzen die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen „Richtlinien für die Fassung von Gesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Vertragsgesetze)“ beachtet werden. Die hiermit in einer Neufassung vorgelegten Richtlinien enthalten die wesentlichen Vorgaben für Inhalt und Form von Gesetzen, mit denen die gesetzgebenden Körperschaften völkerrechtlichen Verträgen zustimmen, und von Rechtsverordnungen, durch die völkerrechtliche Verträge in Kraft gesetzt werden.

 

Anleitung und Muster in diesen Richtlinien können keine vollständige Übersicht über alle Gestaltungen geben, die in Einzelfällen in Betracht kommen mögen. Den Verfassern von Gesetz- und Verordnungsentwürfen wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig mit dem im Bundesministerium der Justiz zuständigen Referat „Völkerrechtliche Verträge“ zu klären, ob Abweichungen von den Richtlinien geboten sind.

  1. Vertragsgesetze zu zwei- und mehrseitigen Verträgen im Regelfall
  1.1 Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes
 
 

1.1.1 Völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Ob ein völkerrechtlicher Vertrag hiernach eines Gesetzes bedarf, hängt allein von seinem materiellen Inhalt ab. Unerheblich ist, ob es sich um einen zwei- oder mehrseitigen Vertrag handelt und in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung er geschlossen worden ist. Völkerrechtliche Verträge können auf deutscher Seite zustimmungsbedürftig sein, obwohl sie keine Ratifikationsklausel enthalten; sie brauchen umgekehrt auch trotz Ratifikationsklausel in der Bundesrepublik Deutschland nicht zustimmungsbedürftig zu sein.

 

1.1.2 Ein völkerrechtlicher Vertrag regelt die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative GG,

   

wenn durch ihn die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung und sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berührt werden (BVerfGE 90, 286, 359).

 

1.1.3 Ein völkerrechtlicher Vertrag bedarf gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite AlternativeGG insbesondere dann der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften, wenn er

  (a)

Rechte und Pflichten für den einzelnen begründet,

  (b)

Bestimmungen enthält, deren Durchführung die Mitwirkung des formellen Bundes- oder Landesgesetzgebers erforderlich macht,

  (c)

Bestimmungen enthält, mit denen die gegenwärtige innerstaatliche Gesetzeslage bereits übereinstimmt (sog. Parallelabkommen: durch die Vereinbarung entsteht die völkerrechtliche Verpflichtung, diese Gesetzeslage aufrechtzuerhalten),

  (d)

finanzielle Verpflichtungen – über bloße haushaltsmäßige Auswirkungen hinaus – enthält, die nach den finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes eine gesetzliche Regelung erfordern (vgl.Artikel 115 GG),

  (e)

einen bestehenden Vertrag, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, ändert oder ergänzt.

   

Ausnahme: Der Gesetzgeber hat seine Zustimmung zu der Änderung oder Ergänzung bereits vorweg – antizipiert – erteilt. Eine antizipierte Zustimmung kann durch eine Verordnungsermächtigung erteilt werden (vgl. unter 2.3 und 3.).Von einer antizipierten Zustimmung kann aber auch ausgegangen werden,wenn die konkrete Änderung keinen normativen Charakter hat und wenn sie nach Inhalt,Zweck undAusmaß bereits in einem im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung angelegt war.

 

Eines Vertragsgesetzes bedarf es nicht, wenn der völkerrechtliche Vertrag auf Grund einer ausreichenden auslandsbezogenen Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Abs. 1 GG innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann (vgl. unter 3.).

  1.2 Fassung des Vertragsgesetzes im Regelfall
 
 

1.2.1 Überschrift

 

1.2.1.1 In die Überschrift ist – nach den Wörtern „Gesetz zu dem/zu der“ – die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages aufzunehmen. Anstelle der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung, bei mehreren Verträgen eine Sammelbezeichnung gewählt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist im Anschluß an das Wort „Vertrag“ (o. ä.) aufzunehmen.

 

Ergänzend kann in die Überschrift eine Abkürzung für den völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen werden, wenn sie im völkerrechtlichen Vertrag selbst vorgesehen oder im völkerrechtlichen Verkehr gebräuchlich ist. Diese Abkürzung wird am Ende der Überschrift in runde Klammern gesetzt (z. B. „MIGA-Übereinkommen“; BGBl. 1987 II S. 454).

