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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil D – Ziffer 3

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  1. Allgemeine Bemerkungen zur Änderungsgesetzgebung  
  2. Das Ablösungsgesetz  
  3. Die Einzelnovelle  
  4. Das Mantelgesetz  
  5. Das Einführungsgesetz  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil D: Änderungsgesetze
  3. Die Einzelnovelle
  3.1 Kennzeichen der Einzelnovelle
 
537 

Die Novelle ist eine Gestaltungsmöglichkeit für Änderungen. Sie ist eine Alternative zur Ablösung (Rn. 524), unterscheidet sich aber von dem Mantelgesetz (Rn. 736).

538 

Die Einzelnovelle ändert in der Hauptsache nur ein einziges Stammgesetz. Sie enthält darüber hinaus Änderungen weiterer Stammgesetze, wenn dies notwendig ist, um die Stimmigkeit mit dem sonstigen Recht zu wahren (Folgeänderung).

539 

Sie darf keine Hauptänderung eines weiteren Stammgesetzes enthalten. Für Hauptänderungen mehrerer Stammgesetze steht die Form des Mantelgesetzes zur Verfügung (Rn. 736 ff.).

540 

Die Einzelnovelle erfordert eine besondere Änderungstechnik, weil ihr Ziel nicht – wie beim Ablösungsgesetz – die umfassende Neugestaltung des Stammgesetzes ist, sondern eine eher punktuelle Änderung, die das Stammgesetz im übrigen in seiner Substanz und seiner Form unangetastet läßt.

  3.2 Die Überschrift der Einzelnovelle
 
541 

Die Einzelnovelle muß eine Bezeichnung haben. Sie gehört zum amtlichen Wortlaut des Gesetzes. Anders als bei der Erstregelung steht hier nicht die Zitierfähigkeit im Vordergrund, denn Änderungsgesetze werden normalerweise nur als letzte Änderung des Stammgesetzes zitiert. Bei diesem Änderungshinweis (vgl. Rn. 169 ff.) wird in der Regel nicht die Bezeichnung des Änderungsgesetzes angegeben, sondern nur die Gattung „Gesetz“ mit Ausfertigungsdatum und Fundstelle.

542 

Die Bezeichnung der Einzelnovelle wird nach einem festgelegten Schema gebildet (vgl. § 29 Abs. 3 GGO II). Sie beginnt mit einer Ordnungszahl, die als Zahlwort ausgedrückt wird.

    Beispiel:
   

Siebentes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes

543 

Das vorangestellte Zahlwort dient zur Unterscheidung von früheren Novellen, deren Bezeichnungen dasselbe Stammgesetz benannt hatten. Gezählt werden nicht alle Rechtsetzungsakte, durch die das betreffende Stammgesetz textlich geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Bei der Zählung unberücksichtigt bleiben also textliche Änderungen auf Grund von Mantelgesetzen und sonstige (Folge-)Änderungen. Denn die Zahlenangabe ist nicht als Information über die Häufigkeit der Änderungen gedacht, sondern dient lediglich der Kennzeichnung der Einzelnovellen.

544 

Die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen wird nicht durch eine deklaratorische Bekanntmachung des Gesetzestextes (vgl. Rn. 709, 856) unterbrochen.

545 

Ist bei früheren Novellen noch keine Zählung erfolgt, so erhält die Novelle, die erstmals mit einer Ordnungszahl gekennzeichnet werden soll, diejenige Zahl, die ihr bei fortlaufender Zählung von der ersten Novelle an zukäme.

546 

Ist der Zitiername eines Stammgesetzes geändert worden, so wird zwar bei der nächsten Änderung des Gesetzes durch eine Einzelnovelle der neue Zitiername in der Überschrift aufgeführt. Die Zählung beginnt aber nicht neu, sondern knüpft an die Änderungen an, die das Stammgesetz unter seinem ursprünglichen Zitiernamen erfahren hat.

547 

Auf das Zahlwort folgt die Gattungsangabe. Bei Änderungsgesetzen ist nur die Gattungsangabe „Gesetz“ zulässig.

548 

Die auf die Gattungsangabe folgende Gegenstandsangabe nennt hier nur den formalen Zweck „zur Änderung“ und – im Genitiv – den Zitiernamen des zu ändernden Stammgesetzes. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 GGO II sind Formulierungen wie „Gesetz zur Ergänzung ...“ oder „Gesetz zur Änderung und Ergänzung ...“ nicht zu verwenden. Auch für weitere Informationen, z. B. über den Anlaß der Änderung, ist in der Überschrift eines Änderungsgesetzes kein Raum. Ist die Änderung etwa durch die Umsetzung einer EG-Richtlinie veranlaßt, so wird bei Änderungsgesetzen in der Regel in einer Fußnote bei der amtlichen Veröffentlichung darauf hingewiesen (Rn. 309).

549 

Das zu ändernde Gesetz wird in der Überschrift der Einzelnovelle mit seinem Zitiernamen angeführt. Dies ist die Bezeichnung. Wenn das Gesetz eine Kurzbezeichnung hat, wird es immer nur mit dieser zitiert. Das zu ändernde Gesetz darf gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GGO II nicht mit seiner Abkürzung und keinesfalls mit Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung, Datum und Fundstelle angeführt werden.

    Beispiel:
   

Wenn die Überschrift des Gesetzes lautet „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)“, so erscheint in der Überschrift der Einzelnovelle nur die Kurzbezeichnung „Bundes- Immissionsschutzgesetz“.

   

Die Bezeichnung der fünften Einzelnovelle lautet demnach: „Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.

550 

Wenn zu weiteren Gesetzen Folgeänderungen vorgenommen werden müssen, werden diese Gesetze nicht in der Überschrift der Einzelnovelle genannt.

551 

Einzelnovellen erhalten in der Regel wegen mangelnden Zitierbedarfs keine Kurzbezeichnung. Ist ausnahmsweise eine Kurzbezeichnung für die Einzelnovelle vorgesehen, so soll die Ordnungszahl auch hier als Wort ausgedrückt werden.

552 

Bei Einzelnovellen wird meist auch von einer amtlichen Abkürzung abgesehen. In der Datenbank des Bundesrechts bei juris werden die Änderungsgesetze unter einer Abkürzung erfaßt, insbesondere die Gültigkeitsregelungen mit der Abkürzung gesichert. Wird ausnahmsweise eine amtliche Abkürzung für die Einzelnovelle vorgesehen, muß darauf geachtet werden, daß sie mit dem Kürzel „ÄndG“ endet, damit eine Verwechselung mit der Abkürzung des Stammgesetzes ausgeschlossen ist. Die Abkürzung sollte im Einvernehmen mit dem für die automatisierte Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Referat im Bundesministerium der Justiz gebildet werden.

  3.3 Das Ausfertigungsdatum
 
553 

Das Ausfertigungsdatum, das später nach der Überschrift des Gesetzes steht, gibt das Datum der Unterschrift des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin wieder. Bereits im Entwurfsstadium kann –gemäß § 59 Abs. 5 GGO II abgesetzt von der Überschrift – eine Zeile mit dem Wort „Vom ...“ vorgesehen werden.

  3.4 Die Eingangsformel der Einzelnovelle
 
554 

Die Einzelnovelle ist ein eigenständiges Gesetz und muß deshalb eine Eingangsformel haben. Diese wird von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin als Ausfertigungsorgan vollzogen. Durch die Eingangsformel soll sichtbar werden, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich ist. Ferner wird mit ihr bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes, gegebenenfalls mit qualifizierten Mehrheiten, zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält die Angabe, daß der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und, sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, daß der Bundesrat zugestimmt hat.

555 

Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes muß sorgfältig geprüft werden. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auch die Einzelnovelle der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn das zu ändernde Stammgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Novelle nach ihrem eigenen Inhalt zustimmungsbedürftig ist (vgl. die verfassungsrechtliche Prüfliste in Rn. 42). Bei Unsicherheiten oder Zweifeln ist das Bundesministerium der Justiz frühzeitig zu beteiligen.

556 

Obwohl Bundestag und Bundesrat über die Eingangsformel nicht mit Gesetzeskraft beschließen, gibt sie die Möglichkeit, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu erörtern, ob das Gesetz nur mit einer besonderen Mehrheit oder mit der Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden kann oder ob beide Anforderungen bestehen. Die Eingangsformel wird deshalb so, wie sie aus Sicht der Bundesregierung zutrifft, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GGO II schon dem Gesetzentwurf vorangestellt.

557 

Ihr Standort ist nach der Überschrift des Gesetzes und nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum.

558 

Die Eingangsformel muß während des Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Änderung des Entwurfs überprüft werden, weil durch eine Änderung des Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes begründet werden oder entfallen kann. Die zutreffende Eingangsformel kann endgültig erst nach den abschließenden Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates festgelegt werden.

559 

Die Eingangsformeln sind in § 30 Abs. 2 GGO II festgelegt. Sie lauten:

 

bei Einzelnovellen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

   

„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“

 

bei Einzelnovellen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, wohl aber der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

   

„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen“.

 

Zu weiteren in Betracht kommenden Eingangsformeln sowie zu weiteren Voraussetzungen vgl. Rn. 399 f.

  3.5 Der Aufbau der Einzelnovelle
 
560 

Die Einzelnovelle wird gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GGO II in Artikel untergliedert, in denen die Änderungen zusammengefaßt sind. Nach der Artbezeichnung „Artikel“ folgt in arabischen Zahlen die Zählbezeichnung. Artikel- Überschriften sind in der Regel nicht erforderlich.

561 

Bei Einzelnovellen sind grundsätzlich alle Änderungen, die das in der Überschrift genannte Stammgesetz betreffen, in einem Artikel zusammenzufassen. Dieser bildet „Artikel 1“ der Einzelnovelle.

562 

Von dem Grundsatz, daß alle Änderungen, die das Stammgesetz betreffen, in dem Artikel 1 zusammengefaßt werden, darf abgewichen werden, wenn die Änderungen mit einem größeren zeitlichen Abstand wirksam werden sollen. Hier kann es sich empfehlen, alle Änderungen, die zu demselben Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden sollen (sog. gespaltenes Inkrafttreten), in einem eigenen Artikel zusammenzufassen. Die Reihenfolge der Artikel richtet sich dann nach der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens. Ein solcher Aufbau vereinfacht die Inkrafttretensregelung und macht zugleich deutlich, daß zwei zeitlich auseinanderfallende Rechtsetzungsvorhaben aus Gründen der Konzentration zu einem Rechtsetzungsakt verbunden werden. Innerhalb der einzenen Artikel richtet sich die Reihenfolge der Änderungen nach der Paragraphenfolge des zu ändernden Stammgesetzes.

563 

Wenn sich bei der Änderung einer Vorschrift weitere Änderungen derselben Vorschrift bereits konkret abzeichnen, so kann es sich anbieten, diese Änderungen zusammen – als Teil desselben Rechtsetzungsaktes – zu beschließen. Zu diesem Zweck kann die betreffende Vorschrift des Stammgesetzes in der Weise geändert werden, daß sie unmittelbar in ihrem Wortlaut sowohl die Rechtslage beschreibt, die nach der ersten Änderung eintritt, als auch diejenige, die zu einem genau bezeichneten späteren Zeitpunkt eintreten soll. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen wird hier nicht differenziert.

