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Teil B: |
Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften |
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5. |
Besondere Hinweise zum Recht der Europäischen Union |
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5.1 |
Bezeichnung der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften, ihrer Gründungsverträge, Mitglieder, Organe und Rechtsvorschriften sowie des Europäischen Wirtschaftsraums |
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257 |
Durch den in Maastricht geschlossenen Vertrag vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1251) wurde die Europäische Union gegründet. Die Grundlage der Europäischen Union bilden die Europäischen Gemeinschaften. Der Begriff Europäische Gemeinschaften ist in Artikel 1 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGBl. 1986 II S. 1102) festgelegt. Er umfaßt die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Gemeinschaft (EG), die als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet worden war und durch den EU-Vertrag umbenannt wurde, sowie die Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Der Vertrag über die Europäische Union hat zusätzlich den institutionellen Rahmen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres geschaffen. Diese Bereiche werden auch die zweite und dritte Säule der Europäischen Union genannt.
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258 |
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386) verbleibt im Bereich der dritten Säule der Europäischen Union nur die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die anderen Bereiche der Zusammenarbeit innerhalb der dritten Säule werden in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft überführt.
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259 |
Durch den Vertrag von Amsterdam werden der EU-Vertrag und der EG-Vertrag umnumeriert. Die Querverweisungen und Bezugnahmen auf Vorschriften des EU-Vertrages und des EG-Vertrages im EU-Vertrag und in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden entsprechend angepaßt. Für die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte des EU-Vertrages oder des EG-Vertrages bestimmt Artikel 12 Abs. 3 des Vertrages von Amsterdam, daß sie als Verweisungen auf die umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen sind. Dasselbe gilt bei der Umnumerierung von Absätzen einzelner Artikel des EG-Vertrages. So sind auch Bezugnahmen im deutschen Recht auf Bestimmungen dieser Verträge zu behandeln. Verweisungen in nationalen Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des EU-Vertrages und des EG-Vertrages müssen auf Grund der Umnumerierung nicht geändert werden. Wenn Gesetze oder Verordnungen nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam geändert werden, sollten die Verweisungen auf Bestimmungen der Verträge an die neue Numerierung angepaßt werden. Die als Anhang zu Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam abgedruckten Übereinstimmungstabellen, in denen die Vorschriften des EU-Vertrages und des EG-Vertrages in der alten und neuen Numerierung einander gegenübergestellt werden, erleichtern die Anwendung und Anpassung des bestehenden Rechts.
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260 |
Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam ist für Bezugnahmen auf den EU-Vertrag und den EG-Vertrag weiterhin die alte Numerierung maßgeblich. In Vorschriften, die mit oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam wirksam werden sollen, ist auf die Bestimmungen der Verträge unter Berücksichtigung der neuen Numerierung Bezug zu nehmen.
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261 |
Die Europäische Union ist keine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Innerhalb der Europäischen Union sind nur die Europäischen Gemeinschaften
als internationale Organisationen Träger eigener Rechte und Pflichten,
sowohl im Verhältnis zu ihren Mitgliedern als auch zu Drittstaaten.
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262 |
Wenn auf die einzelnen Gemeinschaften Bezug genommen werden soll, sind die Bezeichnungen Europäische Gemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Europäische Atomgemeinschaft zu verwenden. Sollen alle drei Gemeinschaften erfaßt werden, so ist der Oberbegriff Europäische Gemeinschaften. Die Bezeichnung Europäische Union wird verwendet, wenn die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen angesprochen werden sollen. Sie steht auch zusammenfassend für die Europäischen Gemeinschaften und die genannten Formen der Regierungszusammenarbeit.
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263 |
In Rechtstexten sind die Bezeichnungen ungekürzt zu verwenden. Sofern in anderen
Texten Bedarf dafür besteht, können auch die Abkürzungen EG, EGKS, EAG und
EU verwendet werden.
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264 |
Das Abkommen vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266), mit dem der Einheitliche Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde, wird in Rechtstexten als Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet. In anderen Texten kann auch der Kurzname EWR-Abkommen verwendet werden.
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265 |
Wird in Rechtsvorschriften auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bezug genommen, so ist ausschließlich die Bezeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verwenden. Anstelle der Ausdrucks Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist die Formulierung Rechte und Pflichten als Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzuziehen. Sollen neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die anderen Vertragsstaaten des EWR Abkommens erfaßt werden, ist auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug zu nehmen.
