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Teil D: |
Änderungsgesetze |
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2. |
Das Ablösungsgesetz |
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524 |
Die Ablösung ist eine Möglichkeit, Änderungen zu gestalten. Sie ist eine Alternative zur Einzelnovelle (vgl. Rn. 537).
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525 |
Durch das Ablösungsgesetz wird ein geltendes Stammgesetz umfassend neu gestaltet. Das umfangreiche Änderungspensum wird hier jedoch nicht wie bei der Novelle durch Austausch einzelner Textstellen bewältigt, sondern der gesamte Wortlaut des künftigen Stammgesetzes wird durch den Gesetzgeber neu beschlossen. Diese Rechtsetzung wird auch als konstitutive Neufassung bezeichnet. Das alte Stammgesetz wird aufgehoben.
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Das Ablösungsgesetz ist wie die Erstregelung in der Regelungssprache abgefaßt. Daher wird aus dem neuen Stammgesetz nicht ersichtlich, was gegenüber dem bisherigen Stammgesetz unverändert bleibt und was geändert worden ist.
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526 |
Das Ablösungsgesetz entspricht gesetzestechnisch einer Erstregelung, z. B. hinsichtlich
der Überschrift, der Eingangsformel, der Gliederung etc.
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527 |
Das Ablösungsgesetz darf auf keinen Fall den Eingangssatz Das Gesetz ... wird wie folgt gefaßt: ... enthalten. Ein solcher Eingangssatz würde die Ablösung verhindern. Der Wortlaut würde ausgetauscht, aber es wäre nach wie vor das alte Gesetz, das mit seiner bisherigen Fundstelle zitiert werden müßte.
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528 |
Das Ablösungsgesetz hat in der Regel dieselbe Bezeichnung wie das abgelöste Gesetz. Der Gesichtspunkt, daß die Bezeichnung ein Stammgesetz von anderen Stammgesetzen abgrenzen muß (Rn. 358), spielt hier keine entscheidende Rolle, weil das Ablösungsgesetz an die Stelle des bisherigen Stammgesetzes tritt. Im übrigen lassen sich die beiden Gesetze durch das Ausfertigungsdatum und die Fundstelle unterscheiden.
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529 |
Auch die Abkürzung des abgelösten Stammgesetzes sollte beibehalten werden. In der Datenbank des Bundesrechts bei juris wird bei den Abkürzungen von Ablösungsgesetzen die jeweilige Fassung kenntlich gemacht (vgl. Rn. 387), so daß sichergestellt ist, über die Abkürzung das richtige Gesetz zu finden.
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Beispiel: |
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Geflügelfleischhygienegesetz
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Erstregelung vom 12. Juli 1973 (BGBl. I S. 776): juris-Abkürzung GFlHG
Ablösungsgesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991): juris-Abkürzung GFlHG
1996.
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530 |
Da es sich bei dem Ablösungsgesetz um ein neues Stammgesetz handelt, wird es künftig wie eine Erstregelung, also mit (Kurz-)Bezeichnung, Ausfertigungsdatum und Verkündungsfundstelle zitiert.
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531 |
Kennzeichen und notwendiger Bestandteil jedes Ablösungsgesetzes ist die Regelung über das Außerkrafttreten der bisherigen Rechtsvorschriften. Da man sich nicht auf die materielle Verdrängungskraft (Derogationswirkung) verlassen kann, muß das abgelöste Stammgesetz ausdrücklich aufgehoben werden. Ersetzt das Ablösungsgesetz mehrere Stammgesetze, so müssen alle aufgeführt werden.
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532 |
Die Regelung über das Außerkrafttreten wird mit der Inkrafttretensregelung zusammengefaßt. Diese Vorschrift erhält sofern Überschriften vorgesehen sind die Überschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Das abzulösende Gesetz wird mit Vollzitat angegeben (Rn. 155), d.h. mit dem Zitiernamen (Bezeichnung oder, falls vorhanden, Kurzbezeichnung), ggf. dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und ggf. dem Änderungshinweis.
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Beispiel: |
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Das Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949 wird durch das Amateurfunkgesetz
vom 23. Juni 1997 abgelöst.
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§ 13 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494):
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„§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt amTage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.“
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533 |
Werden viele Rechtsvorschriften abgelöst, so können diese auch in einem besonderen
Paragraphen zusammengefaßt werden, der mit „Aufhebung bisherigen Rechts“
überschrieben wird.
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534 |
Die Aufzählung der außer Kraft tretenden oder aufzuhebenden Vorschriften kann u. U. mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Nur wenn trotz umfassender Suche Zweifel bleiben, ob alle aufzuhebenden Vorschriften erfaßt sind und wenn ungewollte Umkehrschlüsse drohen, kann ausnahmsweise eine Auffangklausel für den nicht einzeln erfaßten Rest hinzugefügt werden. Diese Auffangklausel muß jedoch die gemeinten Vorschriften nach Rechtsquelle, Regelungsthema und sonstigen gemeinsamen Merkmalen so konkret wie möglich beschreiben.
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Beispiel: |
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§ ...
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Nichtanwendung von Rechtsvorschriften
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Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht
mehr anzuwenden, nach denen bisher ... (stichwortartige Beschreibung des
Regelungsinhalts) ... und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben
worden sind.
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535 |
Besonders sorgfältig sind Verweisungen auf das alte Stammgesetz darauf zu überprüfen, ob sie als Verweisungen auf das Ablösungsgesetz weiter bestehenbleiben können und sollen, da das alte und das neue Stammgesetz in der Regel die gleiche Bezeichnung haben. Mit Hilfe der Datenbank des Bundesrechts bei juris (Rn. 29) können alle Vorschriften (Ausgangsnormen) in anderen Gesetzen und Verordnungen ermittelt werden, die bisher auf einzelne Vorschriften des alten Stammgesetzes verwiesen haben. Die Ausgangsnormen müssen einzeln darauf überprüft werden, ob die Verweisungen inhaltlich noch richtig und die Zitate in Ordnung sind. Gegebenenfalls müssen sie angepaßt werden. Muß dabei das Ablösungsgesetz mit Vollzitat angegeben werden, weil es nicht allgemein bekannt ist, so werden mit einem Einsetzungsbefehl die noch nicht feststehenden Teile des Vollzitats ergänzt.
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Beispiel: |
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§ ... des ... Gesetzes (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes) ist entsprechend anzuwenden.
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536 |
Sollen Anlagen zu dem abgelösten Gesetz unverändert bleiben und als Anlagen zu dem neuen Stammgesetz fortgelten, kann dies z. B. mit folgender Formulierung in der Vorschrift über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten erreicht werden: Gleichzeitig tritt das Gesetz ... mit Ausnahme der Anlage 1 außer Kraft. Anlage 1 wird Anlage ... zu § ....
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