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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 8

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechtseinschränkungen
 
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Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes muß ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Dieses Zitiergebot soll sicherstellen, daß keine unbeabsichtigten Eingriffe erfolgen. Der Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im klaren sein und die Grundrechtseinschränkung kenntlich machen (Warn- und Besinnungsfunktion).

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Das Zitiergebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber über die in ihnen selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden dürfen. Häufigste Anwendungsfälle sind z. B. die nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes zugelassenen Einschränkungen der körperlichen Unversehrtheit und die nach Artikel 13 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes möglichen Eingriffe und Beschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dagegen ist die Warnfunktion des Zitiergebots dort von geringerem Gewicht, wo dem Gesetzgeber ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevaten Bereich bewegt. Das Zitiergebot gilt deshalb nicht für solche grundrechtsrelevanten Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen trifft (z. B. hinsichtlich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1, der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 2, der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 oder des Eigentums nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

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Wegen der Warnfunktion des Zitiergebots sollte der Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung unmittelbar nach der einschränkenden Vorschrift stehen.

    Beispiele:
   

§ 32 des Bundes-Seuchengesetzes:

   

„(1) ...

   

(2) Die in § 31 Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen oder entnehmen zu lassen. Die Entnahme von Mageninhalt oder Galle, von Rückenmarks- oder Gehirnflüssigkeit sowie alle operativen Eingriffe und solche Eingriffe, die eine allgemeine Betäubung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden ...

   

(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist die Untersuchung der in § 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

   

(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“

   

§ 41 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:

   

„(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,

   
1.

Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

2.

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; ...“

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Die Hinweise auf grundrechtseinschränkende Vorschriften des Gesetzes sollten nur dann in den Schlußvorschriften des Gesetzes gesammelt aufgeführt werden, wenn gesonderte Hinweise den Gesetzestext unübersichtlich machen würden oder das gleiche Grundrecht durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt wird. Dabei sollten pauschale Formulierungen wie etwa „die Grundrechte ... werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ im Hinblick auf die Warnfunktion vermieden werden. Vielmehr sollten die einzelnen Vorschriften des Gesetzes mit Grundrechtseinschränkungen konkret benannt werden.

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Die Überschrift für eine solche Schlußvorschrift lautet „Einschränkung von Grundrechten“.