    Beispiel:
   

Durch Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 8. Februar 1989 (BGBl. I S. 227) wird die wöchentliche Arbeitszeit für Bundesbeamte schrittweise herabgesetzt. Die geänderte Vorschrift lautet:

   

§ 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung:
„(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 39, vom 1. April 1990 an 38 1/2 Stunden in der Woche.“

564 

Es ist auch möglich, die Vorschrift innerhalb eines Rechtsetzungsaktes zwei- oder mehrfach zu ändern und diese Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten zu lassen. Dafür werden – wie beim gespaltenen Inkrafttreten – alle zu demselben Zeitpunkt in Kraft tretenden Änderungen in einem eigenen Artikel zusammengefaßt. Die zweite oder folgende Änderung setzt dann auf der Vorschrift auf, die in der ersten oder vorangegangenen Stufe geändert wurde, und wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (sog. gestuftes Inkrafttreten). Beim gestuften Inkrafttreten ergeben sich bei der Verteilung des Änderungsstoffes auf verschiedene Artikel Besonderheiten für den Rahmentext (vgl. Rn. 641 ff.). Das gestufte Inkraftsetzen spielt vor allem eine Rolle bei der Anpassung von Berechnungsfaktoren in Leistungsgesetzen (z. B. Elftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 – BGBl. I S. 829).

565 

Die Folgeänderungen, die in anderen Stammgesetzen notwendig werden (vgl. Rn. 511), werden in einem „Artikel 2“ zusammengefaßt. Bei Bedarf können auch mehrere Artikel gebildet werden.

566 

Der letzte Artikel der Einzelnovelle ist die Inkrafttretensvorschrift.

  3.6 Der äußere Rahmentext – die Angabe des zu ändernden Gesetzes
 
567 

Jeder Änderung eines Stammgesetzes wird ein Eingangssatz vorangestellt, in dem das zu ändernde Gesetz so konkret angegeben wird, daß die folgenden Änderungsbefehle präzise ausgeführt werden können und der Wortlaut nach Inkrafttreten der Änderungen eindeutig ist.

568 

Im Eingangssatz zu Artikel 1 der Einzelnovelle wird das Stammgesetz angeführt, das Gegenstand der Hauptänderung ist. In der Regel handelt es sich um ein geltendes, d. h. verkündetes und in Kraft getretenes Gesetz. Geändert werden kann aber auch ein verkündetes, noch nicht in Kraft getretenes Gesetz (sog. schwebendes Gesetz).

569 

Im Eingangssatz muß jedes Stammgesetz – auch ein allgemein bekanntes Gesetz gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 und 3 GGO II mit dem Vollzitat (Rn. 155 ff.) angeführt werden, d. h. mit Zitiernamen, ggf. Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, Fundstelle und ggf. Änderungshinweis (§ 34 Abs. 2 GGO II). Dem Vollzitat folgt die standardisierte Formulierung „... wird wie folgt geändert“.

570 

Zitiername des Gesetzes ist die Bezeichnung (vgl. Rn. 358 ff.). Ist eine Kurzbezeichnung (vgl. Rn. 368 ff.) festgelegt worden, so ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GGO II nur sie zu verwenden. Das zu ändernde Gesetz darf nicht mit seiner Abkürzung und keinesfalls mit einer aus Bezeichnung, Kurzbezeichnung und Abkürzung bestehenden Überschrift angeführt werden.

    Beispiel:
   

Wenn die Überschrift des Gesetzes lautet:

   

„Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG)“,

   

so erscheint im Eingangssatz der Einzelnovelle nur die Kurzbezeichnung „Strahlenschutzvorsorgegesetz“.

   

Der Eingangssatz lautet demnach:

   

„Das Strahlenschutzvorsorgegesetz ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: ...“

571 

Hat das Gesetz einen neuen Zitiernamen erhalten, so ist es im Eingangssatz mit dem neuen Zitiernamen und der Fundstelle der letzten amtlichen Volltextveröffentlichung anzuführen.

    Beispiel:
   

Das Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) hat durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432) die Kurzbezeichnung „Gerätesicherheitsgesetz“ erhalten. Der Eingangssatz späterer Änderungen lautet:

   

„Das Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:“

572 

Im Vollzitat wird neben dem Zitiernamen immer die Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Gesetzestextes angegeben (vgl. Rn. 159 ff.).

573 

Ist das zu ändernde Gesetz nach der letzten Veröffentlichung des Volltextes bereits einmal oder mehrere Male geändert worden, so muß im Eingangssatz des ändernden Artikels gemäß § 34 Abs. 3 GGO II auf die (letzte) Änderung hingewiesen werden. Der Änderungshinweis lautet: „..., (zuletzt) geändert durch das Gesetz vom ...“. Weitere Einzelheiten zum Änderungshinweis sind in den Rn. 169 bis 176 angegeben.

574 

Häufig ist es schwierig, bei dem Entwurf des Änderungsgesetzes die letzte Änderung des Stammgesetzes korrekt anzugeben. Der Änderungshinweis wird dann in der Praxis nicht vollständig ausgefüllt („zuletzt geändert durch ...“). Dies ist problematisch, denn der Eingangssatz muß präzise den Gesetzeswortlaut angeben, den das Änderungsgesetz bei seinem Inkrafttreten ändern soll.

575 

Ist damit zu rechnen, daß weitere Änderungen des Stammgesetzes in Kraft treten, bevor das vorbereitete Änderungsgesetz beschlossen wird und beziehen sich gar die einzelnen Änderungsbefehle auf die gleichen Textstellen, so muß in jedem Stadium des Entwurfs und der Beratungen deutlich sein, an welchen Wortlaut des Stammgesetzes die Änderungsbefehle anknüpfen sollen. Im Entwurfsstadium kann dies z. B. mit der Formulierung geschehen „zuletzt geändert durch [den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des ... Gesetzes, BT-Drucksache ... “. Die Schwierigkeiten, parallel laufende Änderungsvorhaben richtig zu benennen und im Beratungsverlauf zu beobachten sowie die Fehler bei Änderungen, die nicht aufeinander abgestimmt sind, werden vermieden, wenn die Forderung nach Konzentration der Rechtsetzung befolgt wird (Rn. 509), d. h. alle anstehenden Vorhaben zur Änderung des Stammgesetzes zusammengefaßt und zusammengeführt werden.

576 

Schwierigkeiten bereitet auch der Fall, daß ein Änderungsgesetz bereits vorhanden, d. h. verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Diese sog. schwebende Änderung ist zwar schon existent, aber noch nicht wirksam, denn das Stammgesetz ist in seinem Wortlaut noch nicht geändert.

577 

Wird das schwebende Änderungsgesetz in dem Änderungshinweis angegeben, so stellt sich erst beim Lesen seiner Inkrafttretensvorschrift heraus, daß dieses Gesetz für den aktuellen Wortlaut des Stammgesetzes ohne Bedeutung ist.

578 

Soll die schwebende Änderung, obwohl sie verkündet ist, erst nach ihrem Inkrafttreten angegeben werden, besteht die Gefahr, daß diese Angabe vergessen wird und dann die Änderungshinweise nicht mehr in lückenloser Kette bis zur letzten Volltextveröffentlichung zurückführen.

579 

Die Rechtsetzungspraxis gibt entsprechend § 34 Abs. 3 Satz 1 GGO II im Änderungshinweis das letzte verkündete Änderungsgesetz an, d. h. auch das schwebende Änderungsgesetz. Da bei der Änderung an den geltenden Wortlaut angeknüpft wird, bleiben bei der Formulierung der Änderungsbefehle, d. h., wo und wie das Stammgesetz geändert werden soll, die künftigen Änderungen durch das schwebende Änderungsgesetz unberücksichtigt.

580 

Bei Änderungen im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag sind die in den Rn. 177 ff. aufgeführten Besonderheiten zu beachten.

  3.7 Der innere Rahmentext – die Angabe, welche Textstelle geändert wird, und der Änderungsbefehl
 
581 

Im Anschluß an den Eingangssatz des Artikels werden die jeweiligen Änderungen des Stammgesetzes aufgeführt. Die Reihenfolge der Änderungen richtet sich grundsätzlich nach der Paragraphenfolge des Stammgesetzes. Für die Reihenfolge der Änderungen spielt es deshalb keine Rolle, ob die einzelnen Änderungen wichtig oder vergleichsweise nebensächlich sind und ob sie Hauptänderungen oder lediglich Folgeänderungen darstellen. Dies hat den Vorteil, daß die Änderungen in den geltenden Wortlaut des Gesetzes chronologisch eingearbeitet werden können. Zur Ausnahme der gebündelten Änderungsbefehle vgl. Rn. 632 ff.

582 

Jede einzelne Änderung muß so präzise abgefaßt sein, daß der künftige Gesetzestext eindeutig ist. Hier darf kein Spielraum bleiben. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, daß für den Rahmentext standardisierte Formulierungen und Ausdrücke verwendet werden.

583 

Der innere Rahmentext ist die präzise Angabe, an welcher Stelle der geltende Wortlaut geändert werden soll und wie die Änderung aussehen soll (sog. Änderungsbefehl).

584 

Die Änderungsbefehle lauten:

   

... wird/werden ... aufgehoben/gestrichen, wenn der geltende Wortlaut wegfallen soll, ohne daß ein neuer Wortlaut an die Stelle tritt.

   

... wird/werden ... angefügt/eingefügt, wenn ein neuer Wortlaut zum geltenden Wortlaut hinzukommen soll.

   

... wird/werden ... ersetzt und ... wird/werden wie folgt gefaßt, wenn der bisherige Wortlaut durch einen neuen Wortlaut ausgetauscht werden soll.

585 

Die Änderung kann sich auf eine ganze Gliederungseinheit beziehen (z. B. einen Absatz aufheben) oder innerhalb einer Gliederungseinheit Teile des Wortlauts betreffen (z. B. einzelne Wörter in einem Satz ersetzen).

586 

Lautet der Änderungsbefehl „einfügen“, „anfügen“, „ersetzen“, „neufassen“, kommt der Text hinzu, der künftig Bestandteil des Stammgesetzes sein soll. Dieser Teil ist in der Regelungssprache gefaßt und muß immer durch Anführungszeichen kenntlich gemacht sein, damit er sich deutlich vom inneren Rahmentext abhebt.

  – Die Angabe, an welcher Stelle geändert wird –
 
587 

Jeder Paragraph des Stammgesetzes, der geändert wird, erhält eine eigene Nummer. Die Änderungen werden fortlaufend durchnumeriert.

    Beispiel:
   

1. § 3 wird wie folgt geändert:
2. § 17 wird wie folgt geändert:

588 

Die Stelle, die geändert werden soll, wird mit der Gliederungseinheit des Stammgesetzes angegeben, die am weitesten hinabreicht (Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, Buchstabe).

    Beispiel:
   

1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
2. § 17 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

589 

Sind in einem Paragraphen mehrere Änderungen vorzunehmen, so wird die jeweilige Nummer des Änderungsgesetzes weiter untergliedert mit Buchstaben und ggf. Doppelbuchstaben. Werden mehrere Absätze eines Paragraphen oder, wenn dieser nur aus einem Absatz besteht, mehrere Sätze geändert, so beginnt der Rahmentext mit der Formulierung: „§ ... wird wie folgt geändert:“

   

Werden einzelne Absätze mehrfach geändert, so lautet der nächste Teil des Rahmentextes: „Absatz ... wird wie folgt geändert:“

    Beispiel:
   

1. § ... wird wie folgt geändert:

   

a) Absatz ... wird wie folgt geändert:

   

aa) ...

bb) ...

   

b) Absatz ... wird wie folgt geändert:

590 

Eine über Doppelbuchstaben hinausgehende Untergliederung des Änderungsgesetzes wird unübersichtlich. Hier sollte überlegt werden, ob eine zusammenhängende Textstelle neu gefaßt werden kann (Rn. 627).

591 

Werden nicht ganze Gliederungseinheiten geändert, sondern innerhalb einer Gliederungseinheit Änderungen vorgenommen, muß die Stelle genau angegeben werden.

    Beispiele:
   

Im Satz 1 ...
In der Nummer 3 ...

    oder
   

In Satz 1 ...
In Nummer 3 ...

