Neue Stammgesetze müssen nicht nur in sich selbst stimmig, insbesondere widerspruchsfrei
sein, sondern sich auch in die übrige Rechtsordnung einfügen. Widersprechen
vorgefundene Regelungen dem neuen Gesetz oder werden sie unrichtig oder
ergänzungsbedürftig, so sorgen Folgeänderungen für ihre Stimmigkeit mit dem
neuen Gesetz.
Folgeänderungen werden in einem, bei Bedarf auch mehreren Paragraphen des
neuen Stammgesetzes zusammengefaßt. Dieser Paragraph ist die einzige Vorschrift
des Stammgesetzes, die nicht in der Regelungssprache, sondern wie Änderungsgesetze
in der Änderungssprache gefaßt ist. Ein solcher Paragraph unterscheidet sich im
Aufbau und in der Sprache nicht von den Änderungsartikeln in der Einzelnovelle.
Die dazu gegebenen Empfehlungen müssen daher auch hier beachtet werden.
Standort der Bestimmungen mit den Folgeänderungen sind die Schlußvorschriften des Stammgesetzes. Treten die Vorschriften mit den Folgeänderungen in Kraft, vollziehen sich die Änderungen. Die Änderungsvorschriften werden inhaltsleer und können bei späteren Änderungen des Stammgesetzes durch andere Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.