 

1.2.1.2 Der Gesetzentwurf trägt bei mehrseitigen Verträgen folgende Überschrift:

 

„Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag (o. ä.) vom ...
über (zum, zur o. ä.)“

 

Bei zweiseitigen Verträgen sind – entsprechend der Bezeichnung des Vertrages – auch die Vertragsparteien in der Überschrift des Gesetzentwurfs zu nennen:

 

„Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag (o. ä.) vom ...
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ...
über (zum, zur o. ä.) ...“

 

1.2.1.3 Betrifft der Gesetzentwurf die Änderung eines Vertrages, so ist in der Regel die folgende Überschrift zu wählen:

 

„Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag (o. ä.) vom ...
zur Änderung (o. ä.) des ...“

 

1.2.1.4 Ein Hinweis, daß es sich um einen Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag handelt, ist in die Überschrift nicht aufzunehmen.

 

1.2.2 Ausfertigungsdatum

 

Das Datum der Ausfertigung wird im Entwurf eines Gesetzes durch die besondere Zeile

 

„Vom“

 

unterhalb der Gesetzesüberschrift wiedergegeben. Das Wort „Vom“ ist dabei groß zu schreiben.

 

1.2.3 Eingangsformel

 

1.2.3.1 Die Eingangsformel enthält Angaben über den Gesetzesbeschluß des Bundestages und – soweit nach den Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich – die Zustimmung des Bundesrates.
Die Eingangsformel ist bereits dem Gesetzentwurf voranzustellen.

 

1.2.3.2 Die Eingangsformel des Vertragsgesetzes lautet daher (§ 30 Abs. 2 GGO II)

  (a)

bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
(Anders bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen; hier erscheint diese Angabe erst in der Schlußformel – vgl. 3.2.2 und 3.3).

  (b)

bei Gesetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“

  (c)

bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:“

 

Diese Formel ist auch im Falle einer nicht förmlichen Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG) zu verwenden; vgl. das Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251).

 

1.2.3.3 Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz erneut geprüft (§ 30 Abs. 4 GGO II). Das Vertragsgesetz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbedürftig verkündet werden, wenn die Prüfung im Rahmen der Bundesregierung ergeben hat, daß der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthalten, die eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen.

 

1.2.4 Einteilung des Vertragsgesetzes

 

Das Vertragsgesetz ist grundsätzlich in Artikel zu gliedern; die Artikel sind – wenn nötig – in Absätze zu untergliedern (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 GGO II).

 

1.2.5 Zustimmungsformel (Artikel 1 des Vertragsgesetzes)

 

1.2.5.1 Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes enthält die Zustimmung des Gesetzgebers zu dem völkerrechtlichen Vertrag. Dabei sind grundsätzlich

  (a)

die vollständige und ungekürzte Bezeichung des Vertrages,

  (b)

das Datum des Vertrages,

  (c)

der Ort und das Datum der Unterzeichnung durch den deutschen Unterzeichnungsbevollmächtigten

 

in die Bestimmung aufzunehmen. Satz 2 regelt sodann die Veröffentlichung des in Satz 1 genannten Vertrages.

 

1.2.5.2 Im Regelfall lautet Artikel 1 Satz 1 und 2 bei mehrseitigen Verträgen dementsprechend:

   

„Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen (o. ä.) wird nachstehend veröffentlicht.“

 

Liegt eine verbindliche deutsche Fassung des völkerrechtlichen Vertrages nicht vor, so ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

   

„Das Übereinkommen (o. ä.) wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.“

 

Diese Formulierungen werden auch bei „Gemischten Verträgen“ verwendet, deren Materie teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften, teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Ein Hinweis auf diese Zuständigkeitsverteilung wird üblicherweise in die Begründung aufgenommen (vgl. 1.3.1.1).

 

Bei zweiseitigen Verträgen sind – wiederum entsprechend der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages – auch die Vertragsparteien aufzunehmen:

   

„Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über (zum, zur o. ä.) ... wird zugestimmt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend veröffentlicht.“

 

1.2.5.3 Besondere Fälle

 

(a) Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem des Vertragsabschlusses überein, wird nur das Datum der Unterzeichnung genannt. Artikel 1 lautet in diesen Fällen:

   

„Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag (o. ä.) über (zum, zur o. ä.) ... wird zugestimmt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(b) Sind ausnahmsweise der Ort des Vertragsabschlusses und der Ort der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch, so wird der Ort des Vertragsabschlusses nach dem Wort „Vertrag“ (o. ä.) mit dem Wort „von ...“ eingefügt.

 

(c) Wird ausnahmsweise die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften vor der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland eingeholt, so lautet Artikel 1:

   

„Dem Vertrag (o. ä.) von (Ort) ... vom (Datum) ... über (zum, zur o. ä.) ... wird zugestimmt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(d) Sind mehrere Verträge Gegenstand des Gesetzes, so kann sich folgende Form empfehlen:

   

„Folgenden in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:

   
1.

dem Vertrag (o. ä.) über (zum, zur o. ä.) ...,

2.

dem Vertrag (o. ä.) ...

   

Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

   

Oder:

   

„Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

   
1.

dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über (zum, zur o. ä.) ...

2.

dem in ... am ...