592 

Soll die Änderung in einem von mehreren Sätzen vorgenommen werden, muß der Satz mit einer Zahl gekennzeichnet werden (z. B. „In Satz 4 werden ...“). Die Zählung der Sätze ist unproblematisch, wenn entsprechend dem Gebot der klaren und übersichtlichen Gliederung einer Vorschrift kurze Sätze mit wenig Untergliederungen aneinandergereiht sind.

593 

Schwierigkeiten bei der Zählung der Sätze bereiten solche Satzgefüge, die z. B. durch Nummern oder Buchstaben unterbrochen sind, weil sie Aufzählungen enthalten. Schwierigkeiten bereiten ferner selbständige Sätze innerhalb dieser Nummern, wenn die verschiedenen Nummern durch einen übergreifenden Satz miteinander verknüpft sind.

    Beispiel:
   

§ 3 Einkommensteuergesetz:
Steuerfrei sind
1...

   

...

   

29. das Gehalt und die Bezüge,

   

a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;

b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;

...

36.

Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege ..., wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen ... erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;

...

594 

In der Praxis hat sich folgendes Schema für die Zählung der Sätze mit derart komplizierter Gliederung herausgebildet: Wird ein Satz durch Nummern oder Buchstaben unterbrochen, wird die Zählung für selbständige Sätze innerhalb dieser Nummern oder innerhalb dieser Buchstaben weitergeführt.

 

In dem Beispiel von Rn. 593 werden die im Druck hervorgehobenen Sätze wie folgt zitiert:

   

„§ 3 Satz 1 Nr. 29 Buchstabe a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“

   

„§ 3 Satz 1 Nr. 29 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“

   

„§ 3 Satz 1 Nr. 36 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“

595 

Die übrigen Satzteile können mit den Wörtern „vor“ oder „nach“ präzise angegeben werden.

    Beispiele:
   

(bezogen auf Rn. 593)

   

Im Satzteil vor Nummer 1 ...

   

In Satz 1 Nr. 29 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a ...

   

In Satz 1 Nr. 29 wird im Satzteil nach dem Buchstaben a ...

596 

Soll die Änderung innerhalb einer Gliederungseinheit vorgenommen werden, muß zusätzlich die Stelle des geltenden Wortlauts mit Anführungszeichen hervorgehoben werden, wo die Änderung stattfinden soll.

    Beispiel:
   

In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Frauenbeauftragte“ die Wörter „...“ eingefügt

    oder
   

Im Satz 3 Halbsatz 1 werden ... eingefügt.

   

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ gestrichen.

   

In § 3 wird der Satzteil vor dem Wort „Personalrat“ gestrichen.

597 

Der Plural von „Wort“, das hier in der Bedeutung der kleinsten selbständigen sprachlichen Einheit verwendet wird, ist „Wörter“. Der Plural „Worte“ ist der feierliche, pathetische Ausdruck für die Äußerung von Gedanken und Gefühlen (die „goldenen Worte“, „Worte des Trostes“) und ist deshalb in der Änderungssprache unpassend.

598 

Werden Zahlen, Zeichen, Formeln eingefügt, ersetzt oder gestrichen, so wird die zu ändernde Textstelle nicht mit „Wort“, sondern mit „Angabe“ oder einem vergleichbaren Ausdruck bestimmt (z. B. Zahl, Jahreszahl, Berechnungsfaktor etc.).

599 

Sollen einzelne Teile einer Angabe, z. B. in der Aufzählung von Paragraphen geändert werden, muß besonders auf die Eindeutigkeit des Änderungsbefehls geachtet werden. Verständlichkeit und Eindeutigkeit werden erhöht, wenn nicht nur die einzelne Ziffer oder das Zeichen benannt wird, das ersetzt oder gestrichen werden soll. Gegebenenfalls sollte die ganze Angabe neugefaßt werden:

    Beispiel:
   

Die Angabe „§ ... Abs. ... Nr. 1 und 3“ wird durch die Angabe „§ ... Abs. ... Nr. 1 bis 3“ ersetzt (und nicht: das Wort „und“ wird durch das Wort „bis“ ersetzt)

  – Die Änderungsbefehle „aufheben“ und „streichen“ –
 
600 

Mit den Änderungsbefehlen „aufheben“ und „streichen“ soll erreicht werden, daß der geltende Wortlaut ersatzlos wegfällt. Die Unterscheidung ist formaler Art: Aufgehoben werden ganze Gliederungseinheiten (Teile, Abschnitte, Paragraphen, Absätze, Sätze). Gestrichen werden einzelne Wörter und Satzteile.

601 

Früher wurde die Formulierung „wird/werden gestrichen“ auch verwendet, um Rechtsvorschriften zu beseitigen, die noch nicht in Kraft getreten sind oder die gegenstandslos geworden sind. Diese an die Geltung anknüpfende Unterscheidung wird jetzt zugunsten der formalen Unterscheidung aufgegeben.

602 

Die Änderungsbefehle „aufheben“ und „außer Kraft treten“ unterscheiden sich lediglich durch den Standort. Steht der Änderungsbefehl, daß eine bestimmte Gliederungseinheit wegfallen soll, in dem letzten Paragraphen oder in dem letzten Artikel über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten, lautet der Änderungsbefehl „... tritt/treten außer Kraft“. Steht der Änderungsbefehl an einer anderen Stelle, lautet er „... wird/werden aufgehoben“.

603 

Werden ganze Gliederungseinheiten aufgehoben, so genügt es, diese im Änderungsbefehl anzuführen.

    Beispiel:
   

Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.

604 

Werden Absätze, Sätze oder vollständige Halb- oder Teilsätze aufgehoben, so müssen im Änderungsbefehl zusätzlich die höheren Gliederungseinheiten zitiert werden, sofern diese nicht aus dem Zusammenhang erkennbar sind.

    Beispiel:
   

§ 5 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.

    aber:
   

§ 5 wird wie folgt geändert:

   

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

   

b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

605 

Bleibt wegen der Aufhebung eines oder mehrerer Absätze nur ein Absatz übrig, so ist die bestehende Absatzgliederung überflüssig geworden und muß gestrichen werden.

    Beispiele:
   

§ 133 wird wie folgt geändert:

   

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

606 

Durch die Aufhebung von Paragraphen, Absätzen, Nummern und Buchstaben entstehen Lücken in der Zählung. Eine neue Numerierung würde zu weiterem Änderungsbedarf führen. Außerdem besteht die Gefahr, daß Verweisungen auf die umnumerierten Vorschriften unrichtig werden. Deshalb sollten hier im Zweifel Lücken in der Numerierung, d. h. Gliederungsnummern ohne Gesetzestext, hingenommen werden. Bei einer Bekanntmachung des Gesetzes würde an diesen Stellen stehen „(weggefallen)“.

607 

Werden Sätze aufgehoben, ändert sich automatisch die Reihenfolge der Sätze: die nachfolgenden Sätze rücken vor. Sind in diesen Sätzen Änderungen vorzunehmen, wird z. B. formuliert: „In dem bisherigen Satz 5 wird ...“ oder „In dem neuen Satz 4 wird ...“.

608 

Durch das Vorrücken können Verweisungen unrichtig werden. Deshalb ist beim Aufheben von Sätzen besonders sorgfältig darauf zu achten, daß Verweisungen angepaßt werden, die sich auf die nachfolgenden Sätze beziehen. Das Änderungspensum ist über das Verweisungsregister bei juris (Rn. 29) zu ermitteln.

609 

Werden einzelne Wörter oder Satzteile gestrichen, muß auf die Rechtschreibung bei dem restlichen Text geachtet werden.

    Beispiele:
   

In Satz 1 werden die Wörter „Das Grundstück und“ gestrichen und das nachfolgende Wort „das“ groß geschrieben.

   

(Der bisherige Satz lautete: Das Grundstück und das Gebäude ist bei der Wertermittlung gesondert zu berücksichtigen).

610 

Werden einzelne Wörter oder Satzteile gestrichen, muß auf die korrekte Zeichensetzung geachtet werden.

    Beispiele:
   

In Absatz 3 werden nach dem Wort „...“ die Wörter „ , in jedem Fall spätestens nach zwei Jahren,“ gestrichen.

    oder:
   

In Absatz 3 wird nach dem Wort „...“ das Komma und werden die Wörter „in jedem Fall spätestens nach zwei Jahren,“ gestrichen.

   

In Satz 5 wird nach dem Wort „...“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

  – Die Änderungsbefehle „anfügen“ und „einfügen“ –
 
611 

Der Änderungsbefehl „anfügen“ wird verwendet, wenn eine Gliederungseinheit des Stammgesetzes an ihrem Ende um weitere Textteile ergänzt werden soll. Diese Textteile werden Bestandteil des Stammgesetzes, sind in der Regelungssprache gefaßt und werden durch Anführungszeichen kenntlich gemacht.

612 

Der Änderungsbefehl beginnt mit dem Wort „nach“, wenn eine ranggleiche Gliederungseinheit angefügt wird.

    Beispiel:
   

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

Der Änderungsbefehl beginnt mit dem Wort „dem“, wenn eine rangniedere Gliederungseinheit angefügt wird.

    Beispiel:
   

Dem § ... wird folgender Absatz 5 angefügt:

   

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

613 

Wird durch die Anfügung ein bisher nicht untergliederter Paragraph in Absätze gegliedert, lauten die Änderungsbefehle:

   

§ ... wird wie folgt geändert:

   

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) ...“

    oder: Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) ...“
614 

Werden einer Gliederungseinheit neue Gliederungseinheiten vorangestellt, so muß im Änderungsbefehl die Gliederungseinheit angeführt werden, mit der der Text bisher beginnt. Dann lautet der Änderungsbefehl „... wird folgender ... vorangestellt:“. Der neue Gesetzestext wird im Anschluß an den Änderungsbefehl in Anführungszeichen angeführt. Die Zählbezeichnung der vorangestellten Gliederungseinheiten muß mit der Zahl 1 beginnen. Daher muß in einem weiteren Änderungsschritt die nachfolgende Gliederungseinheit umnumeriert werden mit einem Buchstabenzusatz. Es können auch alle folgenden Gliederungseinheiten, soweit sie von der Voranstellung des Textes betroffen sind, durchnumeriert werden.

    Beispiel:
   

1. Dem Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt vorangestellt:

   

„Abschnitt 1

   

§ 1 ...

§ 2 ...“

   

2. Die bisherigen Abschnitte 1 bis ... werden (mit ihren bisherigen Überschriften) die Abschnitte 2 bis ... Die bisherigen §§ 1 bis ... werden die §§ 3 bis

   

...

    oder:
   

2. Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 1 a. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden die §§ 2a und 2b.

615 

Wie bei jeder Umnumerierung ist auch hier äußerste Aufmerksamkeit geboten, weil Verweisungen auf die umnumerierten Vorschriften unrichtig werden. Die Verweisungen können über die Datenbank des Bundesrechts bei juris (vgl. Rn. 29) nachgewiesen werden. Die Gesetze mit den verweisenden Vorschriften (Ausgangsnormen) sind dann in dem Artikel mit den Folgeänderungen zu ändern.

616 

Werden einzelne Wörter oder Satzteile angefügt, sind u. U. auch die Satzzeichen mit zu ändern.

    Beispiel:
   

In Satz 3 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „mit Ausnahme des Fahrers.“ angefügt.

    oder
   

Der Punkt am Ende des Satzes 3 wird gestrichen, und es werden die Wörter „...“ angefügt.

   

In Absatz 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

617 

Wird bei einer Aufzählung, die in Nummern gegliedert ist, eine weitere Nummer angefügt, sind meist auch die davor stehenden Nummern mitzuändern.

    Beispiele:
   

In § ... wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

   

In § ... wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

   

In Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

618 

Der Änderungsbefehl „einfügen“ wird verwendet, wenn zwischen zwei Gliederungseinheiten desselben Ranges neue Textteile eingefügt werden sollen.

