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Teil C: |
Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte |
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4. |
Inhaltsübersicht |
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405 |
Jedes umfangreichere Stammgesetz sollte eine Inhaltsübersicht erhalten. Bei der Gesetzesanwendung erleichtert sie die Übersicht und die Orientierung. Für die Entwurfsverfasser hat sie den Vorteil, daß bereits frühzeitig auf einen systemgerechten Aufbau geachtet werden muß. Die Notwendigkeit, Teile, Kapitel, Abschnitte und wenn nötig Unterabschnitte zu bilden, kann so eher erkannt werden.
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406 |
Wenn eine Inhaltsübersicht vorgesehen ist, muß sie die gesamte Gliederung des
Gesetzes bis hin zu den Paragraphen als kleinster Gliederungseinheit enthalten. Die
Überschriften aller Gliederungseinheiten müssen aufgenommen werden.
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407 |
Auch die Inhaltsübersicht ist wie die Überschrift und die Eingangsformel abhängig
vom Gesetzesinhalt. Wird im Entwurfsstadium oder im Gesetzgebungsverfahren der
Inhalt des Gesetzes verändert, so muß auch die Inhaltsübersicht auf ihre weitere
Stimmigkeit überprüft werden.
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408 |
In Zukunft ist darauf zu achten, daß die Inhaltsübersicht ihren Standort immer nach der Eingangsformel hat. Damit nimmt sie am Gesetzesrang teil und muß ggf. durch den Gesetzgeber mit geändert werden, wenn das Gesetz geändert wird. Denn die Inhaltsübersicht soll den Anwendern des Gesetzes nicht nur für den Zeitpunkt des Inkrafttretens, sondern auch für seine gesamte Geltung die Übersicht und Orientierung erleichtern. Früher wurden Inhaltsübersichten häufig vor die Eingangsformel gestellt. Bei Änderung des Gesetzes war die Anpassung der Inhaltsübersicht dann Aufgabe des zuständigen Fachministeriums. Die Stimmigkeit von Gesetzesinhalt und Inhaltsübersicht war nicht gewährleistet.
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