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Teil D: |
Änderungsgesetze |
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4. |
Das Mantelgesetz |
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4.1 |
Kennzeichen des Mantelgesetzes |
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736 |
Das Mantelgesetz ist eine Gestaltungsmöglichkeit für Änderungen. Mantelgesetze werden häufig auch Artikelgesetze genannt.
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737 |
Die Form des Mantelgesetzes muß gewählt werden, wenn verschiedene Hauptänderungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, verschiedene Stammgesetze betreffen und deshalb die Form der Einzelnovelle mit Folgeänderungen nicht in Betracht kommt.
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738 |
Die Form des Mantelgesetzes wird regelmäßig gewählt für umfangreiche Änderungsvorhaben oder Reformen. Verschiedene Gesetzgebungsverfahren können so miteinander verknüpft werden, daß sie in einem Rechtsetzungsverfahren beraten und in einem Rechtsetzungsakt beschlossen werden. Die einzelnen Hauptänderungen müssen in einem Sachzusammenhang stehen.
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739 |
Das Mantelgesetz kann alle Grundformen von Gesetzen in sich vereinen. Es kann
unter einer Querschnittsüberschrift in seinen einzelnen Artikeln
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– |
mehrere, mitunter zahlreiche Stammgesetze novellieren oder
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Stammgesetze ablösen und andere zugleich novellieren oder
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Erstregelungen zusammen mit Änderungen oder Ablösungen von Stammgesetzen verbinden.
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Das Mantelgesetz kann darüber hinaus Folgeänderungen weiterer Gesetze enthalten,
wenn dies notwendig ist, um die Stimmigkeit des übrigen Rechts mit den im
Mantelgesetz geänderten oder neu geschaffenen Vorschriften zu wahren.
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740 |
Die Empfehlungen für Stammgesetze, Ablösungsgesetze und Einzelnovellen gelten
auch für Mantelgesetze, soweit es diese Regelungsformen enthält. Deshalb werden
im Folgenden nur noch die Besonderheiten erwähnt.
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741 |
Das Mantelgesetz besitzt immer nur eine Eingangs- und eine Schlußformel sowie eine Inkrafttretensvorschrift. Diese gehören zu dem Rechtsetzungsakt, nicht zu seinen einzelnen Bestandteilen. Ein Mantelgesetz stellt, auch wenn mit ihm Stammgesetze neu geschaffen oder abgelöst werden, nur einen einzigen Rechtsetzungsakt dar.
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4.2 |
Die Überschrift des Mantelgesetzes |
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742 |
Auch das Mantelgesetz muß eine Bezeichnung haben. Sie gehört zum amtlichen Wortlaut des Gesetzes. Die Bezeichnung ist der Zitiername des Mantelgesetzes. Für die Bezeichnung von Mantelgesetzen ist anders als für Einzelnovellen (vgl. Rn. 541) weder eine Zählung noch ein bestimmter Aufbau vorgeschrieben.
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743 |
Die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung werden gebildet wie bei dem Stammgesetz (vgl. Rn. 359 ff.) mit der Besonderheit, daß die Gegenstandsangabe gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 GGO II eine Sammelbezeichnung sein muß. Die Zitiernamen der zu ändernden Gesetze sollen nicht aneinandergereiht werden. Auch gehört ein Zahlwort wie bei Einzelnovellen (Rn. 542) nicht in die Sammelbezeichnung. Für die Regelungsgegenstände der einzelnen Artikel muß eine verallgemeinernde Beschreibung gefunden werden.
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Beispiele: |
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Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
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Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz)
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Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz)
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744 |
Eine Jahreszahl gehört grundsätzlich nicht in die Bezeichnung eines Mantelgesetzes. Lediglich für wiederkehrende Mantelgesetze kann die Jahreszahl des Ausfertigungsjahres als Unterscheidungsmerkmal in die Überschrift aufgenommen werden. Auf diese Weise kann die im übrigen gleichbleibende Sammelbezeichnung in Zukunft wiederverwendet werden.
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Beispiele: |
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Steuerbereinigungsgesetz 1985
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Steuerbereinigungsgesetz 1986
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745 |
Die Bezeichnung des Mantelgesetzes sollte nur dann mit einem Zahlwort beginnen, wenn dies der Unterscheidung von Mantelgesetzen gleicher Art dient.
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Beispiele: |
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Drittes Rechtsbereinigungsgesetz
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Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts
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Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher
Vorschriften
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746 |
Wird eine amtliche Abkürzung für das Mantelgesetz vorgesehen, sollte sie im Einvernehmen
mit dem für die Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Referat im
Bundesministerium der Justiz gebildet werden.