619 

Werden ganze Gliederungseinheiten eingefügt, so muß im Änderungsbefehl als Textstelle zunächst die Gliederungseinheit zitiert werden, nach der der neue Text stehen soll. Nach dem Änderungsbefehl folgt in Anführungszeichen der neue Regelungstext.

    Beispiele:
   

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) ...“

   

Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt: „...“

620 

Durch das Einfügen von Paragraphen oder Absätzen entsteht ein weiterer Änderungsbedarf, wenn statt eines Buchstabenzusatzes (z. B. § 7a; Absatz 4a) eine fortlaufende Zählung beibehalten werden soll. In diesem Fall müssen die dem neuen Paragraphen oder dem neuen Absatz folgenden Paragraphen oder Absätze umnumeriert werden, da anderenfalls zwei Paragraphen oder Absätze dieselbe Zählbezeichnung hätten. Der Änderungsbefehl für die Umnumerierung lautet zum Beispiel:

   

Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

   

Die bisherigen §§ 8 bis 15 werden die §§ 11 bis 18.

621 

Wird die unnumerierte Gliederungseinheit gleichzeitig noch geändert, kann z. B. wie folgt formuliert werden:

   

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2)...“

   

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

622 

Wird die unnumerierte Gliederungseinheit neu gefaßt, können die einzelnen Änderungsschritte aufgeführt werden („der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:...“). Der Änderungsbefehl kann aber auch lauten: „Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ...“.

623 

Umnumerierungen sollen nur erfolgen, wenn über die Datenbank des Bundesrechts bei juris (vgl. Rn. 29) nachgewiesen ist, daß keine Verweisungen bestehen oder wenn alle verweisenden Vorschriften (Ausgangsnorm) angepaßt sind. Wegen des zusätzlichen Änderungsbedarfs ist in der Regel ein Buchstabenzusatz der Umnumerierung vorzuziehen.

624 

In der GGO II ist eine Numerierung der Sätze nicht vorgesehen. Wenn Sätze eingefügt werden, lautet deshalb der Änderungsbefehl z. B. „Nach Satz 3 wird folgender Satz / werden folgende Sätze eingefügt:“. Der bisherige Satz oder die bisherigen Sätze rücken automatisch nach hinten. Sind in diesen Sätzen Änderungen vorzunehmen, wird z. B. formuliert: „In dem bisherigen Satz 5 wird ...“ oder „In dem neuen Satz 6 wird ...“.

625 

Durch das Verschieben nach hinten können Verweisungen unrichtig werden. Deshalb ist beim Einfügen von Sätzen besonders sorgfältig darauf zu achten, daß Verweisungen auf die nachfolgenden Sätze angepaßt werden. Das Änderungspensum ist über das Verweisungsregister bei juris (Rn. 29) zu ermitteln.

626 

Werden Wörter oder Satzteile eingefügt, sind ggf. auch die entsprechenden Satzzeichen mit vorzusehen.

    Beispiel:
   

... werden nach dem Wort „...“ die Wörter „ , insbesondere bei Nebel,“ eingefügt.

    oder
   

... wird nach dem Wort „...“ ein Komma und werden die Wörter „insbesondere bei Nebel,“ eingefügt.

  – Die Änderungsbefehle „fassen“ und „ersetzen“ –
 
627 

Mit dem Änderungsbefehl „wird/werden wie folgt gefaßt“ wird der Wortlaut einer Gliederungseinheit ganz gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht.

    Beispiel:
   

Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:

   

Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   

Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:

628 

In der Regel ist es überflüssig, den bisherigen Text vorher ausdrücklich aufzuheben, denn der neugefaßte Wortlaut tritt an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Wenn der Regelungsinhalt des Textes keinen Bezug zu dem bisherigen Regelungsinhalt hat (z. B. eine obsolet gewordene Berlin-Klausel wird durch eine Übergangsregelung ersetzt), kann in der Gesetzesbegründung ausgeführt werden, warum der bisherige Wortlaut entbehrlich geworden ist. Bei Umstellungen und Umnumerierungen kann u. U. ein Änderungsbefehl, der die Änderungsschritte aufzeigt, das Verständnis erleichtern. Dann kann z. B. formuliert werden „Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt gefaßt: ...“.

629 

Der neue Wortlaut wird Bestandteil des Stammgesetzes, ist in der Regelungssprache gefaßt und wird durch Anführungszeichen kenntlich gemacht.

630 

Sollen mehrere Paragraphen, Absätze oder Sätze neugefaßt werden und an die Stelle einer größeren Zahl entsprechender Gliederungseinheiten treten, würden die Änderungsbefehle unübersichtlich, wenn die entsprechende Zahl der Gliederungseinheiten neu gefaßt und die übrigbleibende Zahl aufgehoben würde. In diesem Fall kann formuliert werden „Die §§ 8 bis 13 werden durch die folgenden §§ 8 bis 10 ersetzt:“. Bei einer etwaigen Neubekanntmachung würden die nicht mit einem Wortlaut versehenen §§ 11 bis 13 mit „(weggefallen)“ gekennzeichnet.

631 

Mit dem Änderungsbefehl „wird/werden ersetzt“ können auch einzelne Wörter oder Satzteile ausgetauscht werden. Hier werden die entsprechenden Teile des bisherigen Wortlauts angegeben und durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Ebenso wird der neue Wortlaut angeführt und durch Anführungszeichen hervorgehoben.

    Beispiel:
   

In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

  – Gebündelte Änderungsbefehle –
 
632 

Im Zusammenhang mit grundlegenden Änderungen kann es notwendig werden, einzelne Wörter durchgehend durch neue Wörter zu ersetzen.

    Beispiele:
   

Konkursverwalter durch Insolvenzverwalter

   

Der Bundesminister durch das Bundesministerium

   

Der Vertrauensmann durch die Vertrauensperson

   

Das Bundesgesundheitsamt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

   

Die Wählerliste durch das Wahlverzeichnis.

633 

Steht ein auszutauschendes Wort in einer Gliederungseinheit, die auch aus anderen Gründen geändert werden soll, werden alle Änderungen zusammen formuliert. Meist empfiehlt es sich, den Satz, Absatz, Paragraphen neu zu fassen.

634 

Stehen die auszutauschenden Wörter in Paragraphen, die keine weiteren Änderungen erfahren, würden nach dem üblichen Änderungschema gleichlautende Änderungsbefehle in der Reihenfolge der Paragraphen aufgeführt. Dadurch kann das Änderungsgesetz schnell überfrachtet werden. Deshalb können diese Änderungen in einer Vorschrift gebündelt zusammengefaßt werden.

635 

Der Standort ist nach der letzten Nummer des Änderungsgesetzes, die sich auf einen Paragraphen oder Artikel des Stammgesetzes bezieht.

636 

Die zu ändernden Gliederungseinheiten sind genau anzugeben.

    Beispiel:
   

In § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 werden jeweils das Wort „...“ durch das Wort „...“ ersetzt.

637 

Bei den Änderungsbefehlen sind Groß- und Kleinschreibung und Deklination der auszutauschenden Wörter zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gliederungseinheiten werden nicht besonders hervorgehoben, sondern alle in der Reihenfolge der Paragraphen aufgeführt.

    Beispiele:
   

In §§ ... werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister“, „der Bundesminister“, „dem Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“, „das Bundesministerium“, „dem Bundesministerium“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

  3.8 Rahmentext und Gliederung bei Änderung einer einzigen Vorschrift
 
638 

Wird das Stammgesetz nur in einem einzigen Paragraphen geändert, so können Eingangssatz (äußerer Rahmentext) und innerer Rahmentext zusammengefaßt werden. Die Anführung lautet zum Beispiel:

   

§ ... des Gesetzes ..., das (zuletzt) durch das Gesetz vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

    oder:
   

Nach § ... des Gesetzes ..., das (zuletzt) durch das Gesetz vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird folgender § ... eingefügt:

639 

Hier muß besonders darauf geachtet werden, daß der Änderungshinweis in einem Relativsatz erfolgt, der sich auf das zu ändernde Stammgesetz bezieht. Anderenfalls könnte der Änderungshinweis als letzte Änderung des zu ändernden Paragraphen mißverstanden werden.

640 

Wird der Paragraph in mehreren Punkten geändert, werden die einzelnen Änderungen in Nummern, ggf. auch mit weiteren Untergliederungen in Buchstaben, gegliedert.

    Beispiel:
   

§ ... des Gesetzes ... vom... (BGBl. ...), das durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

   

1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „...

   

2. Im Absatz 2 wird nach dem Wort „...“ das Wort „...“ eingefügt.

  3.9 Der Rahmentext bei gestuftem Inkrafttreten
 
641 

Sollen in einem Rechtsetzungsakt dieselben Vorschriften eines Gesetzes mehrfach geändert werden (gestuftes Inkrafttreten), werden die Änderungen nach ihren Inkrafttretensdaten geordnet und in gesonderten Artikeln zusammengefaßt. Der Eingangssatz des ersten Artikels enthält die Angabe des zu ändernden Gesetzes mit Vollzitat.

    Beispiel:
   

Artikel 1

   

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ..., wird wie folgt geändert:

 

Der Eingangssatz des folgenden Artikels enthält nur den Zitiernamen des Gesetzes und im Änderungshinweis den Bezug auf Artikel 1.

    Beispiel:
   

Artikel 2

   

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 

Die Formulierung des Eingangssatzes des Artikels 2 wird dadurch bestimmt, daß die Änderungen nach Artikel 1 vollzogen sind und damit an die Stelle des alten Wortlauts der neue Wortlaut getreten ist, wenn die Änderungen der zweiten Stufe in Kraft treten.

642 

Bei dem gestuften Inkrafttreten können sich die gewollten Änderungen auf dieselben Textstellen beziehen. Hier muß darauf geachtet werden, daß in der zweiten Stufe die zu ändernde Textstelle so angegeben wird, wie sie nach dem Inkrafttreten der ersten Stufe aussieht.

643 

Werden in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der ersten Stufe und dem Inkrafttreten der zweiten Stufe weitere Änderungen des Stammgesetzes vorgenommen, muß dieses Änderungspensum sorgfältig ermittelt werden, denn neben dem Stammgesetz muß unter Umständen auch das schwebende Änderungsgesetz geändert werden (vgl. Rn. 692; in dem Beispiel in Rn. 641 wäre dies Artikel 2).

  3.10 Gliederung von Folgeänderungen
 
644 

Auch bei Einzelnovellen kann sich ein Bedarf an Folgeänderungen anderer Gesetze ergeben. Folgeänderungen, die für die Stimmigkeit der geänderten Vorschriften mit dem sonstigen Recht sorgen, sind für jeden einzelnen Fall mit entsprechenden Änderungsbefehlen auszuformulieren (zur Besonderheit der gebündelten Änderungsbefehle vgl. Rn. 632 ff.). Klauseln zur pauschalen Anpassung sind unzulässig (Fehlbeispiel: Wird in Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes). Sie sind nicht dokumentationsgeeignet und widersprechen dem Grundsatz der Rechtsklarheit.

 

Folgeänderungen werden in der Regel in einem Artikel zusammengefaßt. Falls Überschriften vorgesehen sind, kann die Überschrift „Folgeänderungen anderer Gesetze“ vorgesehen werden.

645 

Der Artikel mit den Folgeänderungen wird, anders als der Artikel mit den Hauptänderungen des Stammgesetzes, in Absätze untergliedert. Für jedes Gesetz, in dem Folgeänderungen anfallen, ist ein eigener Absatz zu bilden. Jeder Absatz beginnt mit einem Eingangssatz für das betreffende Gesetz. Häufig wird hier nur eine einzige Vorschrift geändert, so daß die Empfehlungen der Rn. 638 ff. zu beachten sind. Die Formulierung des Eingangssatzes, des inneren Rahmentextes, der Änderungsbefehle etc. richtet sich nach den allgemeinen Empfehlungen.

