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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil B – Ziffer 3

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  1. Sprachliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
  2. Bezeichnungen  
  3. Zitierweise von Rechtsvorschriften  
  4. Bezugnahme auf andere Texte  
  5. Besondere Hinweise zum Recht der Europäischen Union  
  6. Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften
  3. Zitierweise von Rechtsvorschriften
  3.1 Angabe des Zitiernamens, des Datums der Ausfertigung oder Bekanntmachung und der Fundstelle
 
153 

Die Zitierweise von Rechtsvorschriften ist im wesentlichen in § 34 Abs. 2 bis 6 GGO II festgelegt. Es handelt sich hier um detaillierte Angaben in festgelegter Form und Reihenfolge. Die Zitierregeln sind sorgfältig zu beachten, nicht nur wegen des einheitlichen Erscheinungsbildes der Gesetze, Rechtsverordnungen und ihrer Vorschriften, sondern auch wegen der erforderlichen Genauigkeit der Angaben.

154 

Präzise Angaben sind notwendig, um den maßgebenden Wortlaut festzustellen und anhand der angegebenen Fundstelle aufzufinden. Die Zitierregeln sind deshalb besonders wichtig, wenn im laufenden Text einer Vorschrift auf einen anderen Text Bezug genommen wird (vgl. Rn. 211 ff., 233 ff.), wenn im Eingangssatz eines Änderungsgesetzes oder einer Änderungsverordnung die zu ändernde Vorschrift angegeben wird (vgl. Rn. 567 ff.) oder wenn in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung die maßgebende Ermächtigungsnorm angeführt wird (vgl. Rn. 799 ff.).

155 

Zitiert werden Gesetze und Rechtsverordnungen grundsätzlich mit einem Vollzitat, d. h. mit dem Zitiernamen, ggf. dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und ggf. dem Änderungshinweis. Im Eingangssatz von Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen sowie in den Eingangsformeln von Rechtsverordnungen ist immer das Vollzitat zu verwenden (§ 34 Abs. 4 Satz 1, § 67 Satz 2 GGO II). An anderen Stellen brauchen Gesetze und Verordnungen, die allgemein bekannt sind oder die im laufendenText wiederholt aufgeführt werden, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 GGO II nur mit dem Zitiernamen angegeben werden.

156 

Als Beispiele für allgemein bekannte Gesetze werden in § 34 Abs. 4 Satz 4 GGO II das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch genannt. Diese Gesetze, die grundlegend sind und sich an jeden richten, dürften auch jedem bekannt sein. Andere Gesetze und Rechtsverordnungen sind zwar ebenfalls grundlegend, richten sich aber an spezielle Personengruppen. Die Rechtsetzungspraxis geht dahin, auch diese Gesetze und Rechtsverordnungen mit Rücksicht auf den Adressatenkreis – z. B. bei Verweisungen innerhalb des gleichen Rechtsgebietes – als allgemein bekannt im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 GGO II anzusehen.

157 

Zitiername des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ist die Bezeichnung (vgl. dazu Rn. 358 ff.). Ist eine Kurzbezeichnung (vgl. Rn. 368 ff.) festgelegt worden, ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GGO II nur sie zu verwenden. Die Abkürzung (vgl.Rn. 385 ff.) wird im Vollzitat und im Vorschriftentext nie angegeben.

158 

Ist die Bezeichnung oder die Kurzbezeichnung geändert worden, wird das Gesetz oder die Rechtsverordnung unter der neuen Bezeichnung zitiert. Für die Angabe der Fundstelle oder des Datums der Ausfertigung oder Bekanntmachung hat die Änderung des Zitiernamens keine Bedeutung. Diese Angaben bleiben unverändert.

159 

ImVollzitat wird neben dem Zitiernamen immer die Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Gesetzes- oder Verordnungstextes angegeben. Davon gibt es drei Möglichkeiten, von denen auch die Angabe des Datums abhängt:

 

die Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil III (vgl. Rn. 160 f.),

 

die Fundstelle der Verkündung (vgl. Rn. 162 f.) und

 

die Fundstelle der Bekanntmachung (vgl. Rn. 166).