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266 |
Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist in Artikel 17 Abs. 1* EG-Vertrag die Bezeichnung Unionsbürger festgelegt.
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* Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam: Artikel 8 Abs. 1 EG-Vertrag
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267 |
Zur Bezeichnung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ist auf den Vertrag über die Europäische Union Bezug zu nehmen. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften sind in Rechtsvorschriften als Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und als Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu bezeichnen.
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268 |
Soweit in Begründungen von Rechtsvorschriften oder sonstigen Texten Bedarf dafür
besteht, können folgende Abkürzungen verwendet werden: EG-Vertrag oder EGV,
EGKS-Vertrag oder EGKSV, EAG-Vertrag oder EAGV und EU-Vertrag oder EUV.
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269 |
Soll auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, die Verträge und Akte zur Änderung und Ergänzung dieser Verträge und auf das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht Bezug genommen werden, empfiehlt sich die Bezeichnung Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Europäisches Gemeinschaftsrecht.
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270 |
Die Bezeichnung Recht der Europäischen Union sollte verwendet werden, wenn die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen angesprochen werden. Sie kann auch zusammenfassend für das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Recht im Bereich der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union gebraucht werden.
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271 |
Mit der Schaffung der Europäischen Union haben sich auch bei den Organen der Europäischen Union und ihren Bezeichnungen einige Änderungen ergeben. Während es für das Parlament der Europäischen Gemeinschaften bei der Bezeichnung Europäisches Parlament bleibt, haben der Rat und die Kommission nach dem Inkrafttreten des EU-Vertrages beschlossen, ihre Bezeichnungen für bestimmte Fälle zu ändern.
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272 |
Auf Grund seines Beschlusses vom 8. November 1993 bezeichnet sich der Rat in Rechtsakten als Rat der Europäischen Union. In Artikel 13a und 16 der neugefaßten Geschäftsordnung vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 304 S. 1) hat er darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, daß dies auch zur Bezeichnung des erlassenden Organs im Eingangssatz von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gelten soll. In der Überschrift der Rechtsakte wird jedoch nach wie vor die einfache Bezeichnung Rat verwendet. Im Text der Rechtsvorschriften sollten für den Rat der Begriff Rat oder Rat der Europäischen Union verwendet werden.
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273 |
Vom Rat zu unterscheiden ist der Europäische Rat. Der Europäische Rat ist eine Einrichtung der Europäischen Union. Nach Artikel 4* EU-Vertrag steht die Bezeichnung Europäischer Rat für die regelmäßigen Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und des Präsidenten der Kommission, in denen die politischen Leitlinien für die Europäische Union festgelegt werden.
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* Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam: Artikel D EU-Vertrag
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274 |
Am 17. November 1993 hat die Kommission beschlossen, sich künftig Europäische Kommission zu nennen. Gleichzeitig hat sie jedoch unter Hinweis auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission vom 8. April 1965, mit dem für den Rat und die Kommission die Bezeichnungen Rat der Europäischen Gemeinschaften bzw. Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, zum Ausdruck gebracht, daß es in juristischen und formellen Texten bei der Bezeichnung Kommission und Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleibt. Die Kommission sollte in Rechtsvorschriften als Kommission oder Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet werden. Wenn der Rat oder die Kommission nach der Aufhebung des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission vom 8. April 1965 durch den Vertrag von Amsterdam ihre Bezeichnungen in juristischen Texten ändern, sollten in Rechtsvorschriften die geänderten Bezeichnungen verwendet werden.
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275 |
Der Gerichtshof sollte in Rechtsvorschriften als Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet werden. In anderen Texten kann auch die Bezeichnung Europäischer Gerichtshof oder die Abkürzung EuGH verwendet werden.
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276 |
Durch den EU-Vertrag wurde auch der Rechnungshof zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften. Wenn in Rechtsvorschriften auf ihn Bezug genommen werden soll, kann die Bezeichnung Rechnungshof, die in amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gebraucht wird, oder die Bezeichnung Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, die das Kollegium des Rechnungshofes als offizielle Bezeichnung festgelegt hat, verwendet werden. In Gesetzesbegründungen kann der Rechnungshof auch als Europäischer Rechnungshof bezeichnet werden.
