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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil D – Ziffer 5

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  1. Allgemeine Bemerkungen zur Änderungsgesetzgebung  
  2. Das Ablösungsgesetz  
  3. Die Einzelnovelle  
  4. Das Mantelgesetz  
  5. Das Einführungsgesetz  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil D: Änderungsgesetze
  5. Das Einführungsgesetz
 
776 

Die bedeutenden Kodifikationen am Ende des 19. Jahrhunderts wurden begleitet von Einführungsgesetzen. So gibt es z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozeßordnung, zum Gerichtsverfassungsgesetz. Auch bei späteren Kodifikationen oder großen Reformen (z. B. bei der Insolvenzordnung) sind Einführungsgesetze vorgesehen worden.

777 

Die Einführungsgesetze hatten und haben zunächst die Funktion, Änderungs- und Übergangsvorschriften zusammenzufassen, die bei der Einführung des neuen Rechts notwendig werden. Dies sind z. B. sofort in Kraft tretende Anpassungen an das geltende Recht (Folgeänderung). Ferner sind es Übergangsregelungen, die zum Teil von so grundlegender Bedeutung sind, daß ihre leichte Auffindbarkeit und Zitierbarkeit für lange Zeit gesichert sein müssen.

778 

Die bestehenden Einführungsgesetze werden darüber hinaus als offener Rahmen für alle Änderungs- und Übergangsvorschriften genutzt, die die jeweilige Kodifikation betreffen. Wird also eine mit einem Einführungsgesetz versehene Kodifikation geändert und macht diese Änderung Übergangsvorschriften erforderlich, so sind diese Übergangsvorschriften in das Einführungsgesetz einzufügen.

    Beispiel:
   

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) wurde das Bürgerliche Gesetzbuch geändert. Die dadurch notwendig werdenden Übergangsvorschriften zum materiellen bürgerlichen Recht wurden durch Artikel 2 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt. Dieser lautete:

   

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch

   

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

   

Nach Artikel 218 wird angefügt:

   

Fünfter Abschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   

Artikel 219
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985
zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts

   

(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...“

   

Übergangsrecht, das nicht zum materiellen bürgerlichen Recht zählte, und deshalb zur Einstellung in das EGBGB nicht geeignet war, ist in Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts enthalten:

   

Artikel 5
Übergangsvorschrift
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ende geführt.

779 

In den Überschriften der jeweiligen Artikel der Einführungsgesetze kann konkret auf dasjenige Gesetz hingewiesen werden, das die Übergangsregelung ausgelöst hat.

    Beispiel:
   

Artikel ...
Übergangsvorschriften zum Handelsreformgesetz

780 

Das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes wird gekoppelt an das Inkrafttreten des einzuführenden Gesetzes. Zur Formulierung vgl. Rn. 462 f.