|
|
|
|
Teil C: |
Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte |
|
|
|
|
|
|
3. |
Die Eingangsformel des Stammgesetzes |
|
|
|
|
|
|
3.1 |
Bedeutung der Eingangsformel |
|
|
395 |
Jedes Gesetz muß eine Eingangsformel haben. Sie wird vom Bundespräsidenten
oder der Bundespräsidentin als Ausfertigungsorgan vollzogen. Durch die Eingangsformel
soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich
ist. Ferner wird mit ihr bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften
des Grundgesetzes, gegebenenfalls mit qualifizierten Mehrheiten, zustande gekommen
ist. Die Eingangsformel enthält die Angabe, daß der Bundestag das Gesetz
beschlossen und, sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch
erteilt ist, daß der Bundesrat zugestimmt hat.
|
|
|
396 |
Die Eingangsformel gibt, obwohl Bundestag und Bundesrat darüber nicht mit
Gesetzeskraft beschließen, die Möglichkeit, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit und der Zustimmung
des Bundesrates oder einer dieser Anforderungen bedarf. Die Eingangsformel
wird deshalb gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GGO II schon dem Gesetzentwurf vorangestellt.
|
|
|
397 |
Ihr Standort ist nach der Überschrift des Gesetzes und nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum.
|
|
|
398 |
Die Eingangsformel muß während des Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Änderung des Entwurfs überprüft werden, weil durch eine Änderung des Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes begründet werden oder entfallen kann. Die zutreffende Eingangsformel kann endgültig erst nach den abschließenden Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates festgelegt werden.
|
|
|
|
|
|
|
3.2 |
Eingangsformel bei Zustimmung des Bundesrates |
|
|
399 |
Wenn für ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates für erforderlich gehalten wird,
muß bei Übersendung des Gesetzentwurfs an die Ressorts und an das Bundesministerium
der Justiz zur Rechtsprüfung angegeben werden, welche Einzelregelung aus
welchem Grund für zustimmungsbegründend angesehen wird und aus welchem
sachlichem Grund die Aufnahme der zustimmungsbegründenden Regelung für
erforderlich gehalten wird (vgl. § 30 Abs. 3 GGO II).
|
|
|
400 |
Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, so ist die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz erneut zu prüfen (so § 30 Abs. 4 GGO II). Welche Eingangsformel dem Gesetz bei der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin voranzustellen ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis dieser Prüfung.
|
|
|
401 |
Trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz als nicht
zustimmungsbedürftig verkündet, wenn die Prüfung ergeben hat, daß es keine
zustimmungsbegründende Vorschrift enthält.
|
|
|
402 |
Geht der Bundestag bei seiner Beschlußfassung davon aus, daß das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, handelt es sich jedoch tatsächlich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz und hat der Bundesrat die Zustimmung erteilt, so muß das Gesetz als zustimmungsbedürftig verkündet werden.
|
|
|
|
|
|
|
3.3 |
Die einzelnen Eingangsformeln |
|
|
403 |
Die Eingangsformeln sind in § 30 Abs. 2 GGO II festgelegt. Sie lauten
|
|
|
|
|
|
bei Gesetzen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“
|
|
|
|
|
bei Gesetzen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, wohl aber der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:“
|
|
|
|
|
bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedürfen:
„Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz
beschlossen:“
|
|
|
|
|
bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Artikel 29 Abs. 7 Satz 2, Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 121 des Grundgesetzes):
„Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
|
|
|
|
|
und bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern (Artikel 79 Abs. 1 des Grundgesetzes):
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:“.
|
|
|
|
|
404 |
Bei Gesetzen, die das Bundesgebiet neu gliedern (Artikel 29 des Grundgesetzes),
kommen noch andere Formeln in Betracht. Bei Gesetzen, die im Verteidigungsfall
ergehen, finden die genannten Eingangsformeln keine Anwendung.
|
|
|