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277 |
Sollen in Rechtsvorschriften Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet werden, kommen als zusammenfassende Bezeichnungen die Formulierungen die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften oder das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht in Betracht. Bei der Bezeichnung der einzelnen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften ist darauf zu achten, daß die Rechtsakte, die den Verordnungen und Richtlinien nach dem EG-Vertrag und dem EAG-Vertrag entsprechen, nach dem EGKS-Vertrag Allgemeine Entscheidungen und Empfehlungen heißen.
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5.2 |
Zitierweise des Rechts der Europäischen Union, insbesondere des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften |
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278 |
Die Zitierweise des Rechts der Europäischen Union sollte sich grundsätzlich nach
den Gepflogenheiten auf europäischer Ebene richten. Dies gilt für die europäischen
Verträge, für die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und auch für die
durch den Vertrag von Amsterdam neu eingeführten Rechtsakte im Bereich der
dritten Säule der Europäischen Union (vgl. dazu auch die Leitlinien für die redaktionelle
Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, Anhang 4).
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279 |
Bei der Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union ergeben sich einige Besonderheiten auf Grund der vom deutschem Recht abweichenden Gliederung der Vorschriften. Diese Untergliederungen sind unverändert zu übernehmen. Neben den Untergliederungen Absätze, Nummern und Buchstaben finden sich im Recht der Europäischen Union auch Unterabsätze und Spiegelstriche als Untergliederungen. Letztere können mit Spiegelstrich oder mit Gedankenstrich bezeichnet werden.
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Beispiel: |
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Artikel 5 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
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280 |
Abweichend vom Gliederungsschema im deutschen Recht werden Absätze in Buchstaben und dann weiter in Nummern untergliedert, für die kleingeschriebene römische Ziffern (vgl. Rn. 108) verwendet werden.
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Beispiel: |
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Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a Nr. ii der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
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281 |
In der Rechtspraxis werden neben den europäischen Verträgen am häufigsten Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zitiert. Für die Bezeichnung dieser Rechtsakte haben sich feste Regeln herausgebildet. Die Bezeichnung der Verordnungen enthält in der angegebenen Reihenfolge:
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– die Kennzeichnung als Verordnung,
– die Kurzbezeichnung der erlassenden Organisationen (z. B. EG),
– die Ordnungsnummer unter Voranstellung der Abkürzung „Nr.“,
– die erlassenden Stellen,
– das Datum, an dem die Verordnung erlassen wurde,
– den Gegenstand der Verordnung und
– die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 34 Abs. 6
Satz 1 GGO II
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Die Anführung lautet:
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„Verordnung (EG) Nr. ..../98 des Europäischen Parlaments und des Rates/des
Rates/der Kommission/der Europäischen Zentralbank vom ... über die ... (ABl.
EG Nr. L ... S. ...)“
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282 |
Die vollständige Bezeichnung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften enthält in der nachstehenden Reihenfolge:
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– die Kennzeichnung als Richtlinie, die Bezugnummer ohne die Voranstellung der Abkürzung Nr. (dem ersten Teil der Bezugnummer ist das Jahr des Erlasses zu entnehmen, dem letzten Teil, welche Organisation die Richtlinie erlassen hat),
– die erlassenden Organe,
– das Datum, an dem die Richtlinie erlassen wurde,
– den Gegenstand der Richtlinie und
– die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 34 Abs. 6
Satz 1 GGO II
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Die Anführung lautet:
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„Richtlinie 98/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates/des Rates/
der Kommission vom ... über die ... (ABl. EG Nr. L ... S. ...)“
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283 |
Für die Angabe der Fundstelle von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem 1. Januar 1968 veröffentlicht wurden, gelten Besonderheiten. Bis zum 31. Dezember 1967 gab es nur ein einheitliches Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften. Die Angabe der Fundstelle lautet bei Veröffentlichungen vor dem 1. Juli 1967 ABl. EG S. .... Bei Veröffentlichungen vom 1. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist zusätzlich die Nummer des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften angegeben ABl. EG Nr. ... S. ....
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284 |
Bei Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die vor ihrer Umbenennung in Europäische Gemeinschaft erlassen wurden, wird weiterhin die Abkürzung EWG verwendet.
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285 |
Zur Bezeichnung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist
zusätzlich der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes anzugeben, wenn er von der Jahreszahl
des Rechtsakts abweicht (§ 34 Abs. 6 Satz 7 GGO II).