    Beispiel:
   

Artikel 2

   

(1) Das ... Gesetz (Vollzitat) wird wie folgt geändert:

   

1. ...

2. ...

   

(2) Das ... Gesetz (Vollzitat) wird wie folgt geändert:

   

1. ...

2. ...

   

(3) § ... des Gesetzes (Vollzitat) wird wie folgt geändert:

646 

Die Reihenfolge der mitzuändernden Gesetze richtet sich nach den Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A (vgl. Rn. 22). Die Gliederungsnummern spiegeln die Sachgebietseinteilung der bereinigten Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III wider. Eine andere Reihenfolge bei den Folgeänderungen dürfte selten die Übersichtlichkeit verbessern.

647 

Die Gliederung des Artikels in Absätze könnte unübersichtlich werden, wenn die Folgeänderungen umfangreich sind oder eine Verwechselungsgefahr besteht, weil im Rahmen der Änderungen Absätze der Vorschriften der Stammgesetze neu gefaßt werden müssen. Dann können für die einzelnen zu ändernden Gesetze gesonderte Artikel vorgesehen werden.

  3.11 Besondere Fälle von Änderungen
 
648 

Das Änderungspensum kann sich nicht nur auf die regelnden Vorschriften eines Gesetzes beziehen, sondern auch die übrigen Teile betreffen, z. B. die Überschrift, die Inhaltsübersicht, die bisherigen Berlin-Klauseln, u. U. die Inkrafttretensvorschrift. Was bei der Änderung dieser Gesetzesteile sowie bei bestimmten Regelungsgegenständen zu beachten ist, ist in den folgenden besonderen Empfehlungen zusammengefaßt.

  – Änderung der Überschrift –
 
649 

Bei einer Änderung der Überschrift sind Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit für die Bestandteile Bezeichnung, Kurzbezeichnung und Abkürzung unterschiedlich zu beurteilen:

650 

Eine amtliche Abkürzung sollte nicht geändert werden, da das Stammgesetz, alle Gültigkeitsregelungen, alle Ausgangs- und Bezugsnormen bei Verweisungen unter dieser Abkürzung in der Datenbank des Bundesrechts bei juris erfaßt sind. Hat das Stammgesetz keine amtliche Abkürzung, wird sie im Rahmen der Normendokumentation festgelegt. Davon sollte auch eine später hinzugefügte amtliche Abkürzung nicht abweichen. Über die Abkürzungen gibt das für die Dokumentation des Bundesrechts zuständige Referat im Bundesministerium der Justiz Auskunft.

651 

Eine Änderung der Kurzbezeichnung sollte nach Möglichkeit unterbleiben, um nicht Verwirrung und Unsicherheit hervorzurufen: So muß das Gesetz trotz neuen Zitiernamens unter seinem alten Ausfertigungsdatum und mit alter Fundstelle zitiert werden. Bei späteren Einzelnovellen muß der neue Zitiername in der Überschrift angeführt werden, während die Zählung sich danach richtet, wie oft das Stammgesetz seit seinem Erlaß (und nicht seit Änderung des Zitiernamens) durch Einzelnovellen geändert worden ist. Da das Stammgesetz bei Verweisungen mit seiner Kurzbezeichnung zitiert wird, müßten bei Änderung der Kurzbezeichnung auch alle verweisenden Vorschriften (Ausgangsnormen) in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen angepaßt werden.

652 

Hat das Stammgesetz eine lange, schwer zitierbare Bezeichnung, bietet sich die Einfügung einer Kurzbezeichnung an. Dann aber müssen die verweisenden Vorschriften (Ausgangsnormen) in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen angepaßt werden, da von jetzt an nur noch die neue Kurzbezeichnung der Zitiername ist. Die Anpassung kann ggf. durch gebündelte Änderungsbefehle vorgenommen werden (Rn. 632 ff.).

  – Änderung der Inhaltsübersicht –
 
653 

Die Inhaltsübersicht eines Gesetzes muß mitgeändert werden, wenn sie am Gesetzesrang teilnimmt, d. h., wenn sie nach der Eingangsformel des Gesetzes steht und wenn die Änderungen sich auf die Inhaltsübersicht auswirken. Dies ist z. B. beim Einfügen oder Aufheben von Abschnitten oder Paragraphen der Fall.

    Beispiele:
   

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 12 folgende Angabe eingefügt „§ 12 a ...“

    oder:
   

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefaßt: „§ 20 ...“

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefaßt: „§ 36 (weggefallen)“

654 

Steht die Inhaltsübersicht vor der Eingangsformel, so sollte ihr Standort bei der nächsten Änderung des Gesetzes geändert werden (vgl. Rn. 408). Der Änderungsbefehl lautet in diesem Fall:

   

„Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:“

    oder:
   

„Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:“

 

Durch die Änderung des Standortes wird sichergestellt, daß die Inhaltsübersicht immer aktuell ist und nicht nur für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern für seine gesamte Geltungsdauer eine Orientierung bietet.

  – Änderung bestimmter Personenbezeichnungen und personalisierter Behördenbezeichnungen –
 
655 

Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die auf „-mann“ enden, wie zum Beispiel „Wahlmann“, „Obmann“, „Ersatzmann“, „Vertrauensmann“, „Kaufmann“, „Zimmermann“, „Seemann“, „Feuerwehrmann“, „Schiedsmann“, „Fachmann“, „Amtmann“, erwecken den falschen Eindruck, daß die so umschriebenen Berufe, Ämter und Funktionen in erster Linie oder ausschließlich für Männer in Betracht kommen und für Frauen nicht offenstehen. Außerdem sind diese Bezeichnungen in der konkreten Anwendung für Frauen unzumutbar. Sie sollten deshalb, wenn es sprachliche Alternativen gibt, nicht mehr verwendet werden.

656 

Die Bezeichnungen auf „-mann“ sollten bei nächstmöglicher Änderung des Stammgesetzes aus anderem Anlaß durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. „Vertrauensperson“ statt „Vertrauensmann“, „Mitglied des Wahlausschusses“ statt „Wahlmann“) ersetzt oder um die entsprechenden Bezeichnungen auf „-frau“ zur Paarform (z. B. „Amtmänner und Amtfrauen“) ergänzt werden. Dabei sollte auf einen einheitlichen Sprachgebrauch geachtet werden, wenn (z. B. im Wahlrecht) dieselben Bezeichnungen in Vorschriften des Bundes, der Länder und der Kommunen verwendet werden. Ist beabsichtigt, Paarformen zu verwenden, so bedeutet dies nicht, daß diese durchgängig im gesamten Text eingesetzt werden müssen. Paarformen sollen vielmehr gelegentlich, und zwar an zentralen Stellen im Vorschriftentext, verwendet werden (Rn. 97, 99 ff.).

657 

Personalisierte Behördenbezeichnungen sollten bei nächstmöglicher Änderung des Stammgesetzes durch sächliche Bezeichnungen ersetzt werden. Für die obersten Bundesbehörden sieht der Beschluß des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46) vor, die Bezeichnungen bei Gelegenheit anderer Rechtsänderungen in die sächliche Form „Bundesministerium für/des/der ...“ zu ändern. Werden die Leiter anderer Behörden oder Anstalten im Gesetz genannt, so sollte statt dessen nach Möglichkeit die sächliche Bezeichnung der Behörden oder Anstalten verwendet werden.

658 

Sollen die genannten Änderungen im Stammgesetz vorgenommen werden, sind in der Regel eine Reihe von Vorschriften zu ändern. Daher empfiehlt es sich, gebündelte Änderungsbefehle (Rn. 632) zu verwenden.

  – Änderung veralteter Bezeichnungen –
 
659 

Bei der Änderung von Gesetzen sollte konsequent darauf geachtet werden, daß nicht mehr zutreffende Bezeichnungen für Ämter, Behörden und Einrichtungen durch die aktuellen Bezeichnungen ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen, die mit dem Wort „Reichs-“ beginnen. Diese Bezeichnungen wurden mit dem allgemeinen Hinweis, daß sie überholt seien, in der bereinigten Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III im Kursivdruck wiedergegeben. Ihre Anpassung an die geltende Rechtslage wurde künftigen Novellierungen überlassen. In zahlreichen Fällen ist diese Anpassung unterblieben und dadurch zum Teil ein Nebeneinander von alten und neuen Bezeichnungen entstanden.

    Fehlbeispiel:
   

§ 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes

   

„(1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen.

   

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.“

660 

Die Änderung der veralteten Bezeichnungen ist auch deshalb erforderlich, weil diese in vielen Fällen nicht erkennen lassen, welche Stelle heute zuständig ist (vgl. Artikel 129 des Grundgesetzes). Hier muß durch Klarstellung verhindert werden, daß die Anwender nicht einfach das Wort „Reichs-“ durch „Bundes-“ austauschen. Besonders irreführend ist es, wenn eine heute aktuelle Bezeichnung (z. B. Bundesrat) früher die Bezeichnung eines anderen Organs war.

  – Änderungen im Zusammenhang mit Berlin-Klauseln –
 
661 

Wegen der Vorbehaltserklärungen der Alliierten galt das nach dem 9. Mai 1945 erlassene Bundesrecht bis zum 3. Oktober 1990 nicht unmittelbar in Berlin (West). Das Dritte Überleitungsgesetz vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 115) hatte jedoch die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vorbehalte der Alliierten die Rechtseinheit mit Berlin aufrechtzuerhalten. Zur vereinfachten Übernahme eines Bundesgesetzes nach Berlin wurde – je nach dem Regelungsinhalt – auf verschiedene Bestimmungen des Dritten Überleitungsgesetzes Bezug genommen. Jedes Gesetz, das in Berlin gelten sollte, also auch jedes Änderungsgesetz, mußte deshalb eine Berlin-Klausel haben.

662 

Die Berlin-Klausel war ein eigener Paragraph oder Artikel und stand unmittelbar vor der Inkrafttretensregelung. Die Berlin-Klausel lautete:

   

„Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § ... des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“

 

Bei Vertragsgesetzen und Gesetzen zur Änderung von Vertragsgesetzen lautete die Berlin-Klausel:

   

„Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.“

 

Enthielt das Gesetz, das in Berlin gelten sollte, eine oder mehrere Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Bundesorgane, dann gehörte in seine Berlin-Klausel ein „Verordnungszusatz“, der lautete:

   

„Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.“

663 

Diese positiven Berlin-Klauseln sind seit dem 3. Oktober 1990 gegenstandslos, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990 ihre Rechte in bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert haben und das Sechste Überleitungsgesetz vom 25.September 1990 (BGBl. I S. 2106) am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften des Dritten Überleitungsgesetzes, auf die in den Berlin-Klauseln Bezug genommen worden war, wurden aufgehoben. Es gibt kein Übernahmeverfahren für Bundesrecht nach Berlin mehr.

664 

Soll in einem Stammgesetz an die Stelle der Vorschrift, die die gegenstandslos gewordene Berlin-Klausel enthält (im folgenden Beispiel „§ y“), eine neue Regelung, z. B. eine Übergangsvorschrift, gesetzt werden, wird die Formulierung vorgeschlagen:

   

„§ y wird wie folgt gefaßt:“

 

Der Wortlaut der Berlin-Klausel muß zuvor nicht noch ausdrücklich aufgehoben werden. In der Begründung kann dargelegt werden, daß durch die gegenstandslos gewordene Berlin-Klausel Platz für eine Übergangsregelung war.

665 

Soll im Hinblick auf künftige Bekanntmachungen die Lücke geschlossen werden, die durch die obsolet gewordene Berlin-Klausel entstanden ist, kann sich der Änderungsbefehl auf das Vorrücken der Inkrafttretensvorschrift beschränken („§ z wird § y“). Es kann aber auch formuliert werden „§ y wird aufgehoben; § z wird § y“.