   

Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(e) In Fällen des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird Artikel 1 wie folgt gefaßt:

   

„Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag (o. ä.) von (Ort) ... vom (Datum) ... über (zum, zur o. ä.) ... wird zugestimmt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(f) Betrifft das Vertragsgesetz die Änderung eines Vertrages, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, so ist zusätzlich die Fundstelle des früheren Vertragsgesetzes anzugeben. Ist der Vertrag bereits einmal geändert worden, so wird auch diese bzw. – bei mehrmaliger Änderung – die letzte Fundstelle zitiert:

   

„Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll (o. ä.) zur Änderung des Vertrages (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... (BGBl. 19.. II S. ...) [evtl. zusätzlich: geändert/zuletzt geändert durch das Protokoll (o. ä.) vom ... (BGBl. 19.. II S. ...)] wird zugestimmt. Das Protokoll (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(g) Ist die vorgeschlagene Änderung auf einer internationalen Konferenz durch „Entschließung“ angenommen worden, lautet die Zustimmungsformel:

   

„Der von der ... (Name der Konferenz) in ... (Ort der Konferenz) am... (Datum der Entschließung) durch Entschließung angenommenen Änderung des Vertrages (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... (BGBl. 19.. II S. ...) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

(h) Für IAO-Übereinkommen ist folgende Fassung üblich:

   

„Dem in ... am ... von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.“

 

1.2.5.4 Bei weiteren Urkunden, die im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) mit dem völkerrechtlichen Vertrag in einem Zusammenhang stehen (Anlagen, Anhänge, Abreden, Protokolle, Notenwechsel, Gemeinsame und Einseitige Erklärungen u. ä.), gilt für die Fassung von Artikel 1 Abs. 1 des Vertragsgesetzes folgendes:

  (a)

Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag bereits ausdrücklich als Bestandteil erwähnt, bedarf es nicht ihrer nochmaligen Erwähnung in der Zustimmungsformel.

  (b)

Sind solche weiteren Urkunden im Vertrag nicht erwähnt, ist zu prüfen, ob sie wegen ihres Inhalts oder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtzusammenhangs der parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Die parlamentarische Zustimmung muß grundsätzlich auch alle unselbständigen Teile des Vertrages umfassen. Deshalb müssen die weiteren Urkunden in Artikel 1 besonders aufgeführt werden.

 

Urkunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zur Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften der Denkschrift zum Vertrag als Anlage beizufügen. Die Veröffentlichung dieser weiteren Urkunden kann auf Veranlassung des federführenden Ressorts in einer gesonderten Bekanntmachung erfolgen.

 

1.2.5.5 Vorbehalte und sonstige Erklärungen, die zu völkerrechtlichen Verträgen angebracht werden sollen,werden üblicherweise nicht zum Gegenstand des Vertragsgesetzes gemacht. Es erfolgt lediglich eine Ankündigung in der Denkschrift. Ist es ausnahmsweise erforderlich, im Gesetz festzuschreiben, daß im Falle der Ratifizierung ein bestimmter Vorbehalt anzubringen ist, so sollte der Wortlaut des Vorbehalts nicht im Vertragsgesetz ausformuliert werden.
Ein bereits bei Unterzeichnung angebrachter Vorbehalt kann in folgender Form in die Zustimmungsformel aufgenommen werden:

   

„Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... wird mit dem bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalt zu Artikel... des Vertrages zugestimmt.“

 

Wurde bei der Unterzeichnung kein Vorbehalt angebracht, ist folgende Formulierung möglich:

   

„Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln ... des Vertrages vorgesehenen Vorbehalte anbringt.“

 

Die Formulierung ist im Einzelfall mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz abzustimmen.

 

1.2.6 Zeitpunkt des Inkrafttretens (im Regelfall: Artikel 2 des Vertragsgesetzes)

 

1.2.6.1 Jedes Vertragsgesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 GG). Dementsprechend wird in Absatz 1 geregelt, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsgesetz in Kraft tritt. In Absatz 2 wird bestimmt, daß der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird.

 

1.2.6.2 Gemäß § 31 Abs. 4 GGO II lautet die Inkrafttretensvorschrift wie folgt:

 

(a) Bei zweiseitigen Verträgen

  „(1) 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  (2) 

Der Tag, an dem der Vertrag (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“

 

(b) Bei mehrseitigen Verträgen

  „(1) 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

  (2) 

Der Tag, an dem der Vertrag (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“

 

1.2.6.3 Einer Erwähnung weiterer Urkunden neben dem Vertrag (s. o. Nr. 1.2.5.4) bedarf es nur, wenn diese auch in der Zustimmungsformel des Vertrages erwähnt sind, oder wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt als der Vertrag in Kraft treten.