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Beispiel: |
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Richtlinie 96/71/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. EG 1997 Nr. L 18 S. 1)
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286 |
Ist der letzte amtliche Text einer Verordnung oder Richtlinie berichtigt worden, ist die Berichtigung bei der Angabe der Fundstelle kenntlich zumachen. Für die Angabe der Berichtigung gilt § 34 Abs. 6 Satz 5 GGO II entsprechend. Berichtigungshinweise sind nur mit der Nummer des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und der Seitenzahl anzugeben, getrennt durch ein Komma von der Seitenzahl des Rechtsakts.
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Beispiel: |
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Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen
Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung
und Vermarktung von Honig (ABl. EG Nr. L 173 S. 1, Nr. L 314 S. 35)
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Weicht der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes, in dem eine Berichtigung vorgenommen wird, vom Jahr der Veröffentlichung des Rechtsakts ab, so ist zusätzlich der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes mit der Berichtigung anzugeben.
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Beispiel: |
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Verordnung (EG) Nr. 2431/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (ABl. EG Nr. L 331 S. 19, 1998 Nr. L 73 S. 26)
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287 |
Bei Verordnungen oder Richtlinien, die nach der Veröffentlichung des amtlichen Volltextes geändert wurden, muß auch auf die Änderungen hingewiesen werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 GGO II).Wurde ein Rechtsakt mehrmals geändert, ist nur die letzte Änderung anzugeben.Für die Zitierweise derÄnderungsvorschrift gilt entsprechend § 34 Abs. 3 Satz 2 GGO II, daß der Gegenstand der Verordnung oder Richtlinie nicht angeführt zu werden braucht.
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Beispiele: |
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Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18)
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Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. EG Nr. L 39 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 354/95 des Rates vom 20. Februar 1995 (ABl. EG Nr. L 41 S. 1)
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288 |
Ist in einem Gesetz oder einer Verordnung wiederholt auf dieselbe Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften Bezug zu nehmen, kann nach der ersten vollständigen Bezeichnung des Rechtsakts auch ein Kurzzitat verwendet werden. Bei Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften beschränkt sich das Kurzzitat auf die Kennzeichnung als Verordnung, die Kurzbezeichnung der erlassenden Organisation und die Angabe der Ordnungsnummer (Verordnung (EG) Nr. .../...), bei Richtlinien auf die Kennzeichnung als Richtlinie und die Bezugnummer (Richtlinie .../... /EG). Die Wahl der Zitierweise und die konkrete Ausgestaltung der Bezugnahme ist davon abhängig, ob eine starre oder eine gleitende Verweisung beabsichtigt ist (siehe Rn. 233 ff.).
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5.3 |
Subsidiaritätsprüfung |
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289 |
Nach Artikel 5 Satz 2* EG-Vertrag wird die Europäische Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist bei jeder Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere bei ihren Rechtsakten, zu prüfen. Die Prüfung soll schon bei den Regelungsvorschlägen ansetzen. Sie ist vom federführenden Ministerium durchzuführen.
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* Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam: Artikel 3b Satz 2 EG-Vertrag
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290 |
Für die Subsidiaritätsprüfung gilt nach § 85a Abs. 2 GGO II das folgende Prüfraster:
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1. |
Vorfrage: |
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Besteht für die in Betracht gezogene Maßnahme eine Kompetenz im EG-Vertrag und steht diese Maßnahme im Einklang mit den Zielen des EG-Vertrages (Artikel 3b Abs. 1 EG-Vertrag)?
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II. |
Subsidiarität: |
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1. |
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme sofern kein Fall ausschließlicher Gemeinschaftskompetenz vorliegt von/in den Mitgliedstaaten (Bund, Länder, Gemeinden) nicht ausreichend auf ihrer Ebene verwirklicht werden?
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– |
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme beispielsweise durch
die Sozialpartner oder durch private Initiative bzw. deren Unterstützung nicht
ausreichend verwirklicht werden?
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– |
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme durch Zusammenarbeit
zwischen einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden?
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– |
Hat die in Betracht gezogene Maßnahme transnationale Aspekte, die durch
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend geregelt werden
können?
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2. |
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden?
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3. |
Ist die Übertragung der legislativen Durchführung auf die Kommission statt auf die Mitgliedstaaten unbedingt notwendig?
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4. |
Ist die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung auf die Kommission statt auf die Mitgliedstaaten wenn ausnahmsweise vorgesehen überhaupt notwendig?
