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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 5

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
  5. Gliederung des Stammgesetzes
  5.1 Einzelvorschriften und ihre Bezeichnung
 
409 

Das Stammgesetz ist gegliedert in Einzelvorschriften (Paragraph, Artikel) und ggf. übergeordnete Gliederungseinheiten (z. B. Abschnitt, Kapitel, Teil).

410 

Die Einzelvorschrift eines Stammgesetzes ist die kleinste Gliederungseinheit, in der unter einer Bezeichnung Regelungen zusammengefaßt sind. Die Bezeichnung einer Einzelvorschrift besteht aus einer Art- und einer Zählbezeichnung. Die Artbezeichnung ist in der Regel „§“. Die Artbezeichnung „Artikel“ empfiehlt sich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GGO II bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie bei Einführungsgesetzen. Für die Zählbezeichnung, die der Artbezeichnung nachfolgt, müssen arabische Zahlen verwendet werden (z. B.: § 3; Artikel 7).

411 

Alle Einzelvorschriften eines Stammgesetzes müssen dieselbe Artbezeichnung haben und durchlaufend numeriert sein. Die Numerierung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 7 GGO II nicht durch übergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden, sondern muß durchlaufen (richtig: Abschnitt 1 §§ 1 bis 3, Abschnitt 2 §§ 4 und 5 etc.). Andernfalls wäre die Einzelvorschrift nur in Verbindung mit der jeweils übergeordneten Gliederungseinheit eindeutig identifizierbar. Dies würde zu einer unnötigen Aufblähung des Zitats führen.

412 

Ein Buchstabenzusatz zur Zählung (z. B: § 27a) ist nur bei späteren Einschüben, nicht dagegen bei Erstregelungen zulässig.

413 

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 GGO II sind die Paragraphen oder Artikel, wenn nötig, in Absätze zu gliedern. Innerhalb der Paragraphen, Artikel und Absätze können Nummern gebildet werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern verwendet werden. Eine weitere Untergliederung als Doppelbuchstaben ist zu vermeiden. Hier muß der Regelungsstoff ggf. anders geordnet werden.

  5.2 Übergeordnete Gliederungseinheiten und ihre Bezeichnung
 
414 

Eine übergeordnete Gliederungseinheit faßt mehrere Einzelvorschriften unter einer Bezeichnung zusammen. Auch bei diesen Gliederungseinheiten muß die Bezeichnung aus einer Art- und einer Zählbezeichnung bestehen:

415 

Als Artbezeichnung können gemäß § 33 Abs. 1 Satz 7 GGO II „Teil“, „Kapitel“, „Abschnitt“ sowie „Unterabschnitt“ verwendet werden. Die Zählung macht die Artbezeichnung nicht überflüssig. Eine nur numerierte, aber z. B. nicht als „Abschnitt 3“ bezeichnete Gliederungseinheit „3.“ läßt sich nicht zitieren.

416 

Die Anzahl der Hierarchiestufen eines Stammgesetzes sollte sich an dem Regelungsumfang orientieren. Bei Gesetzen mit weniger als zwanzig Paragraphen sind in der Regel keine übergeordneten Gliederungseinheiten notwendig.

417 

Übergeordnete Gliederungseinheiten derselben Hierarchiestufe eines Stammgesetzes sollen immer eine einheitliche Artbezeichnung und eine fortlaufende Zählbezeichnung haben (z. B.: Kapitel 1, Kapitel 2, Kapitel 3; Abschnitt 1, Abschnitt 2 etc.).

418 

Die Zählbezeichnung sollte möglichst in arabischen Zahlen erfolgen und nach der Artbezeichnung stehen (z. B.: Teil 2 und nicht wie früher 2. Teil oder Zweiter Teil; Kapitel 1 und nicht Kapitel I). Zwar wurde in der Rechtsetzungspraxis häufig anders formuliert. Jedoch wird die Gliederung und Zitierweise erschwert, wenn später z. B. nach dem „Ersten Abschnitt“ ein „Abschnitt 1a“ eingefügt werden muß. Diese Uneinheitlichkeit wird mit nachgestellten arabischen Zahlen vermieden.