 

1.2.6.4 Soll der völkerrechtliche Vertrag nach seiner Schlußbestimmung rückwirkend in Kraft treten, so muß – falls die Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig ist – auch das Vertragsgesetz zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen; aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die völkerrechtliche Verpflichtung nicht vor dem Vertragsgesetz in Kraft treten.

 

In den Fällen einer zulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung lautet die Inkrafttretensvorschrift (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GGO II):

  „(1) 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.“

 

1.2.7 Schlußformel

 

1.2.7.1 Die Schlußformel enthält die Verkündungsklausel (§ 59 Abs. 9 GGO II). Sie wird regelmäßig erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes eingesetzt und ist deshalb noch nicht in den Entwurf des Vertragsgesetzes aufzunehmen.

 

1.2.7.2 Bedurfte das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, so lautet die Schlußformel:

   

„Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

 

1.2.7.3 Erforderte das Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrates, so lautet die Schlußformel (§ 59 Abs. 7 GGO II):

   

„Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

  1.3 Begründung zum Vertragsgesetz
 
 

Jedes Vertragsgesetz ist in einer „Begründung zum Vertragsgesetz“ zu erläutern.

 

1.3.1 Zur Zustimmungsformel (Artikel 1 des Vertragsgesetzes)

 

1.3.1.1 Die Begründung lautet im Regelfall:

   

„Zu Artikel 1

   

Auf den Vertrag (o. ä.) findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er (o. ä.) sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.“ Handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ (gemeinsamer Vertragsschluß durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten), wird die Begründung wie folgt ergänzt:

   

„Auf den Vertrag (o. ä.) findet Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.“

 

1.3.1.2 Bei Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (s. o. Nr. 1.1.3), ist die Begründung wie folgt zu fassen:

   

„Zu Artikel 1

   

Auf den Vertrag (o. ä.) findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er (o. ä.) die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“

 

1.3.1.3 Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, so ist die Begründung um eine Aussage zu den zustimmungsbegründenden Regelungen des Grundgesetzes zu ergänzen:

   

„Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel ... Abs. ... des Grundgesetzes erforderlich, da ...“

 

1.3.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (im Regelfall: Artikel 2 des Vertragsgesetzes)

 

Die Begründung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei mehrseitigen Verträgen lautet im Regelfall:

   

„Zu Artikel 2

   

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

   

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“

   

Bei zweiseitigen Verträgen entfallen die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland “.

  1.4 Schlußbemerkung zum Vertragsgesetz
 
 

Im Anschluß an die Begründung zu den einzelnen Artikeln des Vertragsgesetzes ist eine „Schlußbemerkung“ vorzusehen (zum Inhalt vgl. § 40 Abs. 2 GGO II).

  1.5 Denkschrift
 
 

1.5.1 In der Regierungsvorlage ist im Anschluß an die Begründung des Vertragsgesetzes und die Wiedergabe des Vertragstextes der Vertrag in der „Denkschrift“ zu erläutern. In einem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil sind Bedeutung, Zweck und Geschichte des Vertrages, die Gründe für den Vertragsschluß sowie Änderungen des innerstaatlichen Rechts, die damit verbunden sind, darzulegen. In einem Teil „Besonderes“ sind die einzelnen Vertragsbestimmungen nach ihrem Inhalt, ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen und in ihren Auswirkungen darzustellen.

 

Der Denkschrift sind gegebenenfalls weitere Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, beizufügen (s. o. Nr. 1.2.5.4).

  1.6 Veröffentlichung fremdsprachiger Vertragstexte
 
 

Bei der Veröffentlichung der in Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes genannten völkerrechtlichen Verträge ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

 

1.6.1 Bei zweiseitigen Verträgen hat die Veröffentlichung grundsätzlich in den verbindlichen Vertragssprachen zu erfolgen. Von einer Wiedergabe des Vertrages in der Sprache der anderen Vertragspartei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung in ganz ungewöhnlichen Schriftzeichen erfolgen müßte oder im konkreten Fall auf Grund besonderer Umstände zu unvertretbaren Mehrkosten führen würde. Als ungewöhnliche Schriftzeichen gelten nicht die für die Amtssprachen der Vereinten Nationen gebräuchlichen Schriftzeichen. Ist eine Mittelsprache verwendet worden, so kann – neben dem Wortlaut in deutscher Sprache – die Veröffentlichung in der Mittelsprache ausreichen.

 

1.6.2 Bei mehrseitigen Verträgen reicht es im Regelfall aus, neben dem deutschen Vertragstext bzw. der amtlichen deutschen Übersetzung den englischen und/ oder französischen Wortlaut zu veröffentlichen. Weitere verbindliche Sprachfassungen sollen nur veröffentlicht werden, wenn ein praktisches Bedürfnis oder grundsätzliche Erwägungen hierfür sprechen.