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5. |
Besteht eine besondere Rechtfertigung für die teilweise oder gänzliche Übernahme der Finanzierung?
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6. |
Sollte die Geltungsdauer der in Betracht gezogenen Maßnahme beschränkt werden?
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III. |
Verhältnismäßigkeit: |
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1. |
Hält sich die in Betracht gezogene Maßnahme sowohl bei ausschließlichen als auch bei nicht-ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen im Rahmen des für die Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Maßes?
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a) |
Erfordert die in Betracht gezogene Maßnahme einen Rechtsakt?
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b) |
Ist für die in Betracht gezogene Maßnahme diejenige Rechtsform vorgesehen, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Eignung der Maßnahme am wenigsten einengt?
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c) |
Beschränken sich Regelungsumfang und Regelungsdichte der in Betracht gezogenen Maßnahme auf das erforderliche Maß und welche Alternativen sind erwogen worden?
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d) |
Nimmt die in Betracht gezogene Maßnahme auf die besonderen Verhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht?
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2. |
Ist die Übertragung der legislativen Durchführung auf die Kommission statt auf die Mitgliedstaaten unbedingt notwendig?
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3. |
Ist die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung auf die Kommission statt auf die Mitgliedstaaten wenn ausnahmsweise vorgesehen überhaupt notwendig?
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4. |
Besteht eine besondere Rechtfertigung für die teilweise oder gänzliche Übernahme der Finanzierung?
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5. |
Sollte die Geltungsdauer der in Betracht gezogenen Maßnahme beschränkt werden?
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6. |
Beinhaltet die in Betracht gezogene Maßnahme zur Überwachung der Durchführung von Gemeinschaftsrecht keine unnötigen Eingriffe in die Verwaltungshoheit der Mitgliedstaaten?
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IV. |
Begründung: |
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Entspricht die Begründung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahme bzw. von Änderungsvorschlägen hierzu den im Prüfraster enthaltenen Gesichtspunkten?
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5.4 |
Durchführungsregelungen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften |
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291 |
Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften gelten unmittelbar, d. h., sie bedürfen keiner innerstaatlichen Umsetzungsakte oder besonderen Bekanntgabe nach nationalem Recht. In deutschen Rechtsvorschriften ist die Wiedergabe der unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verträge und Verordnungen unzulässig. Es darf keine Unklarheit über den Urheber und den Geltungsrang dieser Bestimmungen entstehen. Die Wiederholungen sind zudem überflüssig. Zur Durchführung einer Verordnung in den Mitgliedstaaten können aber ergänzende nationale Regelungen erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete innerstaatliche Maßnahmen zu treffen, um die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Verordnung zu gewährleisten. In einigen Verordnungen werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zu ihrer Durchführung zu erlassen.
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292 |
Nationale Durchführungsbestimmungen dürfen die unmittelbare Wirkung einer Verordnung nicht beeinträchtigen. Durchführungsbestimmungen müssen deshalb so ausgestaltet werden, daß sie den Zweck oder die Wirkung der Verordnung nicht verändern.
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293 |
In nationalen Durchführungsbestimmungen sind häufig Straf- oder Bußgeldbestimmungen zu den Verordnungen zu treffen. Nähere Hinweise und Beispiele für die Bewehrung von Verordnungen enthalten die Empfehlungen zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften (vgl. Rn. 36).
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5.5 |
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften |
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294 |
Im Gegensatz zu Verordnungen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, bedürfen Richtlinien der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Es ist jedoch Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, in welcher Form und mit welchen Mitteln das von der Richtlinie vorgegebene Ziel erreicht werden soll. In seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache Royer, 48/75 Slg. 1976, S. 497, 517 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, innerhalb der ihnen gemäß Artikel 249* EG-Vertrag* belassenen Entscheidungsfreiheit die Formen und Mittel zu wählen, die sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks am besten eignen.
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* Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam: Artikel 189 EG-Vertrag
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295 |
Das in der Sache federführende Ministerium hat die notwendigen Voraussetzungen für die fristgemäße Umsetzung von Richtlinien zu schaffen (§ 85e Abs. 2 GGO II). Für die Umsetzung von Richtlinien und sonstigen Rechtsakten sowie von Maßnahmen der Europäischen Union gelten nach § 85e Abs. 1 GGO II grundsätzlich die §§ 22 bis 75 GGO II.
