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Teil C: |
Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte |
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5. |
Gliederung des Stammgesetzes |
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5.1 |
Einzelvorschriften und ihre Bezeichnung |
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409 |
Das Stammgesetz ist gegliedert in Einzelvorschriften (Paragraph, Artikel) und ggf.
übergeordnete Gliederungseinheiten (z. B. Abschnitt, Kapitel, Teil).
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410 |
Die Einzelvorschrift eines Stammgesetzes ist die kleinste Gliederungseinheit, in der unter einer Bezeichnung Regelungen zusammengefaßt sind. Die Bezeichnung einer Einzelvorschrift besteht aus einer Art- und einer Zählbezeichnung. Die Artbezeichnung ist in der Regel §. Die Artbezeichnung Artikel empfiehlt sich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GGO II bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie bei Einführungsgesetzen. Für die Zählbezeichnung, die der Artbezeichnung nachfolgt, müssen arabische Zahlen verwendet werden (z. B.: § 3; Artikel 7).
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411 |
Alle Einzelvorschriften eines Stammgesetzes müssen dieselbe Artbezeichnung haben und durchlaufend numeriert sein. Die Numerierung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 7 GGO II nicht durch übergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden, sondern muß durchlaufen (richtig: Abschnitt 1 §§ 1 bis 3, Abschnitt 2 §§ 4 und 5 etc.). Andernfalls wäre die Einzelvorschrift nur in Verbindung mit der jeweils übergeordneten Gliederungseinheit eindeutig identifizierbar. Dies würde zu einer unnötigen Aufblähung des Zitats führen.
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412 |
Ein Buchstabenzusatz zur Zählung (z. B: § 27a) ist nur bei späteren Einschüben, nicht dagegen bei Erstregelungen zulässig.
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413 |
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 GGO II sind die Paragraphen oder Artikel, wenn nötig, in
Absätze zu gliedern. Innerhalb der Paragraphen, Artikel und Absätze können Nummern
gebildet werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern
verwendet werden. Eine weitere Untergliederung als Doppelbuchstaben ist zu vermeiden.
Hier muß der Regelungsstoff ggf. anders geordnet werden.
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5.2 |
Übergeordnete Gliederungseinheiten und ihre Bezeichnung |
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414 |
Eine übergeordnete Gliederungseinheit faßt mehrere Einzelvorschriften unter einer
Bezeichnung zusammen. Auch bei diesen Gliederungseinheiten muß die Bezeichnung
aus einer Art- und einer Zählbezeichnung bestehen:
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415 |
Als Artbezeichnung können gemäß § 33 Abs. 1 Satz 7 GGO II Teil, Kapitel, Abschnitt sowie Unterabschnitt verwendet werden. Die Zählung macht die Artbezeichnung nicht überflüssig. Eine nur numerierte, aber z. B. nicht als Abschnitt 3 bezeichnete Gliederungseinheit 3. läßt sich nicht zitieren.
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416 |
Die Anzahl der Hierarchiestufen eines Stammgesetzes sollte sich an dem Regelungsumfang
orientieren. Bei Gesetzen mit weniger als zwanzig Paragraphen sind in der
Regel keine übergeordneten Gliederungseinheiten notwendig.
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417 |
Übergeordnete Gliederungseinheiten derselben Hierarchiestufe eines Stammgesetzes
sollen immer eine einheitliche Artbezeichnung und eine fortlaufende Zählbezeichnung
haben (z. B.: Kapitel 1, Kapitel 2, Kapitel 3; Abschnitt 1, Abschnitt 2
etc.).
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418 |
Die Zählbezeichnung sollte möglichst in arabischen Zahlen erfolgen und nach der Artbezeichnung stehen (z. B.: Teil 2 und nicht wie früher 2. Teil oder Zweiter Teil; Kapitel 1 und nicht Kapitel I). Zwar wurde in der Rechtsetzungspraxis häufig anders formuliert. Jedoch wird die Gliederung und Zitierweise erschwert, wenn später z. B. nach dem Ersten Abschnitt ein Abschnitt 1a eingefügt werden muß. Diese Uneinheitlichkeit wird mit nachgestellten arabischen Zahlen vermieden.