Die Zitierweisen sind in § 34 Abs. 3 GGO II festgelegt.

160 

Die älteste anzugebende Fundstelle ist die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III. In dieser Sammlung ist mit dem Stichtag 31. Dezember 1963 das geltende Bundesrecht festgestellt worden (vgl. Rn. 20). Die Fundstellenangabe lautet hier:

   

„... in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichten bereinigten Fassung ...“

    Beispiel:
   

Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ...

 

Die Gliederungsnummer ist dem jährlich erscheinenden Fundstellennachweis A (vgl. Rn. 22) zu entnehmen. Die Angabe eines Datums ist hier nicht erforderlich, weil mit der Bezugnahme auf das Bundesgesetzblatt Teil III feststeht, daß es um die am 31. Dezember 1963 maßgebende Fassung geht.

161 

Besonderheit: Sind Gesetze oder Rechtsverordnungen nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, nicht aber mit vollem Text in die Sammlung Teil III aufgenommen worden, so bleiben sie zwar geltendes Bundesrecht. Die Sammlung des Bundesrechts stellt in diesen Fällen aber keine hinreichende Textquelle dar. Deshalb muß zunächst die ursprüngliche Fundstelle samt Datum angeführt und dann um die Fundstelle (Gliederungsnummer) im Bundesgesetzblatt Teil III ergänzt werden:

    Beispiel:
   

Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2)

162 

Sind Gesetze oder Rechtsverordnungen nach dem 31. Dezember 1963 als Erstregelung oder als Ablösung (vgl. Rn. 524 ff.) erlassen worden und inzwischen nicht deklaratorisch bekanntgemacht worden, so werden sie mit der Verkündungsfundstelle und dem Ausfertigungsdatum angeführt. Das Ausfertigungsdatum findet man unter der Überschrift und in der Schlußformel des Gesetzes oder der Rechtsverordnung.

    Beispiele:
   

Erdölbevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)

   

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 14. September 1998 (BAnz. S. 13 697)

 

Als Verkündungsfundstelle wird gemäß § 34 Abs. 6 Satz 4 GGO II die Seitenzahl angeführt, auf der der Zitiername des Gesetzes oder der Rechtsverordnung steht.

163 

Der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes wird nur angegeben, wenn er von der Jahreszahl des Ausfertigungsdatums abweicht.

    Beispiel:
   

Eingliederungszuschußverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37)

 

Bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Jahrgang stets anzugeben.

    Beispiel:
   

Das Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarats vom 6. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ...

164 

Wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung vom Eintritt einer Bedingung abhängig war und das Inkrafttreten deshalb besonders bekanntgemacht wurde (Rn. 466 ff.), ist auch die Fundstelle der Bekanntmachung mit ihrer Seitenzahl anzugeben.

    Beispiel:
   

EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)

 

Sind das Gesetz oder die Verordnung und die Bekanntmachung des Inkrafttretens nicht in demselben Jahrgang des Veröffentlichungsblattes abgedruckt, ist auch der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes aufzuführen, in dem die Bekanntmachung abgedruckt wurde.

    Beispiel:
   

2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1998 I S. 38)

165 

Ist die zu zitierende Erstregelung oder Ablösung Teil eines Mantelgesetzes (vgl. Rn. 736 f.) oder einer Mantelverordnung (vgl. Rn. 787), so sind das Ausfertigungsdatum und die Seite anzugeben, auf der die Verkündung des Mantelgesetzes oder der Mantelverordnung beginnt. Der Mantel wird im Zitat nicht genannt.

    Beispiel:
   

Durch Artikel 1 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ist das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz geschaffen worden. Artikel 1 wird ab Seite 1242 abgedruckt. Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz wird deshalb wie folgt zitiert:

   

Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)

 

Zusätzlich muß – wenn abweichend – auch noch die Seite angegeben werden, auf der der Text des zu zitierenden Gesetzes oder der Rechtsverordnung beginnt.