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296 |
Vor der Entscheidung über Art und Weise der Umsetzung ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Richtlinie überhaupt der Umsetzung bedarf. Eine Umsetzung ist nicht nötig, wenn die Ziele der Richtlinie schon mit dem vorhandenen nationalen Recht erreicht werden. Die Umsetzung kann sich auf die Aufhebung von innerstaatlichem Recht beschränken, das der Richtlinie entgegensteht. Es kann aber auch erforderlich sein, bestehende Regelungen umzugestalten oder neue Regelungen zu schaffen. Dies kann durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschehen.
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297 |
Sind besondere nationale Regelungen notwendig, um die Richtlinie umzusetzen, bieten sich verschiedene Regelungsformen an. Die Umsetzung ist regelungstechnisch möglich durch
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Verweisung auf die Vorschriften der Richtlinie,
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Übernahme von Vorschriften der Richtlinie in nationale Regelungen oder
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eigenständige nationale Regelungen.
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Welche Form der Umsetzung zweckmäßig ist, kann nur mit Blick auf die konkrete
Richtlinie beurteilt werden. Die gewählte Form muß geeignet sein, das von der Richtlinie
verbindlich vorgeschriebene Ziel zu erreichen, und den Bestimmtheitsanforderungen
genügen.
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298 |
Eine Umsetzung von Richtlinien durch Verweisung auf Vorschriften einer Richtlinie oder durch ihre unveränderte Übernahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Regelungen einer Richtlinie hinreichend bestimmt sind und den Mitgliedstaaten keinen Handlungsspielraum eröffnen. Für eine Umsetzung durch Verweisung eignen sich insbesondere Richtlinienbestimmungen, die sehr detaillierte Regelungen treffen und den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung lassen. Auf Richtlinien sollte grundsätzlich nur durch eine starre Verweisung Bezug genommen werden. Nur wenn sie detaillierte technische Regelungen enthalten, die unverändert übernommen werden müssen und die häufig angepaßt werden, kann eine gleitende Verweisung gewählt werden. Die Übernahme von Änderungen der Richtlinie kann auch bei gleitender Verweisung zeitlich versetzt erfolgen, indem geregelt wird, daß Änderungen der Richtlinie erst nach Ablauf einer bestimmten Übergangszeit Berücksichtigung finden sollen (siehe Rn. 232).
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299 |
Vor einer unveränderten Übernahme von Vorschriften und Rechtsbegriffen aus Richtlinien ist sorgfältig zu prüfen, ob und wie sie sich in das geltende deutsche Recht einfügen. Verwendet eine Richtlinie Begriffe, die auch im deutschen Recht gebräuchlich sind, ist deren Übernahme nur dann problemlos möglich, wenn sich die Begriffsinhalte im nationalen Recht und im Gemeinschaftsrecht decken. Die Übernahme von Begriffen aus dem europäischen Recht darf nicht dazu führen, daß bisher klar definierte Begriffe des deutschen Rechts durch die Übernahme von gleichlautenden europarechtlichen Begriffen, die einen anderen Begriffsinhalt haben, an Schärfe verlieren. Ein weiter europarechtlicher Begriff darf nicht durch die Verwendung eines engeren gleichlautenden nationalen Begriffs umgesetzt werden. Die Übernahme europarechtlicher Begriffe, die im deutschen Recht keine Vorbilder haben, ist zu vermeiden.
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300 |
Bei der Umsetzung durch eine eigenständige nationale Regelung ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Richtlinie vollständig umgesetzt wird.
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5.6 |
Erfüllung des Zitiergebots bei der Umsetzung von Richtlinien |
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301 |
Der Rat und die Kommission einigten sich 1990, daß die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in den nationalen Umsetzungsregelungen auf die Richtlinien Bezug nehmen sollen (Zitiergebot). Um dies zu gewährleisten, enthalten Richtlinien seitdem folgende Bestimmung:
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„Artikel X
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(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie bis ... nachzukommen.
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(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.“
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302 |
Bei der Bezugnahme ist die Richtlinie stets im Vollzitat unter Angabe der amtlichen Fundstelle anzuführen. Das Zitiergebot kann bei der innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften auf verschiedene Weise und an verschiedenen Standorten erfüllt werden.
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303 |
Eine Richtlinie kann in der Überschrift eines Gesetzes oder einer Verordnung angeführt werden. Die Bezugnahme in der Überschrift bietet sich an, wenn die Umsetzung einer Richtlinie alleiniger Regelungsinhalt eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung ist.