666 

Gesetze, die Vorbehaltsmaterien berührten und deshalb nicht in Berlin gelten konnten (z. B. das Wehrpflichtgesetz), sind durch die Überleitungsklausel des § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) nach Berlin übergeleitet worden. Sie enthielten keine Berlin-Klauseln. Änderungsbedarf besteht hier deshalb nicht.

 

Änderungen dieser Gesetze, die mit Änderungen anderer, in Berlin geltender Gesetze verbunden waren, machten negative Berlin-Klauseln im Rahmentext notwendig. Diese besagten, daß einzelne Artikel des Änderungsgesetzes nicht in Berlin gelten sollten. Diese Änderungsgesetze sind mit dem Inkrafttreten vollzogen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, solche negativen Berlin-Klauseln aus dem Rahmentext für die Vergangenheit zu streichen.

 

Das gilt auch für solche Gesetze, die vor dem 3. Oktober 1990 verkündet worden und nach dem 3. Oktober 1990 in Kraft getreten sind: Die negativen Berlin-Klauseln sind zusammen mit der positiven Berlin-Klausel am Ende des Änderungsgesetzes nach der bisherigen Rechtsetzungspraxis und dem bisher geltenden Recht so zu interpretieren, daß auch die Änderungen der nach dem Sechsten Überleitungsgesetz nach Berlin übergeleiteten Rechtsvorschriften in Berlin gelten. Auch hier besteht deshalb kein Änderungsbedarf.

667 

Gesetze, die grundsätzlich in Berlin galten, konnten in einzelnen Vorschriften Vorbehaltsmaterien berühren. Sie enthielten dann im Zusammenhang mit diesen Vorschriften negative Berlin-Klauseln oder Nichtanwendungsbestimmungen im Regelungstext. Grundsätzlich wird hier empfohlen, die Klauseln im einzelnen zu überprüfen und den Wortlaut bei Gelegenheit ausdrücklich aufzuheben.

  – Änderungen im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch –
 
668 

Änderungen im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch erfolgen vor dem Hintergrund der besonderen Struktur des Sozialgesetzbuches, dessen einzelne Bücher durch Mantelgesetze geschaffen wurden und bei rechtsförmlicher Betrachtung noch keine einheitliche Kodifikation bilden (vgl. Rn. 191).

669 

Ein neues Buch des Sozialgesetzbuches wird wie ein neues Stammgesetz geschaffen. Es muß in der Regel mit Änderungen oder Ablösungen anderer Gesetze (z. B. anderer Bücher des Sozialgesetzbuches) verbunden werden. Hierbei sollte der bisherigen Praxis gefolgt werden, wonach ein neues Buch durch den Artikel 1 eines Mantelgesetzes (vgl. Rn. 736) eingeführt wird.

    Beispiel:
   

Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595)

   

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz –
AFRG)
Erster Teil
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III)
– Arbeitsförderung –

   

(es folgt der Text des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

670 

Soll ein Buch des Sozialgesetzbuches geändert werden, wird dieses Buch wie ein Stammgesetz behandelt und im Eingangssatz auch so zitiert (vgl. Rn. 197).

    Beispiel:
   

„Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:“

671 

Werden die noch bestehenden Übergangsvorschriften der jeweiligen Mantelgesetze (vgl. Rn. 198) geändert, ist besonders sorgfältig vorzugehen, da solche Novellenreste nicht Bestandteil des jeweiligen Buches des Sozialgesetzbuches sind. Für die Änderung solcher Novellenreste ist jeweils ein eigener Artikel im Änderungsgesetz vorzusehen, der von den Änderungen des „zugehörigen“ Buches des Sozialgesetzbuches zu trennen ist. Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz ist z. B. wie folgt gegliedert:

 

Artikel 1 enthält das Dritte Buch Sozialgesetzbuch:

   

Artikel 1

   

Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III)

   

– Arbeitsförderung –

 

(es folgt der Text des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

 

Artikel 2 ändert das Erste Buch Sozialgesetzbuch:

   

Artikel 2

   

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

 

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: ...

 

Artikel 3 ändert eine Übergangsvorschrift im Mantelgesetz von 1975, das das Erste Buch Sozialgesetzbuch geschaffen hat:

   

Artikel 3

   

Änderung des Sozialgesetzbuches

   

– Allgemeiner Teil –

 

In Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden in § 1 die Wörter ... gestrichen.

672 

Soweit noch nicht geschehen, sind diese Novellenreste in den jeweiligen Mantelgesetzen zu bereinigen. Gegenstandslos gewordene Vorschriften sind aufzuheben. Die noch relevanten Vorschriften sind möglichst in das jeweilige Buch des Sozialgesetzbuches zu integrieren. Nur so ist gewährleistet, daß das für den konkreten Bereich einschlägige Sozialgesetzbuch nebst den allgemeinen Regelungen in SGB I, SGB IV und SGB X einen umfassenden Überblick über die geltende Rechtslage verschafft.

  – Änderungen im Zusammenhang mit Regelungen des Einigungsvertrages –
 
673 

Der Gesetzgeber kann grundsätzlich abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anlagen beschließen. Formal kann jedoch der Wortlaut des Vertrages nicht geändert werden, da es ein völkerrechtlicher Vertrag ist (vgl.Rn. 177). Änderungsbefehle wie etwa „Anlage I Kapitel ... Abschnitt III Nr. ... des Einigungsvertrages ... wird wie folgt geändert“, sind deshalb nicht möglich.

674 

Wie abweichende Regelungen formuliert werden und wo sie stehen sollen, ist danach zu entscheiden, wie die Übersichtlichkeit und damit auch die Rechtssicherheit verbessert werden kann. Es muß verhindert werden, daß neben dem einzelnen Stammgesetz und den darauf bezogenen Regelungen in den Abschnitten I und III der Anlagen zum Einigungsvertrag auf Dauer noch weitere Stammgesetze geschaffen werden, die abweichende Sonderregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet enthalten.

675 

Es sollte deshalb geprüft werden, ob nicht Überleitungsvorschriften, besondere Anwendungsregeln, vorübergehende Sonderregelungen etc. in die Schlußvorschriften der Stammgesetze aufgenommenwerden können, so wie es zum Teil bereits durch die in den Abschnitten II der Anlage I enthaltenen Änderungen geschehen ist. Auch wenn bei dieser Lösung häufigere Änderungen der Stammgesetze nicht ausgeschlossen sind, so werden doch die Regelungen leichter auffindbar und überschaubar.

676 

Abweichende Regelungen kommen zum einen in Betracht, wenn die in Anlage I Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften von dem Inkrafttreten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausgenommen waren und nunmehr „erstreckt“ werden sollen. Zum anderen kommen Abweichungen in Betracht, die sich auf die in Anlage I Abschnitt III aufgeführten Maßgaben, ihren Inhalt oder ihre Geltungsdauer beziehen.

677 

Sollen Rechtsvorschriften, die in Anlage I Abschnitt I aufgeführt sind, jetzt auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft treten, wird folgende Formulierung empfohlen:

   

„Abweichend von Anlage I Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt I Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...) tritt das ... Gesetz [Vollzitat mit aktuellem Änderungshinweis] am ... in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft.“

 

Wird die Erstreckungsregelung in das Stammgesetz aufgenommen als gesonderte Überleitungsvorschrift“ oder als Zusatz zur Inkrafttretensvorschrift, kann formuliert werden „... tritt dieses Gesetz ... in Kraft“.

678 

Sollen die in Anlage I Abschnitt III zu einem Stammgesetz aufgeführten Maßgaben entfallen und das Gesetz nunmehr „uneingeschränkt“ in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, wird folgende Formulierung empfohlen:

   

Die in Anlage I Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt III Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.“

679 

Sollen die in Anlage I Abschnitt III zu einem Stammgesetz aufgeführten Maßgaben durch andere Regelungen „überlagert“ werden, muß deutlich gemacht werden, welche Regelungen welche Maßgaben ablösen sollen. Es kommen z. B. folgende Formulierungen in Betracht:

   

„Anstelle der in Anlage I Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt III Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...) aufgeführten Maßgaben gelten folgende Bestimmungen: ...“

   

„Die in Anlage I ... aufgeführten Maßgaben werden durch folgende Maßgaben ersetzt: ...“

   

„Abweichend von der in Anlage I ... angegebenen Frist sind die Vorschriften ... noch bis zum ... anzuwenden.“

  – Änderung grundrechtseinschränkender Vorschriften –
 
680 

Werden Stammgesetze in der Weise geändert, daß grundrechtseinschränkende Vorschriften eingefügt werden, muß auch das Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes beachtet werden (vgl. Rn. 442 ff.). Der entsprechende Hinweis ist nach der einschränkenden Vorschrift anzubringen. Nur ausnahmsweise sollten die einzelnen einschränkenden Regelungen in einer Schlußvorschrift zusammengefaßt werden. Diese ist dann in das Stammgesetz einzufügen.

681 

Etwas anderes gilt, wenn das Änderungsgesetz Vorschriften betrifft, die bereits Grundrechtseinschränkungen enthalten. Hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Zitiergebot durch die entsprechenden Hinweise im Stammgesetz erfüllt, wenn das Änderungsgesetz die grundrechtseinschränkende Vorschrift lediglich wiederholt (z. B. neufaßt) oder nur unwesentlich ändert.

  – Änderung von Anlagen –
 
682 

Änderungen eines Gesetzes beziehen sich häufig nur auf dessen Anlagen. Da die Anlage Bestandteil des Gesetzes ist, muß bei der Formulierung des Eingangssatzes und des Änderungshinweises darauf geachtet werden, daß die Angaben vollständig sind und die Änderungshinweise in lückenloser Kette bis zur letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Gesetzes zurückführen.

683 

Wird durch ein Mantelgesetz, z. B. durch dessen Artikel 1, ein neues Stammgesetz geschaffen und sind für dieses Gesetz Anlagen vorgesehen, so können sie im Anschluß an die letzte Vorschrift im Artikel 1 und vor dem Artikel 2 des Mantelgesetzes abgedruckt werden. Die Überschrift der Anlage wird entsprechend Rn. 428 formuliert.

684 

Ist die Anlage zu umfangreich und würde der Abdruck vor dem folgenden Artikel des Mantelgesetzes die Gliederung unübersichtlich machen, kann die Anlage als Anlage zu dem Mantelgesetz abgedruckt werden. Um Verwechslungen mit der Anlage zum Stammgesetz zu vermeiden, kann die Anlage zu dem Änderungsgesetz auch als Anhang bezeichnet werden. Dieser Anhang wird nach den Unterschriften des Mantelgesetzes abgedruckt. Die Überschrift lautet dann z. B. „Anhang ... zu Artikel 1, Anlage ... zu § ...“.

685 

Wird die Anlage eines Stammgesetzes geändert, steht der entsprechende Änderungsbefehl am Ende der letzten Nummer, die sich auf einen Paragraphen oder Artikel des Stammgesetzes bezieht.

    Beispiel:
   

...

   

17. (z. B. Aufhebung der Berlin-Klausel)

   

18. Die Anlage zu § ... wird aufgehoben.

686 

Wird die Anlage neu gefaßt, kann der neue Wortlaut an dieser Stelle abgedruckt werden.

    Beispiel:
   

18. Die Anlage zu § ... wird wie folgt gefaßt: „...

687 

Ist der neue Text der Anlage zu umfangreich und würde der Abdruck an dieser Stelle die Gliederung des Änderungsgesetzes unübersichtlich machen, kann der neue Wortlaut der Anlage als Anlage oder Anhang zu dem Änderungsgesetz abgedruckt werden.

    Beispiel:
   

18. Die Anlage zu § ... erhält die aus dem Anhang/aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

 

Die Überschrift des Anhangs lautet dann z. B. „Anhang zu Artikel ... Nr. 18, Anlage ... zu § ...“.