    Beispiel:
   

Durch Artikel 6 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ist das Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro geschaffen worden. Artikel 6 wird ab Seite 1250 abgedruckt. Das neue Gesetz wird deshalb wie folgt zitiert:

   

Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250)

166 

Die dritte Möglichkeit der Fundstellenangabe ist die Bezugnahme auf eine deklaratorische Bekanntmachung des Volltextes (vgl. Rn. 856 ff.).Die Fundstellenangabe lautet: „... in der Fassung der Bekanntmachung vom...“. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 5 GGO II wird als Zitierdatum das Datum der Bekanntmachung verwendet, die dem Gesetz oder der Rechtsverordnung vorangestellt ist.

    Beispiele:
   

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), ...

   

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), ...

167 

Ist der letzte amtliche Text berichtigt worden, so muß auch die Berichtigung kenntlich gemacht werden. Bei Gesetzen, die durch ein Mantelgesetz geschaffen wurden, sind nur die Berichtigungen des Mantelgesetzes zu berücksichtigen, die das anzuführende Gesetz betreffen (§ 34 Abs. 6 Satz 6 GGO II). Zur Angabe der Berichtigung wird gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 bis 7 GGO II nach der Seitenzahl der Volltextveröffentlichung die Seitenzahl angefügt, auf der die Berichtigung zu finden ist. Ist die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so muß zusätzlich das Jahr angegeben werden. Ein besonderer Hinweis, daß es sich um eine Berichtigung handelt, ist nicht erforderlich.

    Beispiele:
   

Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565)

   

Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 459, 573)

   

Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2266, 1991 I S. 682)

168 

Der Hinweis auf eine Berichtigung kann mit den anderen Ergänzungen der Fundstellenangabe zusammentreffen, z. B. mit dem Hinweis auf die Bekanntmachung bei bedingtem Inkrafttreten oder mit dem zusätzlichen Hinweis bei Gesetzen, die Teil eines Mantelgesetzes sind. Mehrere ergänzende Hinweise sind in zeitlicher Reihenfolge in der Fundstellenangabe aufzuführen.

    Beispiel:
   

Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682)

  3.2 Änderungshinweis – Angabe der (letzten) Änderung
 
169 

Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung nach der Veröffentlichung des amtlichen Volltextes geändert worden, so muß bei einem Vollzitat gemäß § 34 Abs. 2 GGO II auf die Änderung hingewiesen werden. Grundsätzlich werden alle verkündeten Änderungen berücksichtigt (vgl. Rn. 579), die den Gesetzestext und die Anlagen betreffen. Regelungen, die die Anwendung oder die Geltung des Gesetzes berühren, aber seinen Wortlaut nicht verändern, werden im Änderungshinweis nicht aufgeführt. Ebenso nicht die Maßgaben des Einigungsvertrages (Rn. 187). Das gleiche gilt für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben.

170 

Der Änderungshinweis lautet: „..., geändert durch ...“. Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung seit der letzten Volltextveröffentlichung bereits mehrfach geändert worden, sowird lediglich die letzte Änderung angeführt. Der Änderungshinweis lautet hier: „..., zuletzt geändert durch ...“. Dies gilt auch, wenn bei einem Gesetz oder einer Verordnung als letzte Änderung eine Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz zitiert werden muß. Die früher gebräuchliche Formulierung des Änderungshinweises „geändert gemäß ...“ wird nicht mehr verwendet.

171 

Wenn einzelne Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung im äußeren Rahmentext von Änderungsgesetzen oder Änderungsverordnungen (Rn. 638) zitiert werden oder sonst auf sie unter Angabe des Vollzitats Bezug genommen wird, ist der Änderungshinweis mit einem Relativsatz anzuknüpfen („§ ... des Gesetzes ..., das (zuletzt) durch ... geändert worden ist; § ... der Verordnung ..., die (zuletzt) durch ... geändert worden ist, ...“). Durch diese Formulierung kommt deutlicher zum Ausdruck, daß sich der Änderungshinweis auf das gesamte Gesetz oder die gesamte Verordnung bezieht, nicht nur auf die genannten Vorschriften. Die Anknüpfung durch Relativsatz gilt auch für die Änderungshinweise in den Eingangsformeln von Verordnungen („Auf Grund des § ...des Gesetzes ..., der (zuletzt) durch ... geändert worden ist, ...“). Der Änderungshinweis bezieht sich dort nur auf Änderungen der Ermächtigungsnorm. Andere Änderungen werden nicht berücksichtigt (vgl. dazu Rn. 808).