 

1.6.3 Verträge im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sind im verbindlichen deutschen Vertragstext zu veröffentlichen. Auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist bei der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II (spätestens bei der Bekanntmachung des Inkrafttretens) hinzuweisen.

 

1.6.4 Die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes bzw. der amtlichen deutschen Übersetzung und der verbindlichen Sprachfassungen erfolgt grundsätzlich in synoptischer Weise.

  1.7 Drucklegung vor Kabinettsbefassung
 
 

Dem Bundesministerium der Justiz – Redaktion des Bundesgesetzblatts Teil II – sind der Gesetzentwurf nebst Begründung sowie der Vertragstext in den zu veröffentlichenden Sprachen und die Denkschrift so rechtzeitig (§ 41 GGO II) zuzuleiten, daß die Drucklegung der genannten Texte bis zur Versendung der endgültigen Kabinettsvorlage abgeschlossen werden kann.

  2. Ergänzende Regelungen im Vertragsgesetz
  2.1 „Bepackung“
 
 

In das Vertragsgesetz sollen Regelungen zur innerstaatlichen Durchführung des völkerrechtlichen Vertrages grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Dies gilt wegen der besonderen Behandlung völkerrechtlicher Verträge in der parlamentarischen Beratung (§ 78 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 GOBT) und wegen der klaren Trennung zwischen der Veröffentlichung innerstaatlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt Teil I und völkerrechtlicher Verträge im Bundesgesetzblatt Teil II (§ 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 GGO II).

 

In der Regel sind innerstaatliche Regelungen daher einem besonderen Ausführungsgesetz vorzubehalten.

 

Ausnahmen können jedoch in besonderen Fällen sachgerecht sein, insbesondere bei Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und bei Regelungen zur Änderung von Vorschriften, nach deren Maßgabe völkerrechtliche Vertragsbestimmungen auszuführen sind.

  2.2 Straf- und Bußgeldvorschriften
 
 

2.2.1 Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur strafrechtlichen Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, so sind besondere Strafvorschriften zu erlassen (Artikel 103 Abs. 2 GG). Entsprechendes gilt für Bestimmungen über Verfall und Einziehung. Ist der betreffende Tatbestand im Vertrag hinreichend bestimmt, erfolgt die Bewehrung durch Verweisung auf die betreffende Vorschrift im Vertrag unter gleichzeitiger Regelung der strafrechtlichen Folgen. Genügt die betreffende Vorschrift im völkerrechtlichen Vertrag dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Abs. 2 GG) nicht, wird der Tatbestand im Gesetz selbständig formuliert.

 

Dasselbe gilt bei bußgeldrechtlicher Bewehrung.

 

2.2.2 Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, ohne eine bestimmte Art der Bewehrung vorzuschreiben, so bleibt es der Bundesrepublik Deutschland überlassen, dieser Verpflichtung durch Einführung von Straf- oder Bußgeldvorschriften nachzukommen. In diesen Fällen darf eine Strafbewehrung nur erfolgen, wenn ein Bedürfnis dafür unabweisbar ist, insbesondere wenn – unter Berücksichtigung der straf- und bußgeldrechtlichen Bewehrung vergleichbarer innerstaatlicher Vorschriften – eine Bußgeldbewehrung im Hinblick auf Unrechtsgehalt und soziale Schädlichkeit der zu sanktionierenden Verhaltensweise nicht genügt. Bußgeldvorschriften reichen in der Regel aus, soweit reines Verwaltungsunrecht zu bewehren ist.

 

Zur Formulierung der Straf- und Bußgeldvorschriften wird auf die Arbeitshilfe „Gesetzgebungstechnische Leitsätze mit Beispielen aus der Gesetzgebung zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht“ verwiesen (Beilage Nr. ... zum Bundesanzeiger vom ...).*

 

2.2.3 Die Straf- oder Bußgeldvorschrift ist unter Darlegung ihrer Notwendigkeit in der Begründung zum Vertragsgesetz zu erläutern.

 

In den Fällen der Nr. 2.2.2 ist die Notwendigkeit der strafrechtlichen Bewehrung gesondert darzulegen.


 

* Die Neufassung erscheint Anfang 1999

  2.3 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
 
 

2.3.1 In zunehmendem Maße sehen mehrseitige völkerrechtliche Verträge die Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung des Vertragswerks durch Beschlüsse der Vertragsstaaten oder bestimmter Vertragsorgane vor. Gelegentlich enthalten auch zweiseitige Verträge Bestimmungen über die Vereinbarung ergänzender Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen. Handelt es sich um Vertragsänderungen oder -ergänzungen, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen und daher nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften bedürfen, so sollte im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers im Vertragsgesetz eine Ermächtigung zur Umsetzung solcher Änderungen oder Ergänzungen im Wege der Rechtsverordnung vorgesehen werden, wenn der Gegenstand der Änderungen oder Ergänzungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hinreichend bestimmt ist. Die Ermächtigung ist so bestimmt zu fassen, daß sich voraussehen läßt, in welchen Fällen und mit welchem Ziel von ihr Gebrauch gemacht werden kann.