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4.3 |
Die Eingangsformel des Mantelgesetzes |
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747 |
Auch dem Entwurf eines Mantelgesetzes ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GGO II eine Eingangsformel voranzustellen. Durch die Eingangsformel soll sichtbar werden, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich ist. Weiterhin wird mit der Eingangsformel bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes, gegebenenfalls mit qualifizierten Mehrheiten, zustande gekommen ist. In Betracht kommen daher dieselben Eingangsformeln wie bei Erstregelungen (vgl. Rn. 403 f.).
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748 |
Besonders sorgfältig ist bei der Festlegung der Eingangsformel darauf zu achten, welche Artikel des Mantelgesetzes die Zustimmung des Bundesrates oder eine qualifizierte Mehrheit notwendig machen. Ergibt sich, daß nur ein Artikel oder wenige Artikel die Zustimmung des Bundesrates oder eine qualifizierte Mehrheit im Bundestag erfordern, so ist zu prüfen, ob diese Artikel gesondert oder mit einem anderen Rechtsetzungsvorhaben, das ohnehin schon zustimmungsbedürftig ist oder einer qualifizierten Mehrheit bedarf, verwirklicht werden können.
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4.4 |
Der Aufbau des Mantelgesetzes |
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749 |
Mantelgesetze werden in Artikel untergliedert (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GGO II).
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750 |
Für die Zählbezeichnung der Artikel sind arabische Zahlen zu verwenden (z. B.: Artikel 3; nicht: Artikel III).
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751 |
In dem Mantelgesetz ist grundsätzlich für jedes Stammgesetz ein eigener Artikel zu bilden, ganz gleich, ob das Stammgesetz lediglich in einzelnen Vorschriften geändert, ob es abgelöst oder erstmals erlassen wird. Nur die notwendig werdenden Folgeänderungen anderer Gesetze dürfen in einem Artikel zusammengefaßt werden.
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752 |
Die Reihenfolge der Artikel des Mantelgesetzes soll grundsätzlich auch in einem aus vielen Artikeln bestehenden, bereichsübergreifenden Mantelgesetz der Reihenfolge der Gliederungsnummern entsprechen, so wie die Stammgesetze im Fundstellennachweis A (vgl. Rn. 22) aufgeführt sind. Die Gliederungsnummernfolge spiegelt die Sachgebietseinteilung in der bereinigten Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III wider. Eine andere Reihenfolge der Stammgesetze dürfte selten die Übersichtlichkeit des Mantelgesetzes verbessern.
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753 |
Übergeordnete Gliederungseinheiten, in denen einzelne Artikel zusammengefaßt werden, sollten nur bei wirklich großen und bedeutenden Mantelgesetzen gebildet werden, mit denen einzelne Rechtsmaterien grundlegend umgestaltet werden (z. B. Gesundheits-Reformgesetz).
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754 |
Zu übergeordneten Gliederungseinheiten können entweder einzelne Rechtsgebiete
zusammengefaßt werden.
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Beispiel: |
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Abschnitt 1 Staats- und Verfassungsrecht
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Abschnitt 2 Verwaltungsrecht
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Abschnitt 3 Recht der Rechtspflege
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...
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Abschnitt 9 Post- und Verkehrsrecht
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Die Artikel können auch nach Ressortzuständigkeiten gruppiert werden. Benennt
man die übergeordneten Gliederungseinheiten nach den Geschäftsbereichen, so
sollte die amtliche Reihenfolge der Bundesministerien eingehalten werden.
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755 |
Übergeordnete Gliederungseinheiten müssen eine Artbezeichnung haben. In der
Regel kommt hier „Teil“, „Kapitel“, „Abschnitt“ in Betracht. Die Zählung macht die
Artbezeichnung nicht überflüssig. Eine nur numerierte, aber zum Beispiel nicht als
„Abschnitt“ bezeichnete Gliederungseinheit läßt sich nicht zitieren. Die Zählbezeichnung
sollte in arabischen Zahlen erfolgen und nach der Artbezeichnung stehen
(z. B.: „Teil 2“).
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756 |
Alle Artikel des Mantelgesetzes werden durchlaufend numeriert. Die Numerierung soll nicht durch übergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden, da andernfalls die Artikel nur in Verbindung mit der jeweils übergeordneten Gliederungseinheit auffindbar wären. Dies würde auch zu einer unnötigen Aufblähung der Zitate (z. B. im Änderungshinweis) führen.
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4.5 |
Zwischenüberschriften |
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757 |
Jeder Artikel eines Mantelgesetzes muß eine Überschrift erhalten. Enthält ein Artikel
ein vollständiges Stammgesetz (Erstregelung oder Ablösungsgesetz), so ist die
Überschrift des Stammgesetzes zugleich die Artikelüberschrift.