172 

Sind zwei Änderungen an demselben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und nehmen sie nicht aufeinander Bezug, werden beide Änderungen angegeben.

    Beispiel:
   

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037), ...

173 

Auf die vorletzte Änderung muß zusätzlich hingewiesen werden, wenn diese im Änderungshinweis der letzten Änderung vergessen worden ist. Denn die Rückverweisungskette der Änderungsfundstellen soll lückenlos sein (z. B. „zuletzt geändert durch ... sowie durch ...“).

174 

Wenn das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten schon wieder geändert worden ist, sind beide Angaben in dem Änderungshinweis zum Stammgesetz oder zur Stammverordnung aufzunehmen. Die Änderungen der ändernden Gesetze oder Verordnungen können nicht als unmittelbare Änderung des Stammgesetzes oder der Stammverordnung angegeben werden. Man erhält in diesen Fällen also einen gestuften zweigliedrigen Änderungshinweis (z. B. „... das Gesetz ..., zuletzt geändert durch das Gesetz ..., dieses wiederum geändert durch ...“). Gestufte Änderungshinweise sind aber nur erforderlich, wenn dasselbe Stammgesetz oder dieselbe Stammverordnung betroffen ist.

175 

Das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung braucht gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 GGO II nicht mit dem Zitiernamen angeführt zu werden. Nach der Rechtsetzungspraxis wird der Zitiername regelmäßig weggelassen (also nicht: „geändert durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom ...“, sondern: „geändert durch das Gesetz vom ...“).

176 

Ist die Änderung in einem Gesetz enthalten, durch das mehrere Gesetze geändert worden sind, oder handelt es sich lediglich um eine Änderung im Zusammenhang mit dem Erlaß oder der Änderung eines anderen Gesetzes (Folgeänderung), so sind gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 GGO II der ändernde Artikel, Paragraph und gegebenenfalls weitere Untergliederungen anzugeben.

    Beispiel:
   

Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), ...

  3.3 Zitierweise des Einigungsvertrages und seiner Regelungen
 
177 

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – bekannt unter der Bezeichnung Einigungsvertrag – ist formal ein völkerrechtlicher Vertrag, ebenso die Vereinbarung vom 18. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Einigungsvertrages. Das dazu gehörende Vertragsgesetz vom 23. September 1990 ist am 29. September 1990 in Kraft getreten. Dieses Datum, an dem auch der Vertrag und die Vereinbarung in Kraft getreten sind, ist im Bundesgesetzblatt 1990 Teil II S. 1360 bekanntgemacht worden.

178 

Folgende Texte sind im Bundesgesetzblatt 1990 Teil II abgedruckt, beginnend mit
Seite 885 das Vertragsgesetz,
Seite 889 der Einigungsvertrag,
Seite 905 das Protokoll,
Seite 907 die Anlage I,
Seite 1148 die Anlage II,
Seite 1237 die Anlage III (Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen),
Seite 1239 die Vereinbarung vom 18. September 1990.

 

Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 7 letzter Halbsatz GGO II wird die Fundstelle des Einigungsvertrages im Bundesgesetzblatt Teil II mit der Jahreszahl angegeben (BGBl. 1990 II S. 885).

 

Die Denkschrift zu dem Vertrag ist in der Bundestags-Drucksache 11/7760, S. 355 ff., abgedruckt. Die Erläuterungen zu den Anlagen sind in den Bundestags-Drucksachen 11/7817 und 11/7831 abgedruckt.

