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Anhang 2 (zu Rn. 36) |
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Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen,
insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs
vom 2. März 1983 |
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1. |
Allgemeiner Grundsatz |
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Die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts sollten nur bei solchen Rechtspflichten
als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger
Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben.
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Soweit Pflichtverstöße weniger wichtige Gemeinschaftsinteressen betreffen, ist eine
Bußgeldbewehrung entbehrlich.
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2. |
Durchsetzung besonderer Leistungspflichten durch
Bußgelddrohungen |
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2.1 |
Handlungspflichten |
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Vorschriften zur Durchsetzung von Handlungspflichten bedürfen keiner Bußgeldbewehrung, wenn die Vorschriften vorwiegend dem Schutz oder Interesse des Normadressaten dienen oder wenn bei Nichtbeachtung der jeweiligen Handlungspflichten keine erheblichen Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen drohen.
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2.2 |
Auskunfts-, Melde- oder Mitteilungspflichten |
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Vorschriften zur Durchsetzung von Auskunfts-, Melde- oder Mitteilungspflichten
bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn erst die Erfüllung dieser Pflichten
ein Tätigwerden der zuständigen Behörde zur Wahrung wichtiger Gemeinschaftsinteressen
möglich macht.
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2.3 |
Duldungspflichten |
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Vorschriften zur Durchsetzung von Duldungspflichten bedürfen nur dann einer
Bußgeldbewehrung, wenn die Nichterfüllung der Duldungspflicht andere verwaltungsrechtliche
Maßnahmen verhindert, die nur unter erheblichen Nachteilen für
wichtige Gemeinschaftsinteressen verschiebbar sind. In anderen Fällen reicht die
Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs aus.
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2.4 |
Zahlungspflichten |
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Vorschriften, die zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
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2.5 |
Sonstige Mitwirkungspflichten |
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Vorschriften zur Durchsetzung von sonstigen Mitwirkungspflichten, wie z. B. die Verwendung von Formblättern bei Meldungen, bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn bereits die Nichtbeachtung der jeweiligen Mitwirkungspflicht erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen befürchten läßt. Ist die Mitwirkung ohne erhebliche Nachteile nachholbar, so muß sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
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3. |
Verweigerung oder Entzug einer Verwaltungsleistung |
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3.1 |
Verweigerung einer Verwaltungsleistung |
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Eine Bußgeldbewehrung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch
Verweigerung einer Verwaltungsleistung gesteuert werden kann.
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3.2 |
Entzug einer Verwaltungsleistung |
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Eine Bußgeldbewehrung ist auch dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch Androhung des Entzugs oder Entzug einer Verwaltungsleistung, Konzession oder Vergünstigung gesteuert werden kann.
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4. |
Durchsetzung vollziehbarer Verwaltungsakte durch
Bußgelddrohungen |
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Vollziehbare Verwaltungsakte (Anordnungen und Auflagen), deren Zweck bereits
durch ihren Vollzug erreicht werden kann, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
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5. |
Unvereinbarkeit einer Bußgelddrohung mit demWesen einer Pflicht |
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Eine Bußgeldbewehrung sollte dort entfallen, wo dasWesen einer Pflicht die freiwillige
Bereitschaft zu ihrer Übernahme voraussetzt.
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6. |
Bußgeldbewehrung fahrlässiger Zuwiderhandlungen |
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Grundsätzlich sollen nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße bedroht
werden. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sollen nur dann mit Geldbuße bedroht werden,
wenn dies zur Durchsetzung einer Rechtspflicht erforderlich ist.
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7. |
Bußgeldbewehrung von Pflichten, die nur für bestimmte
Personengruppen gelten |
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Einer Bußgeldbewehrung bedarf es nicht, wenn das Gebot oder Verbot durch arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen ausreichend abgesichert werden kann.
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