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Das Ausfertigungsdatum, das später nach der Überschrift des Gesetzes steht, gibt das Datum der Unterschrift des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin wieder. Bereits im Entwurfsstadium kann gemäß § 59 Abs. 5 GGO II abgesetzt von der Überschrift eine Zeile mit dem Wort Vom ... vorgesehen werden.
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