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Teil C: |
Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter
Sachverhalte |
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1. |
Die Überschrift des Stammgesetzes |
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1.1 |
Bedeutung und Bestandteile der Überschrift |
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356 |
Jedes Gesetz muß eine Überschrift haben. Sie gehört zum amtlichen Wortlaut des Gesetzes. Die Festlegung der Überschrift ist regelmäßig der letzte Arbeitsschritt, denn die Überschrift ist abhängig vom Inhalt. Änderungen des Inhalts verlangen deshalb die Überprüfung der Überschrift. Auch im Deutschen Bundestag wird über die Überschrift (und die Einleitungsformel) in der zweiten Lesung eines Gesetzentwurfs zuletzt beraten und erst beschlossen, wenn der Wortlaut des Gesetzes feststeht.
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357 |
Zur Überschrift gehört immer die Bezeichnung. Weitere Bestandteile der Überschrift sind die Kurzbezeichnung und die Abkürzung.
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1.2 |
Die Bezeichnung |
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358 |
Die Bezeichnung ist eine in wenigen Wörtern zusammengefaßte Inhaltsangabe, mit der das Gesetz identifiziert, von anderen Gesetzen abgegrenzt und vor allem zitiert werden kann. Die Bezeichnung ist der Zitiername des Gesetzes, wenn keine Kurzbezeichnung (Rn. 368 ff.) vorhanden ist (vgl. § 34 Abs. 2 GGO II).
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1.3 |
Die Bildung der Bezeichnung |
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359 |
Die Bezeichnung muß erkennen lassen, daß es sich um ein Gesetz handelt. Diese Rangangabe ist wichtig zur Abgrenzung von nachrangigem Recht, z. B. von Rechtsverordnungen.
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360 |
Erweiterte Rangangaben, die schon einen Teil der Inhaltsangabe in sich aufnehmen, sind z. B. bei Ausführungs-, Durchführungs-, Einführungs- und Rahmengesetzen üblich. Ausführungs- und Durchführungsgesetze können ergehen zur Ausführung von internationalen Verträgen und europäischem Gemeinschaftsrecht (z. B. Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum; Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen). Einführungsgesetze werden in erster Linie beim Inkrafttreten von großen Kodifikationen (Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch, Insolvenzordnung etc.) erlassen und enthalten Übergangsregelungen und Anpassungsbestimmungen. Rahmengesetze gemäß Artikel 75 des Grundgesetzes enthalten ausfüllungsfähige und -bedürftige Vorgaben des Bundes für die Gesetzgebung der Länder (z. B. Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts).
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361 |
Die Rangangabe „Gesetz“ oder die erweiterte Rangangabe steht immer am Anfang.
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362 |
An die Rangangabe schließt sich eine kurze Beschreibung des Inhalts des Gesetzes an. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GGO II soll dabei das Wort betreffend vermieden werden. Je nach dem Regelungsgegenstand können statt dessen die Wörter zur, zum, zu dem, zu der, über, gegen usw. verwendet werden.
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363 |
Zur Inhaltsangabe sollen aussagekräftige Begriffe verwendet werden, die den Regelungsgegenstand erkennen lassen und damit das Stammgesetz identifizierbar machen. Es genügt, den Gegenstand stichwortartig wiederzugeben.
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Beispiele: |
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
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Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
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364 |
Die Bezeichnung soll nicht mit dem Namen eines anderen Stammgesetzes enden.
Dadurch könnten die weiteren Angaben (Ausfertigungsdatum, Fundstelle) fälschlich
diesem anderen Gesetz zugeordnet werden (Fehlbeispiel: Gesetz betreffend die
Aufhebung des Hilfskassengesetzes vom ...).
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365 |
Hat das Stammgesetz einen Bezug zum Recht der Europäischen Union, so kann
dies in der Überschrift kenntlich gemacht werden. Beispiele sind die Umsetzung
einer Richtlinie (vgl. Rn. 294 f.) oder die Schaffung ergänzender Durchführungsregelungen
zu einer Verordnung (vgl. Rn. 291 f.). Ist die Umsetzung einer Richtlinie
alleiniger Regelungsinhalt eines Stammgesetzes, so bietet es sich an, die Richtlinie
in der Überschrift anzuführen (Rn. 303). Die Bezeichnung der Richtlinie oder der
Verordnung richtet sich nach Rn. 281 ff. Die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften wird in der Überschrift nicht angegeben. Durch eine Bezugnahme
in der Überschrift wird zum einen die Herkunft des Stammgesetzes verdeutlicht
und zum anderen – bei der Umsetzung einer Richtlinie – das Zitiergebot erfüllt
(Rn. 301 ff.). Solche Bezeichnungen sind jedoch häufig sehr lang, was sich als
unpraktisch erweist, wenn das Stammgesetz häufig zitiert werden muß. Eine Kurzbezeichnung
wird in der Regel nur unvollkommen den EG-Bezug widerspiegeln
(vgl. das Beispiel bei Rn. 303). Daher ist hier zu überlegen, eine gegenstandsbezogene
Bezeichnung zu wählen und auf dieser Grundlage auch eine etwaige Kurzbezeichnung
zu bilden (Rn. 372 ff.).
