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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil B – Ziffer 2

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  1. Sprachliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
  2. Bezeichnungen  
  3. Zitierweise von Rechtsvorschriften  
  4. Bezugnahme auf andere Texte  
  5. Besondere Hinweise zum Recht der Europäischen Union  
  6. Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften
  2. Bezeichnungen
  2.1 Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, der anderen Staaten, der Bundesländer und der entsprechenden Gebiete in Rechtsvorschriften
 
136 

Für den deutschen Staat ist in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ festgelegt. Soll in Rechtsvorschriften auf den deutschen Staat Bezug genommen werden, ist immer die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ zu verwenden. Die Staatsbezeichnung umfaßt seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 auch die neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie die östlichen Bezirke von Berlin. Ist etwas anderes gemeint, kann es im Einzelfall zur Klarstellung erforderlich sein, die Datumsangabe „vor dem 3. Oktober 1990“ in den Vorschriftentext aufzunehmen.

    Beispiel:
   

Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen hat, ...

137 

Zitate mit der Bezeichnung „Deutsche Demokratische Republik“ kommen in Rechtsvorschriften nur noch im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Vergangenheit vor. Der Zusatz „ehemalige“ ist nicht erforderlich (z. B.: „Verträge der Deutschen Demokratischen Republik“).

138 

Werden die Bezeichnungen „Bundesrepublik Deutschland“ und „Deutsche Demokratische Republik“ in Rechtsvorschriften verwendet, sind sie stets auszuschreiben.

139 

Wenn alle 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsvorschriften bezeichnet werden sollen, ist die Formulierung „die Länder“ ausreichend. Sind in Gesetzen, die vor dem 3. Oktober 1990 erlassen wurden, „die Landesregierungen“ zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt worden, so können auch die Regierungen der fünf neuen Bundesländer von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sollen nur einzelne Bundesländer bzw. Landesregierungen bezeichnet werden, kommt eine namentliche Aufzählung in Betracht (z. B.: „Die Regierungen der Länder Brandenburg, ... werden ermächtigt ...“). Wenn die neuen Bundesländer ohne Berlin bezeichnet werden sollen, kann auch auf den Einigungsvertrag Bezug genommen werden (z.B.: „Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder ...“).

140 

Soll in Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden, stehen mehrere Formulierungen zur Auswahl. Neben den vor der Wiedervereinigung gebräuchlichen Formulierungen „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ oder „Bundesgebiet“ können auch die Formulierungen „Inland“ oder „Deutschland“ verwendet werden.

141 

Soll das bisherige Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) bezeichnet werden, kann formuliert werden: „das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990“ oder „das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets“.

142 

Die Umschreibung „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ bietet sich insbesondere dann an, wenn sich der räumliche Geltungsbereich der Vorschriften nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt oder darüber hinaus reicht.

143 

Zur Bezeichnung des Gebiets außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann die Formulierung „Ausland“, zur Bezeichnung des Rechts, der Einrichtungen und Sachen der anderen Staaten das Adjektiv „ausländisch“ verwendet werden.

144 

Ist in Rechtsvorschriften das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu bezeichnen, sollte an die Terminologie des Einigungsvertrages angeknüpft und weiterhin einheitlich formuliert werden: „das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet“. Soll das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne Berlin (Ost) bezeichnet werden, kann auf den Einigungsvertrag Bezug genommen werden: „das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet“. Es kann auch eine amtliche Aufzählung in Betracht kommen: „in den Ländern Brandenburg, ...“.

  2.2 Die Bezeichnung völkerrechtlicher Vereinbarungen und internationaler Organisationen
 
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Für die Bezeichnung völkerrechtlicher Vereinbarungen in den Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Rechtsverordnungen sind nach § 81 Abs. 2 GGO II besondere Vorgaben zu beachten. Sie sind im einzelnen in den vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (Richtlinien nach § 81 Abs. 2 GGO II – RiVeVo –, Rn. 35) aufgeführt.