 

2.3.2 Dazu kann sich der Weg einer konkreten Verweisung auf die einschlägige Regelung in dem Vertrag anbieten:

   

„Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, Änderungen zu Artikel ... (Kapitel u. ä.) des Vertrages (o. ä.) gemäß Artikel ... durch Rechtsverordnung (ggf.: mit/ohne Zustimmung des Bundesrates) in Kraft zu setzen.“

 

2.3.3 Die Ermächtigung kann aber auch Inhalt, Zweck und Ausmaß selbständig bestimmen:

   

„Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (ggf.: mit/ohne Zustimmung des Bundesrates) zur Durchführung von Artikel ... des Vertrages Vorschriften zu erlassen über
1 ...
2 ...“

 

2.3.4 Ist der Regelungsrahmen durch den völkerrechtlichen Vertrag insgesamt nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eindeutig festgelegt, so kann auch die Fassung gewählt werden:

   

„Die Bundesregierung (Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, Änderungen des/der Artikel (Anlage o. ä.) ... des Vertrages (o. ä.) nach seinem Artikel ..., die sich im Rahmen der Ziele des Vertrages (o. ä.) halten, durch Rechtsverordnung (mit/ohne Zustimmung des Bundesrates) in Kraft zu setzen.“

 

2.3.5 In der Begründung sind noch einmal im einzelnen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu erläutern.

  2.4 Ermächtigung zur Bekanntmachung einer Neufassung
 
 

Bei umfangreichen Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Bekanntmachung einer Neufassung des Vertrages zweckmäßig sein. In diesen Fällen sollte das Gesetz zur ändernden Vereinbarung bereits vorsehen, daß das fachlich zuständige Bundesministerium den Vertrag in der neuen Fassung bekanntmachen kann (vgl. § 36 Abs. 2, 3 und 4 GGO II).

   

„Das Bundesministerium ... kann den Vertrag (o. ä.) vom ... über ... in der durch das Protokoll (o. ä.) vom ... geänderten Fassung (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) in der Neufassung bekanntmachen.“

  3. Umsetzung völkerrechtlicher Verträge durch Verordnungen
  3.1 Voraussetzungen
 
 

3.1.1 Ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich nach seinem Inhalt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht (Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG), bedarf keines Vertragsgesetzes, wenn er auf Grund einer Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Abs. 1 GG innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnungsermächtigung muß – über die in Artikel 80 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen hinaus – auslandsbezogen, d. h. mindestens auch auf die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge gerichtet sein. Ergibt der Wortlaut hierüber keinen Aufschluß, so ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der im ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und der Praxis bei der Regelung des Rechtsbereichs durch völkerrechtliche Verträge zu ermitteln, ob die Verordnungsermächtigung auch die Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge umfaßt.

 

3.1.2 Als häufigste Anwendungsfälle sind zu nennen:

  (a)

Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung bestimmter Arten von Verträgen unabhängig davon, mit welchem Staat die Verträge geschlossen werden (Verträge über Vorrechte und Befreiungen für Internationale Organisationen; Paßund Sichtvermerkswesen; Außenwirtschaft; Internationaler Verkehr; Fischerei; Soziale Sicherheit u.a.),

  (b)

Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung von Änderungen oder Ergänzungen zu zwei- oder mehrseitigen Verträgen. (s. o. 2.3).

  3.2 Fassung der vertragsbezogenen Verordnung
 
 

Für die Fassung der Verordnung gelten Nr. 1 sowie Nr. 2.1 dieser Richtlinien entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Soll die Verordnung Straf- oder Bußgeldvorschriften enthalten (s. o.Nr. 2.2), so ist Artikel 103 Abs. 2 GG zu beachten.

 

3.2.1 Grundsatz

 

Es gilt das unter 1.2.1 zur Gesetzesüberschrift Gesagte. Auf umständliche Formulierungen wie „Verordnung zur Inkraftsetzung des Vertrages ...“ sollte verzichtet werden.

 

3.2.2 Eingangsformel

 

In der Eingangsformel zur Verordnung ist die ermächtigende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich anzugeben (Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Für die Bezeichnung des Verordnungsgebers gilt § 64 Abs. 2 GGO II. Im Gegensatz zu den Eingangsformeln von Gesetzen wird in der Eingangsformel von Rechtsverordnungen nicht erwähnt, obdie Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erscheint auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bundesrat und Bundesregierung diese Angabe erst in der Schlußformel der Rechtsverordnung.