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366 |
Auf Klammerzusätze, die als Schlüsselbegriff ein Rechtsgebiet kennzeichnen, ist in
der Bezeichnung des Gesetzes zu verzichten. Derartige Zusätze beeinträchtigen die
Zitierbarkeit. Außerdem werden bereits Kurzbezeichnung und Abkürzung als Klammerzusätze
an die Bezeichnung angefügt.
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Fehlbeispiel: |
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Gesetz über eine Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
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367 |
Es sollte nicht versucht werden, den wesentlichen Regelungsinhalt des Gesetzes zu
wiederholen, da sich das Gesetz sonst nur äußerst schwer zitieren ließe.
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Fehlbeispiel: |
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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag der Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge vom 23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676, 3679)
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1.4 |
Die Kurzbezeichnung |
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368 |
Häufig ist die Bezeichnung zu lang und eignet sich deshalb nicht als Zitiername. Deshalb ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 GGO II eine unmißverständliche Kurzbezeichnung zu bestimmen, wenn es dem leichteren Zitieren dient.
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369 |
Ist eine Kurzbezeichnung festgelegt, ist nur diese gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GGO II als Zitiername zu verwenden.
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370 |
Die Kurzbezeichnung ist ein zusammengesetztes Hauptwort, das aus der Rangangabe
und in der Regel einem, gelegentlich mehreren Schlüsselbegriffen besteht. Die
Kurzbezeichnung kann als alleinige Überschrift vorgesehen werden. Ist eine Bezeichnung
vorhanden, wird die Kurzbezeichnung als Klammerzusatz angefügt.
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371 |
Eine Wortzusammensetzung ist als Kurzbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der Wortwahl unbedenklich (vgl. Rn. 60). Denn die Wortzusammensetzung behindert den Lesefluß hier kaum: In ihrer ursprünglichen Verwendung steht sie in der Überschrift des Gesetzes. Wird die Kurzbezeichnung als Zitiername verwendet (Rn. 369), so wird sie als Symbol für das bezeichnete Gesetz wahrgenommen und daher schnell erfaßt.
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1.5 |
Die Bildung der Kurzbezeichnung |
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372 |
Die Rangangabe steht in der Kurzbezeichnung immer am Ende.
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Beispiele: |
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Richterwahlgesetz
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Melderechtsrahmengesetz
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Die Schlüsselbegriffe, die mit der Rangangabe die Kurzbezeichnung bilden, sollten,
wenn eine Bezeichnung vorhanden ist, dieser nach Möglichkeit entnommen sein.
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Beispiele: |
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
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Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
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Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz)
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373 |
Werden neuartige Sachverhalte geregelt, kann es zweckmäßig sein, eine etwas ausführlichere
Bezeichnung vorzusehen. Es kann dann eine Kurzbezeichnung gebildet
werden, die nicht Schlüsselbegriffe der Bezeichnung wiederholt, sondern den Inhalt
des Gesetzes durch ein anderes Schlagwort zusammenfaßt. Diese Vorgehensweise
sollte jedoch die Ausnahme bleiben.
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Beispiele: |
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Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
durch Seeschiffe (Ölschadengesetz)
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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)
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Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 21.
Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz)
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374 |
Die Schlüsselbegriffe, die in der Kurzbezeichnung verwendet werden, sind sorgfältig
auszuwählen. Eine Wortzusammensetzung besteht aus einem Grundwort und einem
oder – je nach Länge der Zusammensetzung – mehreren vorangestellten Bestimmungswörtern.
Grundwort ist in der Kurzbezeichnung z. B. das Wort „Gesetz“. Die
Bestimmungswörter bezeichnen z. B. Inhalt und Zweck des Gesetzes. Die Wortzusammensetzung
soll möglichst eindeutig das Verhältnis der einzelnen Glieder zueinander
wiedergeben. Allerdings ist es vorrangige Aufgabe der Kurzbezeichnung, das
Gesetz kurz und prägnant, d. h. zitierbar, zu kennzeichnen. Daher sind Unschärfen
und Verkürzungen, etwa dadurch, daß einzelne Wörter oder Endungen ausgespart
werden, die das Verhältnis der Wortteile zueinander ausdrücken, hier eher tolerierbar
als bei anderen Wortzusammensetzungen (vgl. Rn. 60).
