Start
   
  Impressum    Vorwort    Inhalt    Anhang    Stichwortverzeichnis   

Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil A – Ziffer 3

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  1. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz für die Rechtsprüfung  
  2. Begriffliche Klarstellungen  
  3. Hilfen bei der Vorbereitung der Entwürfe und bei der Rechtsprüfung  
  4. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit  
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  3. Hilfen bei der Vorbereitung der Entwürfe und bei der Rechtsprüfung
  3.1 Verkündungsblätter
 
18 

Bei der Vorbereitung neuer Rechtsetzung und bei der Rechtsprüfung kommt es entscheidend auf den authentischen amtlichen Wortlaut des geltenden Rechts an. Deshalb sind die Verkündungsblätter des Bundes, das Bundesgesetzblatt, der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt, unverzichtbare Hilfsmittel. Die Schriftleitung für das Bundesgesetzblatt und den Bundesanzeiger liegt beim Bundesministerium der Justiz. Herstellung und Vertrieb obliegen der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH. Wie Rechtsakte und sonstige Texte bei Verkündungen und Veröffentlichungen auf die Verkündungsblätter zu verteilen sind, ist in den §§ 86, 87 GGO II geregelt.

19 

Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen in unregelmäßiger Folge je nach Anfall des zu verkündenden Stoffes. Das Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes. Das Bundesgesetzblatt Teil II umfaßt die völkerrechtlichen Übereinkünfte, die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie die damit zusammenhängenden Bekanntmachungen. Die aktuellen Ausgaben des Bundesgesetzblatts Teil I sind seit Anfang 1998 im Internet abrufbar über die Homepage der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH unter der Adresse: http://www.bundesanzeiger.de/

20 

Im Bundesgesetzblatt Teil III ist das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in – von Ausnahmen abgesehen – vollem Wortlaut abgedruckt. Maßgebend für die Textfeststellung und Bereinigung des Rechts aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages ist das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437). Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes von der Bereinigung ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten; Ausschlußwirkung gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451).

21 

Rechtsverordnungen des Bundes können auch im Bundesanzeiger verkündet werden; vgl. Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes; Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432). Seit der letzten Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen sind jetzt auch Verkündungen im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr möglich.

22 

Als Beilagen zum Bundesgesetzblatt erscheinen jährlich Fundstellennachweise, die vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben werden. Im Fundstellennachweis A (hellblaue Beilage zum BGBl. I) werden alle geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes nachgewiesen, und zwar mit Überschrift, Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Urfassung, mit Gliederungsnummer, Fundstelle im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt und allen dazu ergangenen Änderungen seit der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts. Der Fundstellennachweis B (rote Beilage zum BGBl. II) enthält die völkerrechtlichen Vereinbarungen, die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands, die sonstigen Verträge mit der DDR, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, sowie die Verträge der DDR mit Drittstaaten, soweit sie fortgelten.

23 

Das Verkündungsblatt der Europäischen Union ist das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das aus den Reihen L und C besteht. Es erscheint in allen Amtssprachen der Europäischen Union in unregelmäßiger Folge. In der Reihe L werden die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und andere Rechtsvorschriften abgedruckt. Die Reihe C enthält Mitteilungen, Entwürfe und Bekanntmachungen. Zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint zweimal jährlich ein zweibändiger Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts. Der erste Band enthält ein systematisches Verzeichnis, der zweite Band ein chronologisches und alphabetisches Register.

  3.2 Datenbanken der Rechtsvorschriften
 
24 

Rechtsetzung sollte heute nicht mehr ohne elektronische Hilfe vorbereitet und überprüft werden: Jede Rechtsetzung – egal ob erstmalige Regelung oder Änderung – muß sich widerspruchsfrei in die bestehende Rechtsordnung einfügen. Dafür ist die Kenntnis des gesamten geltenden Bundesrechts notwendig. Nur so lassen sich unerwünschte Doppelregelungen und Unklarheiten vermeiden. Nur so wird ein einheitlicher Sprachgebrauch erreicht und können die Änderungsbefehle präzise formuliert werden.