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758 |
Die Überschrift eines ändernden Artikels nennt zuerst den äußeren Zweck „Änderung“
und im Genitiv den Zitiernamen des zu ändernden Gesetzes.
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Beispiel: |
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Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
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759 |
Steht der ändernde Artikel unter einer höheren Überschrift, die den Zweck Änderung, Anpassung oder ähnliches für eine Gruppe von Stammgesetzen oder ein Rechtsgebiet bereits angibt, so reicht es aus, wenn als Artikelüberschrift nur noch der Zitiername des zu ändernden Stammgesetzes genannt wird.
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Beispiel: |
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Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89):
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Artikel 1
Asylverfahrensgesetz
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Artikel 2
Arbeitsförderungsgesetz
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Artikel 3
Arbeitserlaubnisverordnung
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...
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760 |
Ein Artikel mit Folgeänderungen muß in der Überschrift erkennen lassen, daß es um die Anpassung an die geänderte Rechtslage geht.
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Beispiele: |
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„Folgeänderungen“
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oder
„Änderung anderer Gesetze“
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oder
„Anpassung anderer Rechtsvorschriften“
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oder
„Anpassung des Gerichtsverfassungsrechts und des Gerichtsverfahrensrechts“
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4.6 |
Aufbau innerhalb der Artikel |
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761 |
Ein Artikel, der Hauptänderungen eines Stammgesetzes enthält, wird aufgebaut wie der Artikel 1 einer Einzelnovelle.
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762 |
Enthält ein Artikel des Mantelgesetzes ein ganzes Stammgesetz (Erstregelung oder Ablösungsgesetz), so darf für ein solches Stammgesetz weder eine eigene Eingangsformel noch die Wiederholung des Ausfertigungsdatums, noch eine eigene Inkrafttretensvorschrift und eine eigene Schlußformel vorgesehen werden (vgl. Rn. 741).
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763 |
Bei einem Ablösungsgesetz (vgl. Rn. 524) kann die Aufhebung des bisherigen Rechts erfolgen
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in einem Paragraphen des Ablösungsgesetzes, z. B. mit der Überschrift Abgelöste Vorschriften,
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in einem Schlußartikel des Mantelgesetzes „Aufhebung bisherigen Rechts“
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in der Schlußvorschrift des Mantelgesetzes „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
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764 |
Artikel mit Folgeänderungen werden in Absätze untergliedert. Für jedes Gesetz, in dem Folgeänderungen anfallen, ist ein eigener Absatz zu bilden.
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Beispiel: |
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Artikel X
Änderung anderer Rechtsvorschriften
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(1) |
Das ... Gesetz ... wird wie folgt geändert:
1. ...
2. ...
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(2) |
§ ... des Gesetzes ... wird wie folgt geändert:
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(3) |
...
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Bei Bedarf können auch gesonderte Artikel vorgesehen werden. Die Formulierung
des äußeren Rahmentextes und der Änderungsbefehle richtet sich nach den allgemeinen
Empfehlungen zu Änderungsgesetzen. Die Reihenfolge der Folgeänderungen
ergibt sich aus der Reihenfolge der Gliederungsnummern, so wie die Stammgesetze
im Fundstellennachweis A (vgl. Rn. 22) aufgeführt sind.
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4.7 |
Übergangsvorschriften |
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765 |
Übergangsregelungen sollen grundsätzlich nicht in den Schlußartikeln des Mantelgesetzes zusammengefaßt werden. Sie sollen möglichst in die Schlußvorschriften der Stammgesetze eingefügt werden, deren Erlaß oder Änderung die Übergangsregelungen erforderlich gemacht haben. Dadurch werden Regelungsreste vermieden, die das Mantelgesetz zu einer Art Nebenstammgesetz mit oft schwer bestimmbarer Geltungsdauer machen würden. Sie führen zur Unübersichtlichkeit und sind nur mit besonderem Aufwand wieder zu bereinigen.
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766 |
Werden Übergangsregelungen in das Stammgesetz oder ein vorhandenes Einführungsgesetz
aufgenommen, darf z. B. ein Änderungsstichtag nicht mit der Formulierung
„Inkrafttreten dieses Gesetzes“ beschrieben werden, da hiermit das Stammgesetz
gemeint sein könnte. Es muß daher entweder ein konkretes Datum oder die
Formulierung „Inkrafttreten des Artikels ... des ... Gesetzes vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes)“ verwendet werden (vgl. Rn. 703).