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5.3 |
Zwischenüberschriften |
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419 |
Wird ein Stammgesetz in übergeordnete Gliederungseinheiten gegliedert, so sind Teile, Kapitel und Abschnitte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GGO II mit Zwischenüberschriften zu versehen. Eine passende stichwortartige Inhaltsangabe kann zum Beispiel sein:
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„Abschnitt 7
Schlußvorschriften“
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Im Unterschied zur Art- und Zählbezeichnung dient die Zwischenüberschrift
nicht der Zitierung der Gliederungseinheiten, sondern der Information. Für die
Entwurfsverfasser sind Zwischenüberschriften daher ein zusätzliches Ausdrucksmittel
für den gewollten Inhalt. Für die Anwender können sie eine Auslegungshilfe
sein.
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420 |
Als Beitrag zur Übersichtlichkeit und als Auslegungshilfe sollen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 GGO II auch für Einzelvorschriften (Paragraphen, Artikel) Überschriften gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, daß ihr Regelungsgegenstand begrenzt ist, so daß er sich stichwortartig zusammenfassen läßt. Wird ein zu umfangreiches Regelungspensum in einem Paragraphen mit vielen Absätzen zusammengezwängt, so wird sich kaum eine Überschrift finden lassen, die den Inhalt der Vorschrift stichwortartig wiedergibt. Die Notwendigkeit, eine Überschrift zu bilden, läßt daher frühzeitig Mängel in der Gliederung des Regelungsstoffes sichtbar werden und kann dadurch zu einer klaren Ordnung des Regelungsstoffes beitragen.
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421 |
Entscheidet man sich für die Bildung von Überschriften bei Einzelvorschriften, so müssen sie für alle Paragraphen oder Artikel des Gesetzes vorgesehen werden. Für einige Bestimmungen gibt es dabei feststehende Überschriften. Übergangsregelungen werden mit der Überschrift Übergangsvorschriften, Übergangsregelungen versehen, sofern nicht genauere Überschriften möglich sind. Straf- und Bußgeldvorschriften werden als solche bezeichnet.
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422 |
Die letzte Einzelvorschrift des Stammgesetzes enthält die Inkrafttretensregelung.
Sie ist mit „Inkrafttreten“ zu überschreiben. Enthält sie zugleich Außerkrafttretensregelungen,
lautet die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
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5.4 |
Aufbau des Gesetzes |
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423 |
Der äußere Aufbau des Gesetzes wird von seinem Inhalt bestimmt. Deshalb kann
ein für alle Gelegenheiten passendes Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedoch
Faustregeln, die bei jedem Entwurf eines Gesetzes zu beachten sind. So muß
das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregelung,
die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.
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424 |
In der Regel bietet sich folgender Aufbau an:
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Anwendungsbereich (einschließlich notwendiger Begriffsbestimmungen)
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Hauptteil
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Verfahren und Zuständigkeit
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Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
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Übergangsvorschriften
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Außerkrafttreten bisherigen Rechts
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ggf. Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften
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Inkrafttreten.
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425 |
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gehören in den Hauptteil des
Gesetzes. Sie können am Schluß des Hauptteils zusammengefaßt werden oder
unmittelbar im Zusammenhang mit den Bestimmungen aufgeführt werden, deren
Ergänzung sie dienen. Die Zusammenfassung aller Ermächtigungsnormen führt zu
einer besseren Übersichtlichkeit.
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426 |
Zur Entlastung oder Ergänzung des Vorschriftentextes sollten Tabellen, Listen und Abbildungen möglichst in Anlagen aufgeführt werden. Diese nehmen am Gesetzesrang teil.
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Beispiel: |
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§ 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes:
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„Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz
erhoben.“
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427 |
Anlagen müssen nicht immer im Bundesgesetzblatt selbst abgedruckt werden. Insbesondere umfangreiche Anlagen werden als Anlagebände zum Bundesgesetzblatt ausgegeben. Auf den Anlageband und die Bezugsmöglichkeit muß gesondert hingewiesen werden.
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428 |
Die Überschrift der Anlage soll möglichst eindeutig den Bezug zu dem Gesetzeswortlaut
herstellen.
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Beispiel: |
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Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Kostenverzeichnis
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Der Zitiername des Gesetzes muß hier nicht noch einmal angegeben werden, da die Anlage Teil des Gesetzes ist. Wird in verschiedenen Vorschriften des Gesetzes auf dieselbe Anlage Bezug genommen, bietet es sich an, die Anlage nur zu numerieren (z. B. Anlage 3).
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