25 

Das Juristische Informationssystem (juris), das auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung aus dem Jahr 1973 entwickelt wurde, enthält neben Datenbanken zur Rechtsprechung und Rechtsliteratur eine Datenbank des Bundesrechts. Allen Interessenten ist der Zugang zu dieser Datenbank der juris GmbH, Saarbrücken, offen. Das gesamte Bundesrecht ist online abrufbar oder auf CD-ROM – in regelmäßigen Abständen aktualisiert – erhältlich.

26 

Die Datenbank enthält den aktuell geltenden, vollständigen Wortlaut aller Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die im Fundstellennachweis A (vgl. dazu Rn. 22) aufgeführt sind. Auch die Anlagen werden dokumentiert, sofern ihr Inhalt dargestellt werden kann. Aufgenommen ist auch der Einigungsvertrag und das als Bundesrecht fortgeltende Recht der DDR. Die Dokumentation wird vom Bundesministerium der Justiz vorgenommen. Die Datenbank wird ständig aktualisiert. Änderungen werden zeitnah nach der Verkündung eingearbeitet. In der Datenbank nicht enthalten sind die völkerrechtlichen Verträge und Vertragsgesetze. Verwaltungsvorschriften zum Sozialrecht und zum Steuerrecht sind über juris abrufbar. Sie werden aber nicht vom Bundesministerium der Justiz dokumentiert und bearbeitet.

27 

Erfaßt ist nicht nur der vollständige, aktuell geltende Wortlaut der Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch der Wortlaut jeder einzelnen Vorschrift. In Fußnoten werden die jeweiligen Änderungen und ihr Inkrafttreten aufgeführt.Auch früher geltende Fassungen sind im vollen Wortlaut aufgenommen. Gültigkeitsregelungen und Änderungen, die ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, einzelne Paragraphen oder Artikel betroffen haben, sind gesondert abrufbar.

28 

Darüber hinaus kann nach sog. sinntragenden Textwörtern, wie z. B. „Anfechtung“, „Verursacher“, „Vertrauensmann“, gefragt werden. Die Datenbank weist nach, welche Paragraphen oder Artikel des geltenden Bundesrechts diese Suchwörter enthalten. Die Suche kann auch auf bestimmte Gesetze oder Rechtsverordnungen oder auf die Vorschriften eines Sachgebiets des Fundstellennachweises A beschränkt werden. Mit der Datenbank läßt sich damit zuverlässig und schnell feststellen, welche Vorschriften für einen bestimmten Fragenkomplex von Bedeutung sind.

29 

Häufig wird in Rechtsvorschriften auf andere Vorschriften verwiesen. Bei der Änderung der Ausgangsnormen oder der Bezugsnormen können die gewollten rechtlichen Verknüpfungen durcheinandergeraten. Insofern muß bei Änderungen auch die Verweisungsproblematik beachtet werden. Die Datenbank des Bundesrechts bei juris ermöglicht es, diese Zusammenhänge über die Verweisungsdokumentation aufzuzeigen. So kann eine Vorschrift (Bezugsnorm) angegeben und nach allen anderen Vorschriften (Ausgangsnormen) gefragt werden, die auf diese Bezugsnorm verweisen (in welchen Gesetzen und Rechtsverordnungen und in welchen konkreten Vorschriften wird auf § ... des ... Gesetzes/der ... Verordnung verwiesen?). Umgekehrt kann gefragt werden, welche Ausgangsnormen Verweisungen enthalten (auf welche Vorschriften verweist § ... des ... Gesetzes oder verweist die ... Verordnung?). Die Verweisungsdokumentation kann online abgerufen werden. Es kann auch mit Ausdrucken gearbeitet werden.

30 

Mit Hilfe der Datenbank des Bundesrechts kann ferner festgestellt werden, welche Vorschriften zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen bzw. welche Rechtsverordnungen auf welchen ermächtigenden Vorschriften beruhen.