146 

Wenn in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen auf völkerrechtliche Vereinbarungen Bezug genommen werden soll, sind sie regelmäßig mit ihrem Datum, ihrer vollständigen und ungekürzten Bezeichnung und ihrer Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil II anzuführen, z. B. „Übereinkommen vom ... über/zum/zur... (BGBl. 19.. II S. ...)“. Haben die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung festgelegt, ist diese als Zitiername zu verwenden. Ist der Text einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht im Bundesgesetzblatt Teil II abgedruckt, kann darauf im nationalen Recht nur Bezug genommen werden, wenn er an anderer Stelle in deutscher Sprache (authentische Vertragssprache oder amtliche deutsche Übersetzung) veröffentlicht wurde und allgemein zugänglich ist. Die Fundstelle oder die Stelle, bei der der Vertragstext eingesehen werden kann, ist so genau wie möglich zu bezeichnen.

147 

Allgemein bekannte völkerrechtliche Vereinbarungen brauchen nur mit ihrem Zitiernamen angeführt werden. Allgemein bekannt sind nur solche Vereinbarungen, die einem größeren Adressatenkreis bekannt sind. Dies kann man nur bei grundlegenden völkerrechtlichen Verträgen und Übereinkommen annehmen, wie z. B den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, dem Vertrag über die Europäische Union, dem Einigungsvertrag, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

148 

Ist in einem Gesetz oder einer Verordnung wiederholt auf eine völkerrechtliche Vereinbarung Bezug zu nehmen, kann jede Vereinbarung nach der ersten vollständigen Bezeichnung bei weiteren Bezugnahmen nur mit dem Zitiernamen angeführt werden.

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Bei der Angabe der Fundstelle einer völkerrechtlichen Vereinbarung, die im Bundesgesetzblatt Teil II oder im Reichsgesetzblatt abgedruckt wurde, ist § 34 Abs. 6 GGO II zu beachten. Als Fundstelle einer völkerrechtlichen Vereinbarung ist die Fundstelle des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung anzugeben, mit der die Vereinbarung umgesetzt wurde. In der Fundstellenangabe ist also die Seite zu nennen, auf der der Abdruck des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung beginnt, nicht die Seite, auf der der Abdruck des Textes der Vereinbarung anfängt. Nach § 34 Abs. 6 Satz 7 GGO II ist zusätzlich auch die Jahreszahl des Gesetzblattes anzugeben. Die Jahreszahl wird vor der Angabe des Teils des Bundesgesetzblatts eingefügt („BGBl. 1960 II S. ...“). Dasselbe gilt für völkerrechtliche Vereinbarungen, die im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind. Dabei ist darauf zu achten, daß das Reichsgesetzblatt erst von 1922 an in zwei Teilen erschienen ist („RGBl. 1911 S. .../RGBl. 1922 II S. ...“).

150 

Ist der letzte veröffentlichte amtliche Text einer völkerrechtlichen Vereinbarung berichtigt worden, so ist zusätzlich die Fundstelle der Berichtigung anzugeben. Dazu wird der Seitenzahl der Veröffentlichung des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung die Seitenzahl angefügt, auf der der Abdruck der Berichtigung beginnt. Ist die Berichtigung in einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts abgedruckt, die in einem späteren Jahr erschienen ist, so muß dieser Jahrgang des Veröffentlichungsblatts ergänzend angegeben werden.

151 

Wurde ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Übereinkommen geändert, so ist auch auf die Änderung hinzuweisen. Die ändernde Vereinbarung braucht nicht mit ihrer Bezeichnung angeführt zu werden. Die Anführung lautet:

   

„Der Vertrag/Das Übereinkommen vom... über ... (BGBl. 19.. II S. ...), (zuletzt) geändert durch den Vertrag/das Protokoll (o. ä.) vom ... (BGBl. 19.. II S. ...)“

152 

Für internationale Organisationen sind in nationalen Gesetzen und Verordnungen die von den Mitgliedstaaten in den Gründungsverträgen festgelegten Bezeichnungen in deutscher Sprache zu verwenden. Die deutsche Bezeichnung kann dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung des Vertragstextes im Bundesgesetzblatt Teil II entnommen werden. Dies gilt auch für die Bezeichnung der Organe von internationalen Organisationen. Wurden in den Gründungsverträgen keine besonderen Bezeichnungen für die Organe festgelegt, sollten die von der internationalen Organisation festgelegten Bezeichnungen verwendet werden. Auch diese Bezeichnungen sind in nationalen Gesetzen und Rechtsverordnungen nur in deutscher Sprache zu verwenden.