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375 |
Als Rangangabe, die in der Kurzbezeichnung am Ende steht, können die Wörter Gesetz oder Gesetzbuch verwendet werden. Die Rangangabe Gesetzbuch sollte größeren Kodifikationen vorbehalten bleiben, wie etwa dem Sozialgesetzbuch, dem Baugesetzbuch oder einem Umweltgesetzbuch.
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376 |
Das Wort „Ordnung“ läßt nicht eindeutig erkennen, ob damit ein Gesetz oder eine
Rechtsverordnung bezeichnet wird. Denn „Ordnung“ wird gelegentlich für nachrangige
Vorschriften (z. B. Straßenverkehrsordnung) verwendet, aber auch traditionell
für Gesetze mit verfahrensrechtlichen Regelungen (z. B. Zivilprozeßordnung). Die
Rangangabe bei Rechtsverordnungen ist nach § 63 Abs. 1 GGO II immer „Verordnung“.
Das Wort „Ordnung“ als Rangangabe sollte bei neuen Gesetzen grundsätzlich
nicht verwendet werden.
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377 |
Die Kennzeichnung als „Bundesgesetz“ ist zulässig, wenn dies zur Unterscheidung
von Landesgesetzen notwendig ist. Dies setzt voraus, daß wenigstens in einem Bundesland
ein Stammgesetz mit sonst gleichem Zitiernamen existiert. Die Länder
haben jedoch weitgehend ihre Gesetze als Landesgesetze bezeichnet.
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378 |
Überflüssig ist der Zusatz Bundes- dort, wo er als zusätzliche Rangangabe gedacht ist.
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379 |
Zulässig ist der Zusatz „Bundes-“ dort, wo Aufgaben, Aufbau, Verfahren usw. einer
Bundeseinrichtung geregelt werden, die mit einer Landeseinrichtung verwechselt
werden könnte. In vielen Fällen ist der Zusatz „Bundes-“ jedoch bereits Teil des
Eigennamens der Einrichtung (z. B. Bundesbank, Bundesarchiv).
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380 |
Eine besondere Hervorhebung, daß es sich um ein „deutsches“ Gesetz handelt, ist
ebenfalls regelmäßig überflüssig (z. B. „Richtergesetz“ statt „Deutsches Richtergesetz“).
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381 |
Eine Jahreszahl gehört grundsätzlich nicht zur Bezeichnung eines Stammgesetzes.
Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
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382 |
Jahreszahlen sind zum einen möglich in der Bezeichnung von Zeitgesetzen, die eine einzige, zeitpunktbezogene oder zeitlich begrenzte Maßnahme wiederkehrender Art regeln. Dies gilt etwa für statistische Erhebungen (z. B. Volkszählungsgesetz 1987). Die Besonderheit dieser Gesetze liegt darin, daß sie nicht wie andere Stammgesetze bis auf weiteres gelten, sondern daß sie aufhören zu gelten, sobald sie vollständig durchgeführt sind (vgl. Rn. 489). Diese Eigenschaft kann schon durch die Jahreszahl in der Bezeichnung hervorgehoben werden.
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383 |
Zum anderen kann im sog. Jahresstammgesetz die Jahreszahl Bestandteil der Bezeichnung sein, wenn spezielle Sachverhalte und Rechtsfolgen für ein bestimmtes Kalenderjahr geregelt werden (z. B. Haushaltsgesetz).
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384 |
Davon zu unterscheiden sind Stammgesetze, die wie etwa Steuergesetze sich am Geschäftsjahr orientieren. Hierbei handelt es sich um auf Dauer angelegte Gesetze, die nur bei Bedarf geändert werden. Hier darf in der Bezeichnung keine Jahreszahl aufgenommen und hervorgehoben werden, weil sonst verwischt würde, daß es sich um Regelungen handelt, die auf Dauer angelegt sind.
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1.6 |
Die amtliche Abkürzung |
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385 |
Für das Gesetz soll in der Regel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 GGO II eine Abkürzung festgelegt werden. Die Abkürzung ist ein Buchstabenkürzel, das zum amtlichen Wortlaut gehört. Wie die Bezeichnung dient die Abkürzung der Identifizierung des Gesetzes und muß daher unverwechselbar sein. Sie muß sich also von den Abkürzungen aller
übrigen, gleichzeitig geltenden Stammgesetze unterscheiden. Die Abkürzung sollte
nicht verändert werden, solange das Stammgesetz besteht, selbst wenn die Bezeichnung
geändert wird.