31 

Für die Herstellung von Synopsen (Gegenüberstellungen) können die Ausdrucke der Datenbank des Bundesrechts genutzt werden. Dreispaltige Synopsen sind bei Rechtsänderungen sinnvoll, oftmals unverzichtbar. In einer Spalte wird die geltende Fassung einer einzelnen Vorschrift, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung im vollen Wortlaut abgedruckt, in einer weiteren Spalte die gewünschte künftige Fassung im vollen Wortlaut und in einer dritten Spalte dann die erforderlichen Änderungen. Nur anhand solcher Gegenüberstellungen kann zuverlässig kontrolliert werden, ob die Änderungsbefehle sich auf den geltenden Wortlaut der Vorschriften beziehen und so präzise sind, daß sie zu dem gewünschten Ergebnis führen.

32 

Weitere Informationen über das geltende Recht bieten die fünf CELEX-Datenbanken, die vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erstellt werden. Sie enthalten die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, das Recht der Europäischen Union, die Fundstellen der Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, Dokumente zu den Gesetzgebungsvorarbeiten sowie parlamentarische Anfragen. Auf die mehrsprachigen CELEX-Datenbanken kann über Rechner der Europäischen Kommission zugegriffen werden. Dabei ist es möglich, während der Recherche zwischen den vorhandenen Sprachfassungen zu wechseln, um Parallelrecherchen durchzuführen. Über juris ist der Zugriff auf die fünf CELEX-Datenbanken in der deutschen Fassung möglich. Im Internet können Informationen zum Gemeinschaftsrecht unmittelbar u. a. über die Datenbank EUR-Lex erlangt werden (http://europa.eu.int/eur-lex).

  3.3 Weitere Hilfen
 
33 

Auskünfte über den aktuellen Stand der Gesetzesberatungen gibt das Referat „Sach und Sprechregister“ des Deutschen Bundestages. Hier wird die parlamentarische Beratung eines jeden Gesetzes von der Einbringung bis zur Verkündung dokumentiert mit allen Beratungsschritten, Nummern der Bundestags- und Bundesratsdrucksachen, Abstimmungsergebnissen etc. So kann die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes nachvollzogen werden von dem Entwurf und seiner Begründung bis hin zu dem verkündeten Text im Bundesgesetzblatt. Neben der telefonischen oder der online-Abfrage über juris oder DIP-KAD (Dokumentations- und Informationssystem für parlamentarische Vorgänge) informiert eine Loseblattsammlung über den „Stand der Gesetzgebung des Bundes“ (GESTA). Hier sind die Angaben für die laufende Legislaturperiode zusammengefaßt.

34 

Bei der Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt sind in der Zeile unter der jeweiligen Überschrift weitere Informationen enthalten. Der Hinweis FNA bezieht sich auf den Fundstellennachweis A (vgl. Rn. 22). Über die dort angegebene Gliederungsnummer können z. B. die Änderungen eines Gesetzes mit ihren Fundstellen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Gesetzeswortlauts ermittelt werden. Der Hinweis GESTA mit den entsprechenden Kennziffern ermöglicht es, die maßgebenden Gesetzesmaterialien zu ermitteln (vgl. Rn. 33).

35 

Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen der Zustimmung oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bedürfen oder eine innerstaatliche Umsetzung durch Rechtsverordnung in Betracht kommt, prüft das Bundesministerium der Justiz auch die entsprechenden Rechtsakte. Für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Vereinbarungen hat das Bundesministerium der Justiz Richtlinien nach § 81 GGO II erlassen. Sie sind in der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Broschüre „Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge“ enthalten und außerdem im Anhang 1 dieses Handbuchs abgedruckt.

36 

Auch zu den Fragen, ob Bußgeldvorschriften erforderlich sind und – wenn ja – wie Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht zu formulieren sind, gibt es Arbeitshilfen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz hat Leitsätze entwickelt, die der Rechtsausschuß des Bundesrates seit seinem Beschluß vom 2. März 1983 und ebenso das Bundesministerium der Justiz als Prüfungsmaßstäbe zugrunde legen. Es sind zum einen die „Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs“. Sie sind im Anhang 2 abgedruckt. Es sind zum anderen die „Leitsätze zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht“. Diese Leitsätze sind mit Empfehlungen und Beispielen versehen worden und eingearbeitet in die umfangreiche Arbeitshilfe „Zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht – Gesetzgebungstechnische Leitsätze mit Beispielen aus der Gesetzgebung“ (sog. Kast-Papier). Eine überarbeitete zweite Fassung ist als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