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4.8 |
Das Inkrafttreten des Mantelgesetzes |
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767 |
Auch in dem Mantelgesetz soll der Tag des Inkrafttretens gemäß § 31 Abs. 1 GGO II bestimmt sein. Für die Inkrafttretensregelung eines Mantelgesetzes gelten dieselben Grundsätze wie bei Erstregelungen (vgl. Rn. 447 ff.), bei Ablösungen (vgl. Rn. 531 ff.) und bei Einzelnovellen (vgl. Rn. 724 ff.), da das Mantelgesetz diese Grundformen in sich vereinen kann.
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768 |
Standort der Inkrafttretensregelung ist ausschließlich die letzte Einzelvorschrift eines Rechtsetzungsaktes. Bei Mantelgesetzen muß deshalb der letzte Artikel den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte des Inkrafttretens bestimmen. Einzelne Artikel des Mantelgesetzes mit vollständigen Stammgesetzen (Erstregelungen oder Ablösungen) dürfen daher keine gesonderten Inkrafttretensvorschriften enthalten.
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769 |
Die Überschrift des letzten Artikels lautet „Inkrafttreten“.
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770 |
Ist ein gespaltenes Inkrafttreten (Rn. 453 ff.) vorgesehen, so ist auf die genaue Bezeichnung derjenigen Teilmenge von Vorschriften zu achten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten soll. Hierbei sind grundsätzlich die einzelnen Artikel des Mantelgesetzes zu benennen. Wenn nur einzelne der in einem Artikel enthaltenen Änderungsbefehle zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten sollen, sind diese konkret zu bezeichnen.
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Beispiel: |
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Euro-Einführungsgesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242):
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„Artikel 16
Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft
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1. |
Artikel 1 § 3 Abs. 2,
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2. |
Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
bezieht,
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3. |
Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute eingefügt wird,
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4. |
Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung
über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen eingefügt wird,
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5. |
Artikel 5 § 1 Nr. 3,
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6. |
Artikel 6,
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7. |
Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2,
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8. |
Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes eine Verordnungsermächtigung enthält, und
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9. |
Artikel 11a.
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Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“
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771 |
Sollen mehrere Vorschriften, die über das Mantelgesetz verstreut sind, zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten, kann die Inkrafttretensvorschrift unübersichtlich werden, wenn sie diese Vorschriften einzeln benennt. Ausnahmsweise können diese Vorschriften dann auch durch eine begriffliche Umschreibung gekennzeichnet und zusammengefaßt werden. In Betracht kommt dies bei Straf- und Bußgeldvorschriften oder bei Ermächtigungsnormen. Im letztgenannten Fall kann ausnahmsweise wie folgt formuliert werden:
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„Artikel ...
Inkrafttreten
Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen,
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz
am ... in Kraft.“
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Hier ist jedoch äußerste Zurückhaltung geboten.
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772 |
Mantelgesetze enthalten regelmäßig auch Vorschriften über das Außerkrafttreten oder das Aufheben von bisherigen Vorschriften. Denn man darf nicht darauf vertrauen, daß spätere Gesetze die früheren Rechtsvorschriften verdrängen. Häufig überschneiden sich alte und neue Rechtsvorschriften nur teilweise. Hinzu kommt, daß jüngere allgemeine Bestimmungen ältere speziellere Bestimmungen nicht verdrängen und daß die Einstufung von allgemeinen und spezielleren Rechtsvorschriften oft sehr schwierig ist. Um hier von vornherein Zweifel und Streitigkeiten zu vermeiden, soll gemäß § 35 Abs. 3 GGO II genau bestimmt werden, welche Vorschriften aufgehoben oder ersetzt werden.
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773 |
Werden im Rahmen eines Mantelgesetzes Gesetze aufgehoben, so kann eine solche
Regelung in einer Schlußvorschrift dieses Gesetzes erfolgen. Der Artikel wird
z. B. mit „Aufhebung bisherigen Rechts“ überschrieben. Enthält das Mantelgesetz
eine Ablösung, kann die Aufhebung des bisherigen Rechts ebenso formuliert
werden.
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774 |
Eine Alternative zur Aufhebungsvorschrift ist die Außerkrafttretensvorschrift. Die
Gesetze bzw. Vorschriften, die verdrängt werden sollen, werden in dem Schlußartikel
mit der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ genannt und dort außer Kraft
gesetzt.
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4.9 |
Die Schlußformel |
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775 |
Bei dem Mantelgesetz kommen dieselben Schlußformeln in Betracht wie bei der
Erstregelung oder der Einzelnovelle. Sie erfordern jedoch besondere Aufmerksamkeit,
da im Mantelgesetz die unterschiedlichsten Rechtsetzungsvorhaben zusammengefaßt
sein können.
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