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Beispiel: |
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)
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Auch bei Mantelgesetzen (Rn. 736) und Mantelverordnungen ist die Bezugnahme auf die Richtlinie in der Überschrift möglich. Werden mit einem Gesetz oder einer Verordnung mehrere Richtlinien umgesetzt, sollte das Zitiergebot auf andere Weise erfüllt werden. Die Überschrift wird bei der Aufführung mehrerer Richtlinien im Vollzitat zu lang und wenig anschaulich. Durch eine zusammenfassende Umschreibung mehrerer Richtlinien in der Überschrift wird das Zitiergebot nicht erfüllt. Bei Einzelnovellen (Rn. 537) kann das Zitiergebot nicht in der Überschrift erfüllt werden, weil nach den Regeln über die Bildung der Überschrift (Rn. 541 f.) der Hinweis auf eine Richtlinie nicht in die Überschrift aufgenommen werden kann.
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304 |
Wird eine Richtlinie durch einen Staatsvertrag umgesetzt, kann das Zitiergebot auch
durch einen Hinweis in der Präambel des Vertrages erfüllt werden.
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305 |
Dem Zitiergebot wird auch Genüge getan, wenn die Bezugnahme auf die Richtlinie im Regelungstext einzelner Vorschriften enthalten ist. Ist dem Gesetz oder der Verordnung eine allgemeine Bestimmung über den Anwendungsbereich und den Zweck vorangestellt, sollte die Bezugnahme wegen des Zitiergebots nicht an dieser Stelle, sondern in einer gesonderten Schlußvorschrift erfolgen.
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306 |
Das Zitiergebot kann durch eine Bezugnahme bei der amtlichen Veröffentlichung erfüllt werden. Als Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie empfiehlt sich folgende Formulierung:
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Dieses Gesetz/Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie .../.../... des Rates vom ... zur ... (ABl. EG Nr. L... S. ...).
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307 |
Beziehen sich nur einzelne Teile des Gesetzes oder der Verordnung auf die Richtlinie, z. B. ein Paragraph einer Verordnung oder ein Artikel eines Mantelgesetzes, sollte das Zitat wie folgt präzisiert werden:
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§ ... dieser Verordnung/Artikel ... dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie .../.../... des Rates vom ... zur ... (ABl. EG Nr. L ... S. ...).
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308 |
Werden mehrere Richtlinien umgesetzt, sind sie alle anzuführen – soweit möglich –
mit präzisen Angaben etwa wie folgt:
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Dieses Gesetz setzt in § X die Richtlinie ... und in § Y die Richtlinie ... um.
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309 |
Wird bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Umsetzung der Richtlinie Bezug genommen, erfolgt der Hinweis in einer Fußnote. Sie ist auf der Seite anzubringen, auf der der Abdruck des Gesetzes oder der Verordnung beginnt. Nach der Überschrift des Gesetzes oder der Verordnung wird durch ein Hinweiszeichen auf die Fußnote verwiesen.
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310 |
Der Text der Fußnote ist spätestens vor der Verkündung von der federführenden Stelle festzulegen und der Schriftleitung der Verkündungsblätter mitzuteilen. Um schon bei den Beratungen die Bezüge zu den maßgeblichen EG-Richtlinien hervorzuheben, ist es günstig, den Text der Fußnote bereits in den Entwurf des Gesetzes oder der Verordnung einzufügen.
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311 |
Der Hinweis hat keine Gesetzeskraft, sondern ist lediglich ein Hinweis bei der Verkündung. Dies gilt auch dann, wenn er in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde. Die Hinweise können im Zuge der Vorbereitung der Verkündung von der federführenden Stelle noch geändert oder ergänzt werden. Ist ein Hinweis auf eine Richtlinie fehler- oder lückenhaft verkündet worden, ist er im Wege der Berichtigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 GGO II zu korrigieren oder zu ergänzen. Ein vergessener Hinweis kann im Wege der Berichtigung nachgeholt werden.