 

3.2.3 Einteilung

 

Auch Verordnungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge sind im Regelfall in Artikel und – soweit notwendig – in Absätze zu gliedern (§ 67 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GGO II).

 

3.2.4 Inkraftsetzungsformel (Artikel 1)

 

Im Regelfall lautet Artikel 1 der Verordnung bei mehrseitigen Verträgen:

   

„Der in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vertrag (o. ä.) vom ... über (zum, zur o. ä.) ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

 

Bei zweiseitigen Verträgen sind auch die Vertragsparteien aufzunehmen:

   

„Der in ... am ... unterzeichnete Vertrag (o. ä.) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über (zum, zur o. ä.) ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag (o. ä.) wird nachstehend veröffentlicht.“

 

3.2.5 Zeitpunkt des Inkrafttretens (im Regelfall: Artikel 2).

 

Steht der Tag des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages bei Erlaß der Verordnung fest, so sollen die Inkrafttretensregelung und die Regelung über das Außerkrafttreten wie folgt gefaßt werden:

    (1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
   

„Am selben Tag tritt ... (Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages) nach seinem Artikel ... Abs. ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

   

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ... für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. DerTag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“

 

Läßt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht absehen, so lautet die Regelung im Regelfall:

   

„(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ... (Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages) nach seinem Artikel ... Abs. ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

   

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ... für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

   

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.“

 

In diesen Fällen ist in der Verordnung also zusätzlich die spätere Bekanntgabe des Inkrafttretens der Verordnung und des völkerrechtlichen Vertrages vorzusehen.

 

Bei zweiseitigen Verträgen entfällt der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“.

  3.3 Schlußformel
 
 

Einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird gemäß § 64 Abs. 2 GGO II folgende Schlußformel angefügt:

   

„Der Bundesrat hat zugestimmt.“

 

Die Schlußformel endet mit der Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung.

  3.4 Begründung der Verordnung
 
 

3.4.1. Zur Vorlage einer Verordnung im Kabinett empfiehlt sich die Beifügung einer Begründung, wenn die Verordnung aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder eine Einführung in dieser Form zweckdienlich erscheint (§ 66 GGO II). Eine Begründung muß beigefügt werden, wenn das Recht der Europäischen Union berührt ist, wenn die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn sie finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte oder wenn sie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau hat (§ 66 Satz 2 GGO II).

 

Wird die Verordnung aufmehrere Rechtsgrundlagen gestützt, so sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen Vorschriften beruhen.

 

Im übrigen gilt Nr. 1.3 dieser Richtlinien entsprechend.

  3.5 Schlußbemerkung und Denkschrift
 
 

Für die Schlußbemerkung zur Verordnung und für die Denkschrift gelten Nr. 1.4 und Nr. 1.5 dieser Richtlinien entsprechend.

  4. Muster
  Muster A
 

Entwurf eines Gesetzes
zu einem zweiseitigen Vertrag

Entwurf vom ...1

Entwurf

Gesetz
zu dem Vertrag vom ... (Datum)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und ...
über (zum, zur o. ä.) ...

Vom ...

Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über ... 2 (ggf.: sowie dem Protokoll zum Vertrag und dem Notenwechsel) 3 wird zugestimmt. Der Vertrag (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) wird (werden) nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (ggf.: anderer Zeitpunkt) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... Abs. ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt be­kanntzugeben.


1 s. § 28 Abs. 1 GGO II; der Vermerk entfällt, sobald der Entwurf dem Kabinett vorgelegt wird.
2 vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages.
3 zur Erwähnung weiterer Urkunden: s. o. Nr. 1.2.5.4

Die nach Zustandekommen des Gesetzes nach § 59 GGO II erforderlichen Einfügungen sind bei der Anforderung des federführenden Ressorts auf Herstellung der Urschriften der Redaktion des Bundesgesetzblatts Teil II mitzuteilen (z. B. Schlußformel, Verkündungsformel, Reihenfolge der Unterschriften).
Nach
Herstellung der Gesetzesurschrift ist folgendes zu beachten:

a) Das Ausfertigungsdatum und das Datum nach der Schlußformel werden durch den Bundespräsidenten eingefügt;

b) Bei Abwesenheit eines der Unterzeichner werden maschinen- oder handschriftlich die Worte „Für den ... Der ... (es folgt die Bezeichnung des Vertreters)“ eingefügt.

  Muster B
 

Entwurf eines Gesetzes
zu einem mehrseitigen Vertrag
(zugleich mit ergänzenden Regelungen)

Entwurf vom ...

Entwurf
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom ... (Datum)
über (zum, zur o. ä.) ...

Vom ...

Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten (oder: ... von der Konferenz ... angenommenen) Übereinkommen vom ...1 über ... 2 (ggf.: sowie dem Protokoll zum Übereinkommen und dem Briefwechsel) wird zugestimmt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.

