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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil C – Ziffer 10

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  1. Die Überschrift des Stammgesetzes  
  2. Das Ausfertigungsdatum  
  3. Die Eingangsformel des Stammgesetzes  
  4. Inhaltsübersicht  
  5. Gliederung des Stammgesetzes  
  6. Übergangsvorschriften  
  7. Folgeänderungen  
  8. Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechts-einschränkungen  
  9. Geltungszeitregeln  
  10. Die Schlußformel  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
  10. Die Schlußformel
  10.1 Bedeutung der Schlußformel
 
499 

Jedes verkündungsreife Gesetz muß eine Schlußformel haben. Durch sie wird bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist, daß der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin es ausgefertigt und die Verkündung angeordnet hat.

500 

Die Schlußformel enthält Angaben über

 

die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz,

 

die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,

 

die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,

 

die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.

501 

Die Schlußformel wird üblicherweise erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes angefügt. Sie muß zu der endgültigen Eingangsformel passen. Sie wird von dem federführenden Ministerium der Fassung des Gesetzes, die der Urschrift zugrunde zu legen ist, angefügt (vgl. § 59 Abs. 6 GGO II), bevor die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt.

  10.2 Die einzelnen Schlußformeln
 
502 

Bedarf das Gesetz weder der Zustimmung des Bundesrates noch der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes, so lautet die Schlußformel:

   

„Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

   

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

503 

Wenn das Gesetz entsprechend seiner Eingangsformel mit Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen ist und nicht der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes unterliegt, so besteht die Schlußformel nur aus dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung (vgl. § 59 Abs. 9 GGO II):

   

„Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

504 

Sind sowohl die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich (vgl. Artikel 113 des Grundgesetzes sowie §§ 49, 51 und 53 GGO II) als auch die Zustimmung des Bundesrates, solautet die Schlußformel (vgl. § 59 Abs. 8 und 9 GGO II):

   

„Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

   

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

505 

Bedarf das Gesetz nur der Zustimmung der Bundesregierung (vgl. Artikel 113 des Grundgesetzes sowie §§ 49, 51 und 53 GGO II), so lautet die Schlußformel (vgl. § 59 Abs. 7, 8 und 9):

   

„Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

   

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

   

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.“

506 

Bedarf ausnahmsweise eine Gesetzesstelle der Zustimmung einer oder zweier Landesregierungen (Artikel 138 des Grundgesetzes: Änderung der Einrichtungen des Notariats in Baden-Württemberg und Bayern), so wird die Zustimmung unmittelbar über dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung wie folgt beurkundet:

   

„Zu ... (Zitat der Gesetzesstelle, die die Zustimmung auslöst) ... hat (haben) die Regierung(en) des Landes ... (der Länder ... ) die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“

507 

Über die Schlußformel wird nicht mit Gesetzeskraft beschlossen. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vollzieht und verantwortet die Schlußformel gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.