179 

In Artikel 1 des Einigungsvertrages ist geregelt, daß mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland werden und daß die 23 Bezirke von Berlin das Land Berlin bilden. Artikel 3 des Einigungsvertrages bestimmt, daß mit dem Wirksamwerden des Beitritts das Grundgesetz in dem Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft tritt. Das übrige Bundesrecht tritt nach der Überleitungsklausel des Artikels 8 zum gleichen Zeitpunkt in diesem Gebiet in Kraft, soweit nicht in Anlage I etwas anderes bestimmt ist. Recht der DDR gilt unter den Voraussetzungen des Artikels 9 des Einigungsvertrages fort: Dabei ist sowohl die Generalklausel des Artikels 9 Abs. 1 als auch das in Anlage II aufgeführte Recht zu beachten. Die Anlagen sind Bestandteile des Vertrages. Die Erstreckung bzw. Fortgeltung der völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen sind in den Artikeln 11 und 12 des Einigungsvertrages geregelt. Das als Landesrecht fortgeltende Recht der DDR ist bereits von einigen Landesgesetzgebern bereinigt worden.

180 

In Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. September 1990 ist zusätzlich fortgeltendes Recht der DDR aufgeführt. In den Artikeln 4 und 5 werden die Anlagen des Einigungsvertrages geändert.

181 

Die Anlage I des Einigungsvertrages enthält „besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages“. Die Anlage II enthält „besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik“. Beide Anlagen sind in Kapitel untergliedert, die den Geschäftsbereichen der Ministerien entsprechen. Zusätzlich gibt es die Kapitel „Statistik“ und „Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten“. Innerhalb der Kapitel wird zum Teil weiter untergliedert nach Sachgebieten, wie zum Beispiel Rechtspflege, Bürgerliches Recht etc.

182 

Wichtig für die Auffindbarkeit und die rechtliche Beurteilung ist die Zuordnung der einzelnen Rechtsvorschriften zu den Abschnitten I, II und III innerhalb der Kapitel bzw. Sachgebiete.

 

In den Abschnitten I sind die Gesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, die von dem Inkrafttreten in dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgenommen sind.

 

In den Abschnitten II sind die Gesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, die aus Anlaß des Beitritts – mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet – aufgehoben, geändert oder ergänzt worden sind. Es handelt sich hier um Änderungen des Wortlauts dieser Gesetze und Rechtsverordnungen, zum Beispiel durch Überleitungsregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR. Diese Änderungen sind am 29. September 1990 in Kraft getreten.

 

In den Abschnitten III sind die Gesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, die mit dem Wirksamwerden des Beitritts, also mit dem 3. Oktober 1990, mit besonderen Maßgaben im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getreten sind. Die Maßgaben sind formal gesehen keine Änderungen des Wortlauts der Vorschriften, sondern „Anwendungsregeln“. Dieselben Gesetze und Rechtsverordnungen können deshalb in der Anlage I sowohl im Abschnitt II als auch im Abschnitt III aufgeführt sein.

 

In Anlage II wird zwar auch zwischen den Abschnitten II und III unterschieden, doch enthalten hier die Maßgaben häufig die entscheidenden Bestimmungen über das fortgeltende DDR-Recht (z. B. Befristung etc.).

183 

Wird im laufenden Text einer Vorschrift auf den Einigungsvertrag verwiesen (z. B. „das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet“), so reicht die Bezeichnung aus, weil der Vertrag als allgemein bekannt entsprechend § 34 Abs. 4 GGO II anzusehen ist.

184 

Wird im laufendenText einer Vorschrift auf eine Textstelle in den Anlagen verwiesen, insbesondere auf Maßgaben, soll im Interesse der Rechtsklarheit die Fundstelle so konkret wie möglich angegeben werden.

    Beispiel:
   

Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) aufgeführte Maßgabe bleibt unberührt.

185 

In der Anlage I sind weitere, in Paragraphen untergliederte besondere Bestimmungen enthalten (vgl. BGBl. 1990 II S. 951, 961, 1042, 1059, 1138, 1144). Hier handelt es sich nicht um neue Stammgesetze; dies wird schon an der fehlenden Überschrift deutlich. Sie sollten deshalb im Zitat nicht besonders hervorgehoben, sondern wie in Rn. 184 zitiert werden:

    Beispiel:
   

... gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) ...