688 

Wird die Anlage eines Stammgesetzes an einzelnen Stellen geändert, sind die üblichen Änderungsbefehle zu verwenden.

    Beispiel:
   

18. Die Anlage zu § ... wird wie folgt geändert:

   
a)

Teil A ... wird wie folgt gefaßt: „...

b)

Nummer ... wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Sepiolit“ wird in Spalte 1 die Nummer „E 553“ durch die Nummer „E 562“ ersetzt.

c)

In Nummer ... werden die Wörter „...“ gestrichen.

689 

Wird nur die Anlage geändert, können äußerer und innerer Rahmentext zusammengefaßt werden (vgl. Rn. 638).

    Beispiel:
   

In der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 58), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, werden vor der Position „Acetorphin“ folgende Wörter „...“ eingefügt.

  – Änderung der Geltungszeitregeln, Änderung bei schwebenden Änderungen –
 
690 

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn Geltungszeitregeln geändert werden sollen. Die Änderung einer Inkrafttretensbestimmung kann überhaupt nur in Fällen in Betracht kommen, in denen ein Gesetz mit Vorlaufzeit in Kraft gesetzt worden ist, wenn also zwischen Verkündung und Inkrafttreten ein längerer Zeitraum liegt. Soll der Inkrafttretenstermin hinausgeschoben werden, so muß sichergestellt sein, daß das entsprechende Änderungsgesetz vor dem zu ändernden Inkrafttretenstermin verkündet wird und in Kraft tritt. Andernfalls kommt die Änderung zu spät, und das in Kraft getretene Stammgesetz müßte aufgehoben werden bzw. die in Kraft getretenen Änderungen müßten einzeln rückgängig gemacht werden.

691 

Ist das Stammgesetz befristet (vgl. Rn. 486 ff.), kann sich die Änderung darauf beziehen, das Geltungsende hinauszuschieben oder die Befristung überhaupt entfallen zu lassen. Der Änderungsbefehl bezieht sich dann darauf, das Datum des Außerkrafttretens durch das neue Datum zu ersetzen oder die Außerkrafttretensvorschrift aufzuheben. Auf jeden Fall muß sichergestellt sein, daß das entsprechende Änderungsgesetz vor dem im Gesetz genannten Außerkrafttretensdatum verkündet wird und in Kraft tritt. Wird das Datum überschritten, kommt die Änderung zu spät. Das außer Kraft getretene Gesetz könnte allenfalls neu erlassen werden. Wird dann eine Rückwirkung zum Außerkrafttretensdatum vorgesehen, muß auf den „nahtlosen“ Anschluß geachtet werden, also insbesondere darauf, ob das Gesetz mit Beginn oder mit Ende eines bestimmten Tages außer Kraft getreten ist (vgl. Rn. 69, 492).

692 

Bei Änderung eines Stammgesetzes parallel zu einer schwebenden Änderung ist größte Sorgfalt geboten. Diese höchst fehlerträchtige Situation ergibt sich, wenn Gesetze mit langen Vorlaufzeiten in Kraft gesetzt werden oder häufige Korrekturen des Stammgesetzes notwendig sind. Wenn die anstehende Änderung und die schwebende Änderung dieselben Textstellen des Stammgesetzes betreffen, muß verhindert werden, daß nach der früher beschlossenen, aber später in Kraft tretenden Änderung ein unklarer, lückenhafter oder gar widersprüchlicher Gesetzestext entsteht. Wäre dies der Fall, so muß neben dem Stammgesetz auch noch das schwebende Änderungsgesetz geändert werden.

693 

Besonders sorgfältig sind die Inkrafttretenstermine aufeinander abzustimmen. Das schwebende Gesetz sollte möglichst vor seinem Inkrafttreten, spätestens mit seinem Inkrafttreten geändert werden. Die letzte Änderung des Stammgesetzes ist dann später, wie in Rn. 174 angegeben, zu formulieren.

694 

Treten zwei Änderungen des Stammgesetzes am gleichen Tag in Kraft und sind sie nicht gleichlautend, muß eindeutig sein, welches die „spätere“ Änderung ist, die den geltenden Wortlaut bestimmt. Die letzte Änderung ist dann später, wie in Rn. 172 angegeben, zu formulieren.

695 

Es kann notwendig oder gewollt sein, Änderungen zu befristen. Das kann mit dem gleichen Ergebnis durch eine Aufhebungsvorschrift oder durch eine Außerkrafttretensvorschrift erfolgen. Zu beachten ist jedoch, ob der Wortlaut eindeutig und lückenlos ist, wenn die Änderung rückgängig gemacht wird.

696 

Ist durch die Änderung eine Gliederungseinheit angefügt worden (z. B. ein Absatz) und wird das Anfügen rückgängig gemacht, so entsteht keine Lücke im Wortlaut. Ist der fragliche Absatz z. B. durch Artikel 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes angefügt worden, kann in der Schlußvorschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ an den Änderungsbefehl angeknüpft und formuliert werden: „Artikel 1 Nr. 7 tritt am ... außer Kraft“. Es kann aber auch an das Stammgesetz angeknüpft und formuliert werden: „§ ... Abs. 4, der durch Artikel 1 Nr. 7 angefügt worden ist, tritt am ... außer Kraft“.

697 

Ist eine Gliederungseinheit eingefügt und dabei nicht die Numerierung geändert worden (z. B.„§ 7a“), ist ebenso wie bei Anfügungen zu verfahren. Sind bei dem Einfügen die nachfolgenden Gliederungseinheiten umnumeriert worden, wird nur das Einfügen rückgängig gemacht.

    Beispiel:
   

Artikel 15 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50):

   

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.

   

(2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.

   

(3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105 des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

698 

Soll eine Änderung rückgängig gemacht werden, die einen Text neu faßt oder teilweise ersetzt, z. B. Wörter austauscht, muß eindeutig bestimmt werden, welches der künftige Wortlaut ist. Dies kann am besten geschehen durch eine gestufte Änderung (Rn. 641) mit dem Änderungsbefehl „... wird/werden wie folgt gefaßt“. Mit dem Inkrafttreten dieser Fassung zu dem gewünschten Zeitpunkt sind die zwischenzeitlichen Fassungen überholt. Es kann aber auch formuliert werden „gilt ab dem ... wieder in seiner am ... geltenden Fassung“.

  3.12 Übergangsvorschriften
 
699 

Bei der Änderung geltenden Rechts ist häufig ein nahtloser Übergang von dem alten auf den neuen Rechtszustand nicht möglich, weil aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden muß. Hier ist eine Übergangsregelung nötig, in der festgelegt wird, wie die bestehenden Rechtsverhältnisse zu behandeln sind. Ohne Übergangsregelung wäre es nicht zulässig, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte noch weiterhin nach Vorschriften zu behandeln, die gerade „aufgehoben“ worden sind oder deren bisheriger Regelungsgehalt im Wege der Änderungstechnik außer Geltung gesetzt worden ist.

700 

Übergangsregelungen stehen, da sie die Anwendbarkeit des neuen Rechts modifizieren, strukturell einer stammgesetzlichen Regelung gleich. Sie sollten deshalb in das jeweilige Stammgesetz eingefügt werden. Da auch das neu gesetzte Recht Bestandteil des Stammgesetzes wird, sollen die Adressaten das neue Recht und die Übergangsregelung möglichst in demselben Gesetz vorfinden.

701 

Enthielte die Einzelnovelle einen eigenen Artikel mit Übergangsrecht, so würde dies zu einer Vermischung änderungssprachlicher und materiell-rechtlicher Regelungen führen. Dies sollte vermieden werden, denn das Änderungsgesetz würde zu einer Art „Nebenstammgesetz“ mit oft schwer bestimmbarer Geltungsdauer. Im Fundstellennachweis A müßte es mit einer eigenen Gliederungsnummer mitgeführt werden. Solche Novellenreste vermehren unnötig die Anzahl der jeweils geltenden Stammgesetze und erschweren erheblich den Überblick über den Normenbestand.

702 

Bestehen noch Einzelnovellen mit Übergangsregelungen, so sollten diese Novellenreste in die Schlußvorschriften des Stammgesetzes eingefügt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsbereinigung.

703 

Werden Übergangsregelungen in das Stammgesetz aufgenommen, darf der Änderungsstichtag nicht mit der Formulierung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ beschrieben werden, da hiermit das Stammgesetz gemeint wäre. Es sollte daher entweder ein konkretes Datum oder die Formulierung „Inkrafttreten des ... Gesetzes vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)“, d. h. der Einzelnovelle, verwendet werden. Soll in der Übergangsregelung auf bisher geltendes Recht Bezug genommen werden, muß auf das „bis zum ... geltende Recht“ oder auf „dieses Gesetz in der bis zum ... geltenden Fassung“ verwiesen werden.

  3.13 Die Entsteinerungsklausel
 
704 

Die Folgeänderungen einer Einzelnovelle können sich auch auf Rechtsverordnungen beziehen. Solche Änderungen einer Verordnung durch Gesetz haben Gesetzesrang. Denn jeder Rechtsetzungsakt hat einen einheitlichen Rechtsquellenrang, d. h., durch Gesetze können nur Gesetze und keine Rechtsverordnungen geschaffen werden. Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, das Rechtsverordnungen ändert, so bestehen ab diesem Zeitpunkt die Rechtsverordnungen aus Vorschriften mit Gesetzesrang und Vorschriften mit Verordnungsrang.

705 

Der Verordnungsgeber kann die gesetzesrangigen Vorschriften allein auf Grund der Verordnungsermächtigung nicht ändern. Dies muß ihm durch eine zusätzliche Regelung ausdrücklich gestattet werden. Um ein dauerhaftes Nebeneinander von Vorschriften mit unterschiedlichem Rang zu vermeiden, durch das Fehler in der Rechtsanwendung (z. B. Versäumung einer Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes) entstehen können, ist in einer Einzelnovelle, die eine Rechtsverordnung ändert, immer auch zu regeln, daß der Verordnungsgeber die gesetzesrangigen Teile der Rechtsverordnung auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigung ändern kann (sog. Entsteinerungsklausel).

706 

Wird durch ein Änderungsgesetz nur eine Verordnung geändert, kann die Entsteinerungsklausel wie folgt formuliert werden:

   

„Die auf Artikel ... beruhenden Teile der ...verordnung können auf Grund der Ermächtigung des ...gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.“

 

Werden mehrere Verordnungen geändert, empfiehlt sich folgende Formulierung:

   

„Die auf den Artikeln ... bis ... beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.“

707 

Nicht bei jeder Änderung einer Rechtsverordnung durch ein Gesetz muß die Entsteinerung geregelt werden. Sie ist nur erforderlich, wenn mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in der Verordnung Vorschriften mit Gesetzesrang entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn Paragraphen, Absätze, Sätze usw. lediglich aufgehoben werden.

708 

Die Entsteinerungsklausel ist eine eigenständige Schlußvorschrift des Änderungsgesetzes. Werden Artikelüberschriften gebildet, ist diese Schlußvorschrift mit „Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang“ zu überschreiben. Sie steht vor den Geltungszeitregelungen und ggf. einer Bekanntmachungserlaubnis in dem Änderungsgesetz.

  3.14 Die Bekanntmachungserlaubnis
 
709 

Ist ein Gesetz mehrfach oder in größerem Umfang geändert worden, so kann in den Schlußvorschriften eines Änderungsgesetzes gemäß § 36 Abs. 2 GGO II vorgesehen werden, daß das fachlich zuständige Bundesministerium das geänderte Gesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen kann (Bekanntmachungserlaubnis).