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312 |
Das Zitiergebot ist auch bei der Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes oder einer Verordnung zu beachten. Wurde das Zitiergebot durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung erfüllt, ist auch die Neufassung mit dem Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie bekanntzumachen. Denn das Gesetz oder die Verordnung wird künftig nur noch mit der Fundstelle der Bekanntmachung zitiert, und hier sollte der Hinweis auf alle umgesetzten Richtlinien auffindbar sein. Das gleiche gilt, wenn nationale Rechtsvorschriften bestanden, die einer später beschlossenen Richtlinie entsprachen. Da in diesen Fällen eine Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich war, wird dem Zitiergebot ebenfalls bei der Neubekanntmachung dieses Gesetzes oder dieser Verordnung Rechnung getragen. Die Formulierung des Hinweises entspricht der bei der Verkündung (Rn. 306).
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5.7 |
Gemeinschaftsrechtliche Informationspflichten bei der Schaffung und Änderung technischer Vorschriften und von Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (sog. Notifizierungs-Richtlinie) |
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313 |
Wenn in einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf technische Vorschriften eingestellt werden, zu denen auch Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft gehören, sind die Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), zu beachten.
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Die Richtlinie 98/34/EG hat die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8) abgelöst. Durch die Richtlinie 98/48/EG wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34/EG auf Dienste der Informationsgesellschaft erweitert. Diese Änderung muß vom 5. August 1999 an beachtet werden.
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314 |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG verpflichtet, der Kommission die Entwürfe von technischen Vorschriften zu übermitteln, worunter ab dem 5. August 1999 auch Vorschriften fallen, die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft betreffen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, daß auch Vorschläge für wesentliche Änderungen noch im weiteren Rechtsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, d. h. grundsätzlich vor der Befassung des Bundesrates oder des Bundestages. Damit die Kommission den übermittelten Entwurf prüfen und gegebenenfalls eine gemeinschaftsrechtliche Regelung vorbereiten kann, dürfen die Mitgliedstaaten die technische Vorschrift erst nach Ablauf der in Artikel 9 der Richtlinie geregelten Fristen verabschieden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn dringende Gründe für den unverzüglichen Erlaß einer technischen Vorschrift bestehen und der Kommission dies bei der Übermittlung des Entwurfs mitgeteilt wurde.
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315 |
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 1996 (CIA Security International, C-194/94, Slg. 1996, I-2201) entschieden, daß der Verstoß gegen die in Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189/EWG festgelegte Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Die technischen Vorschriften sind nicht anwendbar, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht vereinbaren Produkts behindern (Urteil vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97).
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316 |
Beim Erlaß technischer Vorschriften ist in den Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug zu nehmen. Eine Bezugnahme auf diese Richtlinie in der Überschrift von Gesetzen und Rechtsverordnungen ist nicht möglich, da kein direkter Bezug zwischen dem Hinweis auf die Richtlinie und dem Inhalt des Gesetzes oder der Verordnung besteht. Der Hinweis soll nur zum Ausdruck bringen, daß die Vorschriften unter Einhaltung des in der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. Eine Aussage zum Inhalt der Regelungen wird damit nicht getroffen.
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317 |
Da diese Bezugnahme umfangreicher ist als die Bezugnahme bei der Umsetzung einer Richtlinie, empfiehlt es sich, auf die Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG bei der amtlichen Veröffentlichung der technischen Vorschriften hinzuweisen. Dies geschieht wie bei dem Hinweis auf die Umsetzung einer Richtlinie in Form einer Fußnote.
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318 |
Diese Fußnote sollte wie folgt formuliert werden: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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319 |
Für den Standort der Fußnote und das Verfahren zu ihrer Festlegung gelten dieselben Empfehlungen wie bei der Umsetzung des allgemeinen Zitiergebots (siehe Rn. 309 ff.). Der Hinweis auf die Richtlinie 98/34/EG sollte bereits in den Gesetz- oder Verordnungsentwurf aufgenommen werden. Er macht bei der Beratung des Entwurfs auf die Pflichten aus der Richtlinie aufmerksam. Insbesondere erinnert er daran, daß der Kommission vor der Verabschiedung der technischen Vorschriften die vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten einzuräumen sind.
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320 |
Bei technischen Vorschriften, die unter Geltung der Richtlinie 83/189/EWG verkündet
wurden, bleibt derHinweis auf diese Richtlinie unverändert. Dies gilt auch, wenn
diese Vorschriften neu bekanntgemacht werden. Werden die Vorschriften nach
Inkrafttreten der Richtlinie 98/34/EG geändert, ist bei den Änderungen auf diese
Richtlinie Bezug zu nehmen.
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