Start
   
  Impressum    Vorwort    Inhalt    Anhang    Stichwortverzeichnis   

Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 7

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
  7. Folgeänderungen
 
439 

Neue Stammgesetze müssen nicht nur in sich selbst stimmig, insbesondere widerspruchsfrei sein, sondern sich auch in die übrige Rechtsordnung einfügen. Widersprechen vorgefundene Regelungen dem neuen Gesetz oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, so sorgen Folgeänderungen für ihre Stimmigkeit mit dem neuen Gesetz.

440 

Folgeänderungen werden in einem, bei Bedarf auch mehreren Paragraphen des neuen Stammgesetzes zusammengefaßt. Dieser Paragraph ist die einzige Vorschrift des Stammgesetzes, die nicht in der Regelungssprache, sondern wie Änderungsgesetze in der Änderungssprache gefaßt ist. Ein solcher Paragraph unterscheidet sich im Aufbau und in der Sprache nicht von den Änderungsartikeln in der Einzelnovelle. Die dazu gegebenen Empfehlungen müssen daher auch hier beachtet werden.

441 

Standort der Bestimmungen mit den Folgeänderungen sind die Schlußvorschriften des Stammgesetzes. Treten die Vorschriften mit den Folgeänderungen in Kraft, vollziehen sich die Änderungen. Die Änderungsvorschriften werden inhaltsleer und können bei späteren Änderungen des Stammgesetzes durch andere Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.