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386 |
Die Abkürzung wird in der Überschrift festgelegt. Sie wird weder im Vollzitat noch im
Vorschriftentext verwendet, allenfalls in Tabellen oder Übersichten.
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387 |
Die Abkürzung ist für den Abruf von Normen über die Datenbank des Bundesrechts
bei juris (Rn. 25 ff.) von Bedeutung: Das Normendokumentationssystem benennt
Gesetze mit einer juris-Abkürzung. Nach Möglichkeit wird hier die amtliche Abkürzung
übernommen. Wenn diese fehlt oder sie das Stammgesetz nicht unverwechselbar
kennzeichnet (z. B. bei Ablösungsgesetzen, Rn. 524 ff.), vergibt das für die
Dokumentation zuständige Referat im Bundesministerium der Justiz eigene Abkürzungen.
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Mit der juris-Abkürzung können alle Vorschriften des Gesetzes abgerufen werden. Mit der Abkürzung und der Art- und Zählbezeichnung der Norm (z. B. § 13 GenTG) sind alle verweisenden und ändernden Ausgangsnormen und alle Bezugsnormen abrufbar.
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388 |
Die Abkürzung wird der Bezeichnung oder der Kurzbezeichnung in Klammern angefügt.
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Beispiele: |
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
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389 |
Ist neben der Bezeichnung eine Kurzbezeichnung festgelegt, werden Kurzbezeichnung
und Abkürzung durch Gedankenstrich getrennt in Klammern gesetzt.
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Beispiele: |
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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
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Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
durch Seeschiffe (Ölschadengesetz – ÖISG)
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Hier würde ein bereits in der Bezeichnung enthaltener Klammerzusatz Schwierigkeiten
bereiten (vgl. Rn. 366).
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1.7 |
Die Bildung der Abkürzung |
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390 |
Wichtiger Gesichtspunkt bei der Bildung der Abkürzung ist eine mögliche Verwendung für juris. Denn es ist am besten, ein Gesetz einheitlich durch ein einziges Buchstabenkürzel zu kennzeichnen, d. h. als juris-Abkürzung die amtliche Abkürzung zu übernehmen. Für die Dokumentation des geltenden Bundesrechts sind bisher 24 736 juris-Abkürzungen vergeben worden (Stand: Ende 1998). Neue Abkürzungen sollen daher nur noch im Einvernehmen mit dem für die automatisierte Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Referat im Bundesministerium der Justiz gebildet werden. Nur so kann sichergestellt werden, daß die gewählte Abkürzung nicht bereits vergeben ist, daß sie das Gesetz in unverwechselbarer Weise kennzeichnet und daß sie zugleich als juris-Abkürzung geeignet ist.
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391 |
Die Abkürzung sollte genügend Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Zitiernamen haben. Sie ist möglichst einheitlich zu bilden. Insbesondere sind dieselben Wörter mit denselben Kürzeln zu belegen (z. B. Bew für Bewertung). Wenn Abkürzungen neuer Stammgesetze gebildet werden, ist daher zu prüfen, ob für die abzukürzenden Wörter bereits bestimmte Kürzel gebräuchlich sind. Gegebenenfalls sind diese zu übernehmen.
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392 |
Die Abkürzung sollte aus Buchstaben oder Einzelkürzeln von höchstens Silbenlänge gebildet werden. Abkürzungen müssen nicht sprechbar sein! Leerzeichen und Sonderzeichen (z. B. Bindestriche) sollten nach Möglichkeit nicht verwendet werden. Für die Bildung der juris-Abkürzung sind diese Zeichen nur bedingt geeignet, da sie Fehlerquellen für die Abfrage im Normendokumentationssystem sind.
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393 |
In der Abkürzung gehört das den Rang angebende Kürzel an den Schluß. Es lautet:
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G |
für Gesetz
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GB |
für Gesetzbuch
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EG |
für Einführungsgesetz
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AG |
für Ausführungsgesetz
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DG |
für Durchführungsgesetz
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RG |
für Rahmengesetz.
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Durch diese Standortregel läßt sich der Rang mit maximal zwei Buchstaben allgemein
verständlich abkürzen. Der zur Rangangabe verwendete Buchstabe kann
auch noch an anderer Stelle der Abkürzung, dann aber mit anderem Bezug, verwendet
werden (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz – GVG, Urlaubsgeldgesetz –
UrlGG).
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