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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 3

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes
  3.1 Bedeutung der Eingangsformel
 
395 

Jedes Gesetz muß eine Eingangsformel haben. Sie wird vom Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin als Ausfertigungsorgan vollzogen. Durch die Eingangsformel soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich ist. Ferner wird mit ihr bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes, gegebenenfalls mit qualifizierten Mehrheiten, zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält die Angabe, daß der Bundestag das Gesetz beschlossen und, sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, daß der Bundesrat zugestimmt hat.

396 

Die Eingangsformel gibt, obwohl Bundestag und Bundesrat darüber nicht mit Gesetzeskraft beschließen, die Möglichkeit, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit und der Zustimmung des Bundesrates oder einer dieser Anforderungen bedarf. Die Eingangsformel wird deshalb gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GGO II schon dem Gesetzentwurf vorangestellt.

397 

Ihr Standort ist nach der Überschrift des Gesetzes und nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum.

398 

Die Eingangsformel muß während des Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Änderung des Entwurfs überprüft werden, weil durch eine Änderung des Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes begründet werden oder entfallen kann. Die zutreffende Eingangsformel kann endgültig erst nach den abschließenden Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates festgelegt werden.

  3.2 Eingangsformel bei Zustimmung des Bundesrates
 
399 

Wenn für ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates für erforderlich gehalten wird, muß bei Übersendung des Gesetzentwurfs an die Ressorts und an das Bundesministerium der Justiz zur Rechtsprüfung angegeben werden, welche Einzelregelung aus welchem Grund für zustimmungsbegründend angesehen wird und aus welchem sachlichem Grund die Aufnahme der zustimmungsbegründenden Regelung für erforderlich gehalten wird (vgl. § 30 Abs. 3 GGO II).

400 

Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, so ist die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz erneut zu prüfen (so § 30 Abs. 4 GGO II). Welche Eingangsformel dem Gesetz bei der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin voranzustellen ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis dieser Prüfung.

401 

Trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz als nicht zustimmungsbedürftig verkündet, wenn die Prüfung ergeben hat, daß es keine zustimmungsbegründende Vorschrift enthält.

402 

Geht der Bundestag bei seiner Beschlußfassung davon aus, daß das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, handelt es sich jedoch tatsächlich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz und hat der Bundesrat die Zustimmung erteilt, so muß das Gesetz als zustimmungsbedürftig verkündet werden.

  3.3 Die einzelnen Eingangsformeln
 
403 

Die Eingangsformeln sind in § 30 Abs. 2 GGO II festgelegt. Sie lauten

 

bei Gesetzen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“

 

bei Gesetzen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, wohl aber der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“

 

bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedürfen:
„Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:“

 

bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Artikel 29 Abs. 7 Satz 2, Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 121 des Grundgesetzes):
„Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“

 

und bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern (Artikel 79 Abs. 1 des Grundgesetzes):
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:“.

404 

Bei Gesetzen, die das Bundesgebiet neu gliedern (Artikel 29 des Grundgesetzes), kommen noch andere Formeln in Betracht. Bei Gesetzen, die im Verteidigungsfall ergehen, finden die genannten Eingangsformeln keine Anwendung.