(ggf.:)

Artikel 2

Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (ggf.: mit/ohne Zustimmung des Bundesrates) zur Durchführung von Artikel ... des Übereinkommens Vorschriften zu erlassen über

1. ...

2. ...

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel ... Abs. ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


1 Die Angabe des Datums entfällt, wenn das Datum der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem des Vertragsabschlusses übereinstimmt.
2 Vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages.
vgl. auch die Anmerkungen zu Muster A

  Muster C
 

Entwurf eines Gesetzes
über den Beitritt zu einem mehrseitigen Vertrag

Entwurf vom ...

Entwurf

Gesetz

zu dem Übereinkommen vom ... (Datum)

über (zum, zur o. ä.) ...

Vom ...

Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von ... vom ... über ... (ggf.: sowie dem Protokoll zum Übereinkommen und dem Briefwechsel) wird zugestimmt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel ... Abs. ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


vgl. die Anmerkungen zu Muster A

  Muster D
 

Entwurf eines Gesetzes
zu einer Änderung eines mehrseitigen Vertrages

Entwurf

Gesetz

zu dem Protokoll (o. ä.) vom ... (Datum)

zur Änderung des Übereinkommens (o. ä.) vom ... (Datum)

über (zum, zur o. ä.) ...

Vom ...

Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll (o. ä.) zur Änderung des Übereinkommens (o. ä.) vom ... über ... (BGBl. 19.. II S. ...) [evtl. zusätzlich: geändert/zuletzt geändert durch das Protokoll (o. ä.) vom ... (BGBl. 19.. II. S. ...)] wird zugestimmt. Das Protokoll (o. ä.) wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


vgl. die Anmerkungen zu Muster A

  Muster E
 

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

(Bei politischen Verträgen: „... da er die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“)

(Ggf.: Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel ... des Grundgesetzes erforderlich, da ...)

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... Buchstabe ... (für die Bundesrepublik Deutschland)1 in Kraft tritt, im Bundes­gesetzblatt bekanntzugeben.

Schlußbemerkung 2


1 Die Formulierung „für die Bundesrepublik Deutschland“ entfällt bei zweiseitigen Verträgen.
2 s. hierzu § 40 Abs. 2 GGO II.

  Muster F
 

Entwurf einer Verordnung zu einem zweiseitigen Vertrag

Entwurf vom ... 1

Entwurf

Verordnung
zu dem Vertrag vom ...
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und
über (zum, zur o. ä.) ...

Vom ...

Auf Grund des Artikels / § ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...) verordnet die Bundesregierung/das Bundesministerium ...2

Artikel 1

Der in ... am ... unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über (ggf.: sowie das Protokoll zum Vertrag und der Briefwechsel) wird (werden) hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag (ggf.: sowie das Protokoll und der Brief­wechsel) wird (werden) nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft3

(2) Am selben Tag tritt ... (Kurzbezeichnung der völkerrechtlichen Vereinbarung nach seinem Artikel ... Abs. ... in Kraft.)3

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(Ggf.: Der Bundesrat hat zugestimmt.)


1 s. § 67 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 GGO II; der Vermerk entfällt, sobald der Entwurf im Kabinett vorliegt.
2 Zu den verschiedenen Fassungen der Eingangsformel je nach erlassender und mitwirkender Stelle –: § 64 Abs. 2 GGO II
3 Zur Fassung in Fällen, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages noch nicht abgesehen werden kann: vgl. Richtlinien Nr. 3.2.5 und Artikel 2 in Muster G mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“ entfällt.

  Muster G
 

Entwurf einer Verordnung zu einem mehrseitigen Vertrag

Entwurf vom ...1

Entwurf

Verordnung zu dem Übereinkommen vom ... über (zum/zur o. ä.) ...

Vom ...

Auf Grund des Artikels / § ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...) verordnet die Bundesregierung/das Bundesministerium ...:2

Artikel 1

Das in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete (oder: ... von der Konferenz ... angenommene) Übereinkommen vom ... über ... (ggf.: sowie das Protokoll zum Übereinkommen und der Briefwechsel) wird (werden) hiermit in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen (ggf.: sowie das Protokoll und der Briefwechsel) wird (werden) nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen (o. ä.) nach seinem Artikel ... Abs. ... (ggf.: sowie das Protokoll und derBriefwechsel) fürdie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


1 s. Anmerkung 1) zu Muster B
2 In Fällen, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der völkerrechtlichen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland bereitsfeststeht: vgl. Nr.3.2.5 der Richtlinien und Artikel 2 in Muster F mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 im Anschluß an die Kurzbezeichnung der Vereinbarung zu ergänzen ist: „für die Bundesrepublik Deutschland“.
vgl. auch die Anmerkungen zu Muster F