186 

Durch den Einigungsvertrag sind neue Gesetze geschaffen worden. Für diejenigen Gesetze, die hiervon fortgelten, sind zur Zeit folgende Vollzitate aktuell:

  a)

Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389)

  b)

Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 992)

  c)

Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“ vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993)

  d)

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1159). Dieses Gesetz ist inzwischen neu bekanntgemacht worden. Das Vollzitat lautet zur Zeit: Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), geändert durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)

  e)

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1169, 1245). Dieses Gesetz ist inzwischen neu bekanntgemacht worden. Das Vollzitat lautet zur Zeit: D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)

187 

Werden Gesetze oder Rechtsverordnungen nach einer Änderung durch den Einigungsvertrag zum ersten Mal wieder geändert, werden im Eingangssatz die Fundstelle der Änderung im Einigungsvertrag, der Einigungsvertrag mit Datum der Unterzeichnung, das Vertragsgesetz nebst Ausfertigungsdatum und die Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil II angegeben. Da der Einigungsvertrag vom Umfang und Aufbau her ungewöhnlich und außerdem in den Anlagen nicht durchnumeriert ist, wird dabei die Seitenzahl angeführt, auf der der Abdruck des Vertragsgesetzes beginnt („S. 885“), und zusätzlich – durch Komma getrennt – die Seite, auf der der Abdruck der zitierten Rechtsänderung beginnt.

    Beispiel:
   

Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 965), wird wie folgt geändert:

 

Da Maßgaben in den Abschnitten III der Anlage I formal keine Änderungen des Wortlauts sind, werden sie im Eingangssatz eines Änderungsgesetzes nicht erwähnt.

188 

Soweit der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 durch Artikel 4 der Vereinbarung vom 18. September 1990 geändert oder durch Artikel 5 berichtigt worden ist, sind zusätzlich auch diese Angaben aufzuführen.

189 

Werden Rechtsvorschriften der DDR im laufenden Text zitiert, muß in der Regel nicht ausdrücklich erwähnt werden, daß es sich um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung der DDR handelt. Dies ergibt sich schon aus der Fundstellenangabe „G Bl. I Nr. ... S. ...“ oder „G Bl. SDr. Nr . ...“.

190 

Werden Rechtsvorschriften der DDR, die als Bundesrecht fortgelten, zum ersten Mal geändert, sollte zur Klarstellung angegeben werden, nach welcher Bestimmung der Anlage II des Einigungsvertrages oder nach Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. September 1990 sie fortgelten. Bei der nächsten Änderung muß nicht erneut auf die Fortgeltung hingewiesen werden, da dann die letzte Änderung mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt angegeben ist und über diesen Änderungshinweis die Bestimmung über die Fortgeltung im Einigungsvertrag ermittelt werden kann.

  3.4 Zitierweise der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches
 
191 

Die Entstehung des Sozialgesetzbuches erstreckt sich über einen langen Zeitraum und vollzieht sich in Etappen. Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind durch Mantelgesetze geschaffen worden. Bei rechtsförmlicher Betrachtung haben sich die einzelnen Bücher jedoch noch nicht aus den jeweiligen Mantelgesetzen herausgelöst und sind noch nicht zu einer großen Kodifikation zusammengewachsen. Deshalb weichen die Zitierung und die Änderung der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches (Rn. 668 ff.) von den allgemeinen Regeln ab.

192 

Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches werden weiterhin mit dem Artikel 1 des jeweiligen Mantelgesetzes zitiert, das das betreffende Buch des Sozialgesetzbuches geschaffen hat. Bei der Numerierung der Artikel werden arabische Ziffern verwendet.

193 

Das jeweilige Buch des Sozialgesetzbuches ist in seiner Überschrift zunächst durch die Ordnungszahl gekennzeichnet, die der Bezeichnung „Buch“ als Zahlwort vorangestellt und ergänzend in römischen Ziffern als Klammerzusatz nachgestellt wird. Hinzu kommt ein Stichwort, das den Regelungsgegenstand angibt.

