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Teil D: |
Änderungsgesetze |
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5. |
Das Einführungsgesetz |
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776 |
Die bedeutenden Kodifikationen am Ende des 19. Jahrhunderts wurden begleitet
von Einführungsgesetzen. So gibt es z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozeßordnung, zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Auch bei späteren Kodifikationen oder großen Reformen (z. B. bei der
Insolvenzordnung) sind Einführungsgesetze vorgesehen worden.
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777 |
Die Einführungsgesetze hatten und haben zunächst die Funktion, Änderungs- und Übergangsvorschriften zusammenzufassen, die bei der Einführung des neuen Rechts notwendig werden. Dies sind z. B. sofort in Kraft tretende Anpassungen an das geltende Recht (Folgeänderung). Ferner sind es Übergangsregelungen, die zum Teil von so grundlegender Bedeutung sind, daß ihre leichte Auffindbarkeit und Zitierbarkeit für lange Zeit gesichert sein müssen.
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778 |
Die bestehenden Einführungsgesetze werden darüber hinaus als offener Rahmen für alle Änderungs- und Übergangsvorschriften genutzt, die die jeweilige Kodifikation betreffen. Wird also eine mit einem Einführungsgesetz versehene Kodifikation geändert und macht diese Änderung Übergangsvorschriften erforderlich, so sind diese Übergangsvorschriften in das Einführungsgesetz einzufügen.
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Beispiel: |
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Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) wurde das Bürgerliche Gesetzbuch
geändert. Die dadurch notwendig werdenden Übergangsvorschriften zum
materiellen bürgerlichen Recht wurden durch Artikel 2 in das Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt. Dieser lautete:
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch
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Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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Nach Artikel 218 wird angefügt:
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Fünfter Abschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Artikel 219
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985
zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
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(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Juli 1986 geschlossen
worden sind, richten sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...“
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Übergangsrecht, das nicht zum materiellen bürgerlichen Recht zählte, und deshalb
zur Einstellung in das EGBGB nicht geeignet war, ist in Artikel 5 des Gesetzes
zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts enthalten:
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Artikel 5
Übergangsvorschrift
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften zu Ende geführt.
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779 |
In den Überschriften der jeweiligen Artikel der Einführungsgesetze kann konkret auf dasjenige Gesetz hingewiesen werden, das die Übergangsregelung ausgelöst hat.
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Beispiel: |
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Artikel ...
Übergangsvorschriften zum Handelsreformgesetz
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780 |
Das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes wird gekoppelt an das Inkrafttreten des
einzuführenden Gesetzes. Zur Formulierung vgl. Rn. 462 f.
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