37 

Rechtsvereinfachung, Abbau von Überreglementierung, Eindämmung der Normenflut waren die Zielvorstellungen für die sog. Blauen Prüffragen. Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 1984 und ergänzend am 20. Dezember 1989 beschlossen, die Bundesminister sollten für ihre Verantwortungsbereiche sicherstellen, daß alle Rechtsetzungsvorhaben in jedem Stadium sowohl als Gesamtvorhaben als auch in ihren Einzelregelungen anhand von zehn Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit von Rechtsetzungsvorhaben des Bundes geprüft werden. Die zehn Prüffragen mit weiteren Unterfragen wurden von den Bundesministerien des Innern und der Justiz entwickelt. Sie sind auf blauem Papier gedruckt (daher „Blaue Prüffragen“) und seit 1996 in § 22a GGO II verankert.

 

Zunehmend wird in Frage gestellt, ob die Blauen Prüffragen überhaupt ihren Zweck erfüllen können, weil z. B. unverrückbare politische Vorgaben eine strenge Notwendigkeitsprüfung verhindern. Deshalb sind auch die Erwartungen an eine Überarbeitung der Blauen Prüffragen gering.

38 

Die Gesellschaft für deutsche Sprache (Spiegelgasse 13, 65183 Wiesbaden, Tel. 0611-999550) ist spezialisiert auf Sprachberatung. Sie kann Auskunft und Rat geben zu allen Fragen der Wortwahl und Wortbedeutung, der Gestaltung von Texten, der Schreibweisen und Zeichensetzung sowie der Neuregelung der Rechtschreibung. Fragen wie diese können ebenfalls geklärt werden beim Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag. Der Redaktionsstab ist vor allem mit der sprachlichen Prüfung von Rechtsvorschriften beauftragt, d. h. der Prüfung auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit dieser Texte. Ihm sind nach § 37 GGO II alle Gesetzentwürfe zuzuleiten, bevor sie dem Kabinett zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Der Redaktionsstab weist auf sprachliche Fehler hin und bietet Formulierungsalternativen an.

39 

Die „Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache“, 11. Auflage 1998, werden von der Gesellschaft für deutsche Sprache im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Justiz herausgegeben. Als Ratgeber für die tägliche Formulierungspraxis geben sie Hilfestellung, wie die Verständlichkeit von Gesetzes- und Amtstexten verbessert werden kann. Der Untertitel „Rechtssprache bürgernah“ betont, daß der Abbau von Sprachbarrieren besonderes Gewicht hat. Auf das Buch wird in § 34 Abs. 1 Satz 2 GGO I empfehlend hingewiesen. Es enthält – übersichtlich dargestellt und klar gegliedert – eine Vielzahl von Formulierungsbeispielen und -anregungen. Auf diese Weise bieten die „Fingerzeige“ einerseits einen Überblick über die verschiedenen Gesichtspunkte, die bei der sprachlichen Gestaltung von Amtstexten zu berücksichtigen sind. Andererseits ist es hilfreich, sie bei der Arbeit an einer konkreten Formulierung auf ein bestimmtes sprachliches Problem hin durchzusehen.

 

Weitere Hilfestellung bieten die Merkblätter, die vom Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik (BBB, 50728 Köln, Tel. 0221 – 758 1297) – herausgegeben werden, so etwa das Merkblatt M 17/1 „Arbeitsgerechte und bürgernahe Vordrucke“ und das Arbeitshandbuch „Bürgernahe Verwaltungssprache – Empfehlungen zu Inhalt und Darstellung –“ (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 GGO I).

40 

Bei der Formulierung und Anwendung von Rechtsakten der Europäischen Union sind die „Gemeinsamen Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften“ vom 22. Dezember 1998 zu beachten. Sie sind im Anhang 4 abgedruckt. Diese interinstitutionelle Vereinbarung ist vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einvernehmlich angenommen worden.