710 

Der im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Gesetzestext enthält den amtlichen Wortlaut, auf den die nachfolgenden Änderungsgesetze abstellen (vgl. Rn. 166). Wegen dieser „Maßgeblichkeitswirkung“ der Bekanntmachung bedarf das zuständige Ministerium einer besonderen Erlaubnis des Gesetzgebers. Durch sie erhält es die Befugnis, den Wortlaut des Stammgesetzes festzustellen, der von einem ausdrücklich anzugebenden Zeitpunkt an gilt, und ihn im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Deshalb muß in jeder Bekanntmachungserlaubnis ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitpunkt für die Bekanntmachung vorgesehen werden.

711 

Als Zeitpunkt der Bekanntmachung kann in der Bekanntmachungserlaubnis ein bestimmtes Datum festgesetzt werden.

    Beispiel:
   

Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950):

   

„Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Pflanzenschutzgesetz in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.“

712 

Der Zeitpunkt der Bekanntmachung kann in der Bekanntmachungserlaubnis auch abhängig von dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestimmt werden, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält:

    Beispiel:
   

Artikel 28 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 BGBl. I S. 529):

   

„Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-Gesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der Börsenzulassungs- Verordnung, der Verkaufsprospekt-Verordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.“

713 

Das Datum der Bekanntmachung kann allerdings nur dann an das Datum des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes angeknüpft werden, wenn für das Änderungsgesetz ein einheitlicher Inkrafttretenszeitpunkt festgelegt wird. Ist für das Änderungsgesetz ein gespaltenes Inkrafttreten (vgl. Rn. 453) vorgesehen, kann der Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht einfach durch die Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestimmt werden („in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntmachen“), sondern es muß klargestellt werden, an welchen der verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkte des Gesetzes angeknüpft werden soll. Es empfiehlt sich deshalb in den Fällen des gespaltenen Inkrafttretens des Gesetzes, den Zeitpunkt der Bekanntmachung durch die Festsetzung eines konkreten Datums in der Bekanntmachungserlaubnis selbständig zu bestimmen (Rn. 457).

714 

Der Zeitpunkt der Bekanntmachung sollte so festgesetzt werden, daß alle aktuell im Beratungs- oder Verkündungsstadium befindlichen Änderungen des Stammgesetzes berücksichtigt werden können. Eine Bekanntmachung ist wenig sinnvoll, wenn das Gesetz unmittelbar danach wieder geändert wird. Ist bereits bei der Vorbereitung der Neufassung absehbar, daß die bestehende Bekanntmachungserlaubnis nicht ausreicht, alle aktuellen Änderungen des Gesetzes im Text der Neufassung oder zumindest in Fußnoten (Rn. 884) zu berücksichtigen, sollte von dieser Bekanntmachungserlaubnis kein Gebrauch gemacht werden. In solchen Fällen sollte eine neue Bekanntmachungserlaubnis erwirkt werden, die die Berücksichtigung aller Änderungen ermöglicht. Sie kann auch in einem Änderungsgesetz vorgesehen werden, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem bekanntzumachenden Stammgesetz steht.

715 

Die Bekanntmachungserlaubnis steht in einer besonderen Schlußvorschrift des Änderungsgesetzes, die vor der Inkrafttretensvorschrift eingeordnet wird. Sie wird mit „Neufassung des ... Gesetzes“ überschrieben, wenn Artikelüberschriften vorgesehen sind.

716 

Bei der Bekanntmachung der Neufassung handelt es sich nicht um einen Rechtsetzungsakt, sondern um eine deklaratorische Wiedergabe des Gesetzestextes. Eine derartige Bekanntmachung darf gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 GGO II das Gesetz in seinem Inhalt nicht verändern.

717 

Früher wurden Bekanntmachungserlaubnisse häufig um die Erlaubnis ergänzt, Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen, offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren und das Gesetz neu durchzunumerieren. Bekanntmachungserlaubnisse mit derartigen Korrektur- und Ergänzungsbefugnissen finden sich noch in Steuergesetzen (z.B. Blankettnorm des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, der außerdem noch die Bildung neuer Überschriften zuläßt, oder in § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, der außerdem noch die Satznumerierung vorsieht). Diese Erweiterungen sind nicht erforderlich und zudem problematisch.

718 

Das zuständige Bundesministerium kann bei der Bekanntmachung Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Dafür benötigt es keine besondere Erlaubnis.

719 

Zu einer Beseitigung von Fehlern, deren Berichtigung sich auf den Inhalt des Gesetzes auswirkt, kann das zuständige Bundesministerium nicht wirksam ermächtigt werden. Diese Fehler können nur vom Gesetzgeber durch eine Änderung des Gesetzes beseitigt werden. Auch eine Bekanntmachungserlaubnis, die dem zuständigen Bundesministerium das Recht einräumt, „Unstimmigkeiten im Wortlaut“ zu beseitigen, ermächtigt nur zu der Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten. Eine solche Erlaubnis ist allerdings nicht eindeutig und kann als Erlaubnis zu inhaltlichen Änderungen mißverstanden werden und zu Fehlern bei der Bekanntmachung führen.

720 

Die Erlaubnis, offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, umfaßt nicht die Anpassung von Verweisungen auf Grund von Änderungen bei den Bezugsnormen. Gegenstand und Art der Verweisung muß der Gesetzgeber selber bestimmen und Änderungen der Bezugsnorm in der Ausgangsnorm nachvollziehen. Die Verweisungen sind im Verweisungsregister der Datenbank des Bundesrechts bei juris gespeichert und können für jede einzelne Vorschrift abgerufen werden (vgl. Rn. 29). Damit läßt sich der Änderungs- und Anpassungsbedarf für den Gesetzgeber zuverlässig ermitteln.

721 

Die Bekanntmachungserlaubnis darf sich nicht darauf erstrecken, Gesetze neu durchzunumerieren, weil dadurch sowohl Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften als auch Binnenverweisungen auf die umnumerierten Paragraphen unstimmig werden können.

722 

Die Bekanntmachungserlaubnis darf erst recht nicht vorsehen, daß bei der Bekanntmachung Paragraphen, Absätze oder Sätze umgestellt werden können. Ein solcher Eingriff kann nicht nur zu Unstimmigkeiten, sondern auch zu sachlichen Veränderungen führen, wenn sich dadurch der Zusammenhang verschiebt, in dem die Vorschriften stehen. Sofern der Gesetzgeber Umstellungen für sinnvoll oder notwendig erachtet, darf er dies nicht dem zuständigen Bundesministerium überlassen, sondern muß es selber regeln.

723 

Die Bekanntmachungserlaubnis ist keine Rechtsetzungsermächtigung. Von ihr kann auch schon im Verkündungszeitpunkt Gebrauch gemacht werden; das Gesetz muß noch nicht in Kraft getreten sein. Gleichwohl sollte das Inkrafttreten abgewartet werden. Denn sowohl das Stammgesetz als auch das Änderungsgesetz können in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch einmal geändert werden. Diese Änderungen würden bei einer vorschnellen Bekanntmachung nicht berücksichtigt.Treten Teile einer Novelle zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, so bietet es sich an, mit der Bekanntmachung zu warten, bis alle Teile in Kraft getreten sind. Die Bekanntmachungserlaubnis und die Bekanntmachung der Neufassung müssen deshalb nicht notwendig in derselben Nummer des Bundesgesetzblattes veröffentlicht werden.

  3.15 Das Inkrafttreten der Einzelnovelle
 
724 

Auch in der Einzelnovelle soll der Tag des Inkrafttretens gemäß § 31 Abs. 1 GGO II bestimmt sein. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, so greift die verfassungsrechtliche Regelung des Artikels 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ein, d. h., das Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

725 

Eine Inkrafttretensregelung soll schon im ersten Entwurf vorgesehen sein. Sie muß gemäß § 31 Abs. 3GGO II während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens sorgfältig überwacht und, da das Rechtsetzungsverfahren regelmäßig längere Zeit dauert, an die jeweils aktuelle Prognose angepaßt werden, wann die Verkündung erfolgen wird. Die laufende Anpassung ist notwendig, weil es sonst zu einer Umkehrung der gewollten Reihenfolge von Verkündungstag und Inkrafttretenstag kommen kann.

726 

Standort der Inkrafttretensregelung ist der letzte Artikel der Einzelnovelle.

727 

Auch bei der Einzelnovelle wird der Ausdruck „Dieses Gesetz tritt ... in Kraft“ verwendet. Darunter wird grundsätzlich der Beginn der Außenwirksamkeit oder auch Geltung verstanden. Trotzdem erhält dadurch nicht etwa der ändernde Rahmentext eine normative Geltungsdauer; er wird vielmehr gegenstandslos. Denn mit dem Inkrafttreten vollzieht sich das Änderungsgesetz gleichsam selbst. Der Text des zu ändernden Stammgesetzes erhält von diesem Zeitpunkt an seine neue geänderte Fassung. Nur diese neue Fassung besitzt Geltungsdauer.

728 

Diese besondere Wirkung des Inkrafttretens von Änderungen hat zur Folge, daß Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Von diesem Zeitpunkt an kann nur noch das Stammgesetz (in seiner geänderten Fassung) geändert werden. Die Änderung des Änderungsgesetzes ginge hier ins Leere.

729 

Änderungsvorschriften beziehen sich immer auf einen ganz bestimmten Gesetzestext. Legt man das Inkrafttreten von Änderungen zu weit in die Zukunft, dann steigt das Risiko, daß sich der Text, den sie voraussetzen, inzwischen geändert hat und dadurch ein unstimmiger, wenn nicht gar unverständlicher Text entsteht. Aus diesem Grund sollten Änderungsgesetze nicht mit zu langer Vorlaufzeit in Kraft gesetzt werden.

730 

Sind verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Änderungen inzwischen ganz oder teilweise überholt und sollen sie durch ein Änderungsgesetz aufgehoben bzw. geändert werden, so muß sichergestellt sein, daß dieses Änderungsgesetz vor dem (zu ändernden) Gesetz in Kraft tritt.

731 

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muß so präzise wie möglich festgelegt werden. Auch einzelne Teile der Novelle können zu unterschiedlichen Zeitpunkten – auch rückwirkend – in Kraft treten. Formulierung und Gestaltung der Inkrafttretensvorschrift sowie Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Rückwirkung richten sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Erstregelung (vgl. Rn. 452 ff.).

732 

Eine in der Einzelnovelle enthaltene Erlaubnis, das Bundesgesetzblatt für die Bekanntmachung einer deklaratorischen Neufassung zu benutzen (vgl. Rn. 709 ff.), muß nicht in der Inkrafttretensvorschrift erwähnt werden. Von der Erlaubnis kann, da sie keine Rechtsetzungsermächtigung enthält, ohne weiteres schon im Verkündungszeitpunkt Gebrauch gemacht werden.

  3.16 Die Schlußformel
 
733 

Auch die Einzelnovelle muß eine Schlußformel haben. Durch sie wird bekundet, daß das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist, daß der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin es ausgefertigt und seine Verkündung angeordnet hat. Die Schlußformel wird von dem federführenden Ministerium der Fassung des Gesetzes angefügt, die der Urschrift zugrunde zu legen ist. Danach wird das Gesetz ausgefertigt.

734 

Bei der Einzelnovelle kommen dieselben Schlußformeln in Betracht wie bei der Erstregelung (vgl. Rn. 502 ff.). Die Schlußformel muß sorgfältig auf den Inhalt der Einzelnovelle abgestimmt werden. Sie darf auf keinen Fall ohne Prüfung aus dem Stammgesetz oder einer früheren Novelle übernommen werden. Die Einzelnovelle kann z. B. ein Einspruchsgesetz sein, obwohl das Stammgesetz oder eine frühere Einzelnovelle ein Zustimmungsgesetz war, oder umgekehrt.

735 

Über die Schlußformel wird nicht mit Gesetzeskraft beschlossen. Sie vollzieht und verantwortet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin gemäß Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.