  5.3 Zwischenüberschriften
 
419 

Wird ein Stammgesetz in übergeordnete Gliederungseinheiten gegliedert, so sind Teile, Kapitel und Abschnitte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GGO II mit Zwischenüberschriften zu versehen. Eine passende stichwortartige Inhaltsangabe kann zum Beispiel sein:

   
 

„Abschnitt 7
Schlußvorschriften“

 

Im Unterschied zur Art- und Zählbezeichnung dient die Zwischenüberschrift nicht der Zitierung der Gliederungseinheiten, sondern der Information. Für die Entwurfsverfasser sind Zwischenüberschriften daher ein zusätzliches Ausdrucksmittel für den gewollten Inhalt. Für die Anwender können sie eine Auslegungshilfe sein.

420 

Als Beitrag zur Übersichtlichkeit und als Auslegungshilfe sollen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 GGO II auch für Einzelvorschriften (Paragraphen, Artikel) Überschriften gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, daß ihr Regelungsgegenstand begrenzt ist, so daß er sich stichwortartig zusammenfassen läßt. Wird ein zu umfangreiches Regelungspensum in einem Paragraphen mit vielen Absätzen zusammengezwängt, so wird sich kaum eine Überschrift finden lassen, die den Inhalt der Vorschrift stichwortartig wiedergibt. Die Notwendigkeit, eine Überschrift zu bilden, läßt daher frühzeitig Mängel in der Gliederung des Regelungsstoffes sichtbar werden und kann dadurch zu einer klaren Ordnung des Regelungsstoffes beitragen.

421 

Entscheidet man sich für die Bildung von Überschriften bei Einzelvorschriften, so müssen sie für alle Paragraphen oder Artikel des Gesetzes vorgesehen werden. Für einige Bestimmungen gibt es dabei feststehende Überschriften. Übergangsregelungen werden mit der Überschrift „Übergangsvorschriften“, „Übergangsregelungen“ versehen, sofern nicht genauere Überschriften möglich sind. Straf- und Bußgeldvorschriften werden als solche bezeichnet.

422 

Die letzte Einzelvorschrift des Stammgesetzes enthält die Inkrafttretensregelung. Sie ist mit „Inkrafttreten“ zu überschreiben. Enthält sie zugleich Außerkrafttretensregelungen, lautet die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

  5.4 Aufbau des Gesetzes
 
423 

Der äußere Aufbau des Gesetzes wird von seinem Inhalt bestimmt. Deshalb kann ein für alle Gelegenheiten passendes Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedoch Faustregeln, die bei jedem Entwurf eines Gesetzes zu beachten sind. So muß das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregelung, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.

424 

In der Regel bietet sich folgender Aufbau an:

   

Anwendungsbereich (einschließlich notwendiger Begriffsbestimmungen)

   

Hauptteil

   

Verfahren und Zuständigkeit

   

Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

   

Übergangsvorschriften

   

Außerkrafttreten bisherigen Rechts

   

ggf. Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften

   

Inkrafttreten.

425 

Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gehören in den Hauptteil des Gesetzes. Sie können am Schluß des Hauptteils zusammengefaßt werden oder unmittelbar im Zusammenhang mit den Bestimmungen aufgeführt werden, deren Ergänzung sie dienen. Die Zusammenfassung aller Ermächtigungsnormen führt zu einer besseren Übersichtlichkeit.

426 

Zur Entlastung oder Ergänzung des Vorschriftentextes sollten Tabellen, Listen und Abbildungen möglichst in Anlagen aufgeführt werden. Diese nehmen am Gesetzesrang teil.

    Beispiel:
   

§ 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes:

   

„Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.“

427 

Anlagen müssen nicht immer im Bundesgesetzblatt selbst abgedruckt werden. Insbesondere umfangreiche Anlagen werden als Anlagebände zum Bundesgesetzblatt ausgegeben. Auf den Anlageband und die Bezugsmöglichkeit muß gesondert hingewiesen werden.

428 

Die Überschrift der Anlage soll möglichst eindeutig den Bezug zu dem Gesetzeswortlaut herstellen.

    Beispiel:
   

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Kostenverzeichnis

 

Der Zitiername des Gesetzes muß hier nicht noch einmal angegeben werden, da die Anlage Teil des Gesetzes ist. Wird in verschiedenen Vorschriften des Gesetzes auf dieselbe Anlage Bezug genommen, bietet es sich an, die Anlage nur zu numerieren (z. B. „Anlage 3“).