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Teil A: |
Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung |
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2. |
Begriffliche Klarstellungen |
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Für das Verständnis des vorliegenden Handbuchs sind einige begriffliche Klarstellungen erforderlich. Sie werden so einfach wie möglich gehalten und auf die Grundprinzipien beschränkt, ohne daß dabei auf die vielfältigen Differenzierungen der Rechtsetzungslehre oder auf die Begrifflichkeit der Normendokumentation weiter eingegangen wird. Zunächst wird zwischen Rechtsetzung und Rechtsetzungsakt unterschieden. Rechtsetzung bezeichnet den Vorgang, das Verfahren, in dem allgemeinverbindliche Rechtsregeln geschaffen werden. Rechtsetzungsakt bezeichnet den konkreten Gegenstand der Rechtsetzung, d. h. die rechtsetzungstechnische Einheit, mit der die Rechtsetzungsorgane befaßt sind. In einem Rechtsetzungsakt können Neuregelungen, Änderungen, Aufhebungen gebündelt werden (Artikelgesetz oder Mantelgesetz; Artikelverordnung oder Mantelverordnung).
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Kennzeichnend für Rechtsregeln ist, daß sie abstrakt generell für eine unbestimmte
Zahl von Fällen anordnen, welche rechtlichen Folgen eintreten, wenn immer der
abstrakt beschriebene Tatbestand erfüllt ist. Je nachdem, welches Rechtsetzungsorgan
tätig wird, ist zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen zu unterscheiden. Gesetze
sind Rechtsregeln, die, unter einer Überschrift zusammengefaßt, von den in der Verfassung
vorgesehenen Gesetzgebungsorganen und nach dem in der Verfassung vorgeschriebenen
Verfahren erlassen werden. Rechtsverordnungen sind Rechtsregeln, die, unter einer Überschrift zusammengefaßt, von den in der Verfassung bestimmten Organen der Exekutive (Bundesregierung, Bundesministerien, Landesregierungen etc.) unter den in der Verfassung bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Soweit im folgenden die Begriffe Vorschrift oder Norm verwendet werden, sind damit nur die Einzelregelungen gemeint, d. h. die einzelnen Paragraphen oder Artikel.
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Rechtsetzung kann sich zum einen auf die erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte
beziehen. Die Rechtsregeln werden dann unter einer Überschrift zusammengefaßt
und als „neues“ Gesetz oder als „neue“ Rechtsverordnung mit grundsätzlich
unbestimmter Geltungsdauer in Kraft gesetzt. Sie werden auch als Stammgesetze
oder Stammverordnungen bezeichnet. Auch durch Ablösung werden „neue“ Stammgesetze
oder Stammverordnungen geschaffen.
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Rechtsetzung kann sich zum anderen – und das ist heute überwiegend der Fall – auf
die Änderung bestehender Rechtsregeln beziehen. Auch dann werden die Regelungen
unter einer Überschrift zusammengefaßt. Auch dann handelt es sich um Gesetze
oder Verordnungen. Die Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen haben jedoch
keine Geltungsdauer: Mit ihrem Inkrafttreten vollziehen sich die Änderungen.
Der Wortlaut der Stammgesetze und Stammverordnungen wird dann an genau
bestimmten Stellen durch einen neuen Wortlaut ersetzt, ergänzt oder aufgehoben.
Die Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen können nach ihrem Vollzug,
d. h. nach ihrem Inkrafttreten, nicht mehr Anknüpfungspunkt für neue Rechtsetzung
sein, sondern sind nur noch „inhaltsleere Hülsen“, die keine Rechtswirkungen mehr
entfalten. Sie haben die Zahl der Rechtsetzungsakte erhöht, aber nicht die Zahl der
Stammgesetze und Stammverordnungen.
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