    Beispiel:
   

Sozialgesetzbuch (SGB)

   

Drittes Buch (III)

   

– Arbeitsförderung –

 

In das Vollzitat wird die vorangestellte ausgeschriebene Ordnungszahl sowie die Gegenstandsangabe übernommen. Wenn in Texten die Angabe des Vollzitates nicht erforderlich ist, lautet die Anführung z. B.„Viertes Buch Sozialgesetzbuch“ oder abgekürzt „SGB IV“.

194 

Bei der Fundstelle des SGB VI ist zusätzlich die Seitenzahl der Berichtigung anzugeben, weil die Berichtigung hier Artikel 1 des Mantelgesetzes, d. h. den Text des SGB VI, betrifft (§ 34 Abs. 6 Satz 6 GGO II; vgl. Rn. 167).

195 

Der Wortlaut des SGB VIII ist neu bekanntgemacht worden, obwohl es sich nicht um ein Stammgesetz handelt. Beim Vollzitat muß deshalb neben der Neufassung weiterhin der Artikel 1 des ursprünglichen Mantelgesetzes zitiert werden.

196 

Beim SGB X ist darauf zu achten, daß dieses nur scheinbar einheitliche Buch aus zwei Teilen zusammengefügt ist. Das Vollzitat ist unterschiedlich je nachdem, welcher Teil des SGB X betroffen ist.

197 

Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind derzeit (Stand: Dezember 1998) wie folgt anzugeben:

SGB I:

„Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ...“

SGB III:

„Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch ...“

SGB IV:

„Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch ...“

SGB V:

„Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ...“

SGB VI:

„Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch ...“

SGB VII:

„Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ...“

SGB VIII:

„Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. S. 3546), zuletzt geändert durch ...“

SGB X:

a)

Zitate, die das erste und zweite Kapitel des SGB X (§§ 1 bis 85a) betreffen:
„Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch ...“

b)

Zitate, die das dritte Kapitel des SGB X (§§ 86 ff.) betreffen:
„Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – (Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch ...“

SGB XI:

„Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ...“

198 

In den Mantelgesetzen, mit denen die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches geschaffen wurden, sind noch materielle Übergangsvorschriften (Novellenreste) vorhanden. Das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung erschließt sich z. B. aus dem SGB XI und zusätzlich aus den Artikeln 40 ff. des Mantelgesetzes, also des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014). Die Mantelgesetze zu den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches sind aufgrund der in ihnen enthaltenen materiellen Regelungen zu eigenen Nebenstammgesetzen geworden. Die Zitierweise folgt hier den allgemeinen Regeln.

    Beispiel:
   

Artikel 40 des Pflege-Versicherungsgesetzes.

199 

In Vorschriften werden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches wie allgemein bekannte Gesetze zitiert. Gemäß § 34 Abs. 4 GGO II werden sie lediglich mit ihrem Zitiernamen bezeichnet.

    Beispiel:
   

§ ... des ...ten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

 

Solange das Sozialgesetzbuch noch nicht zu einer Kodifikation zusammengefaßt ist, wird bei Verweisungen von einem Buch des Sozialgesetzbuches auf ein anderes Buch wie folgt formuliert: „§ ... des ...ten Buches Sozialgesetzbuch / § ... des ...ten Buches ist entsprechend anzuwenden.“

200 

Verweisungen innerhalb desselben Buches des Sozialgesetzbuches werden wie Binnenverweisungen ohne Angabe des Zitiernamens formuliert. Das SGB X wird dabei wie ein einheitliches Buch behandelt.

201 

Bei Definitionen oder ähnlichen Bestimmungen, die nur für ein Buch gelten, sollte wie folgt formuliert werden: „... im Sinne dieses Buches ...“ (z. B. § 13 SGB III: „Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiter“). Bei Definitionen, die für das gesamte SGB gelten sollen, heißt es dagegen: „... im Sinne dieses Gesetzbuches ...“ oder „... im Sinne des Sozialgesetzbuches ...“.