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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil E – Ziffer 3

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  1. Allgemeine rechtsförmliche Bemerkungen  
  2. Stammverordnungen  
  3. Änderungsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil E: Rechtsverordnungen
  3. Änderungsverordnungen
  3.1 Überschrift
 
834 

Die Überschrift der Verordnungsnovelle wird gebildet wie die Überschrift der Gesetzesnovelle (vgl. Rn. 541 ff.). Die Überschrift der Ablösungsverordnung wird entsprechend dem Ablösungsgesetz (vgl. Rn. 528 f.) gebildet. Die Überschrift der Mantelverordnung enthält entsprechend dem Mantelgesetz (vgl. Rn. 742 ff.) eine Sammelbezeichnung.

835 

Eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung brauchen für Änderungsverordnungen grundsätzlich nicht festgelegt zu werden. Da sich diese Verordnungen mit ihrem Inkrafttreten erledigen und deshalb nicht häufig zitiert werden, muß bei ihnen nicht besonders auf die Zitierfähigkeit geachtet werden.

836 

Ist ausnahmsweise eine amtliche Abkürzung vorgesehen, muß sie mit dem Kürzel „ÄndV“ enden, um eine Verwechslung mit der Abkürzung der Stammverordnung auszuschließen.

  3.2 Eingangs- und Schlußformeln
 
837 

Die Eingangsformeln und die Schlußformeln werden bei Änderungsverordnungen in gleicher Weise formuliert wie bei Stammverordnungen (vgl. Rn. 796 ff., 832 f.).

838 

Als Eingangsformel einer Verordnungsnovelle darf nicht ohne genaue Prüfung die Eingangsformel der Stammverordnung übernommen werden, denn die Rechtsgrundlagen müssen nicht identisch sein. Die Stammverordnung kann z. B. auf mehrere Ermächtigungen gestützt sein, die Einzelnovelle jedoch nur auf eine dieser Ermächtigungen. Die Ermächtigung kann seit dem Erlaß der Stammverordnung geändert worden sein. Denkbar ist auch, daß die Einzelnovelle auf einer Ermächtigung beruht, die es bei Erlaß der Stammverordnung noch nicht gab. Aus denselben Gründen können auch bei einer Mantelverordnung nicht einfach die Eingangsformeln der Stammverordnungen, die geändert werden sollen, zusammengefaßt werden.

839 

Das Zitiergebot des Artikels 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes wird bei der Änderung von Verordnungen in der Eingangsformel der Änderungsverordnung erfüllt und nicht in den Eingangsformeln der Stammverordnungen, die geändert werden. Auch wenn eine Änderungsverordnung auf anderen Ermächtigungsnormen als die Stammverordnung beruht, ist die Eingangsformel der Stammverordnung nicht zu ergänzen oder anzupassen. In Änderungsverordnungen ist nie eine Änderung der Eingangsformel einer Stammverordnung vorzusehen.

840 

Sind Vorschriften einer Verordnung durch ein Änderungsgesetz eingefügt, erweitert oder neugefaßt worden, so haben diese Vorschriften Gesetzesrang. Damit der Verordnungsgeber diese Vorschriften wieder durch Verordnung ändern kann, enthalten Änderungsgesetze, in denen auch nachrangiges Recht geändert wird, in der Regel eine sog. Entsteinerungsklausel (vgl. Rn. 704 ff.). Diese Entsteinerungsklausel muß bei der nächsten Änderung der gesetzesrangigen Vorschriften – aber auch nur dieser – in der Eingangsformel der Änderungsverordnung mit zitiert werden, da sie eine zusätzliche Ermächtigung des Verordnungsgebers enthält. Die Anführung lautet in diesem Fall:

   

„Auf Grund des § ... (Verordnungsermächtigung) in Verbindung mit § ... (Entsteinerungsklausel) verordnet ...“

  3.3 Die Bekanntmachungserlaubnis
 
841 

Auch für Stammverordnungen, die mehrfach oder in größerem Umfang geändert worden sind, kann in den Schlußvorschriften einer Änderungsverordnung vorgesehen werden, daß das fachlich zuständige Bundesministerium die geänderte Verordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmacht (Bekanntmachungserlaubnis). Die Voraussetzungen für eine Bekanntmachungserlaubnis sowie für ihre Reichweite sind dieselben wie bei Gesetzen (vgl. Rn. 709 ff.).

842 

Bei Verordnungen ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich häufig das fachlich zuständige Bundesministerium selbst ermächtigt, „seine“ Verordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine „Selbstermächtigung“ wirklich notwendig ist. Da das fachlich zuständige Bundesministerium die Verordnung auch konstitutiv neu fassen könnte, kommt eine Bekanntmachungserlaubnis allenfalls in Betracht, wenn bei einer Ablösung Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bestehen oder die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist und das Verfahren umständlicher wäre als bei einer Neubekanntmachung.

  3.4 Geltungszeitregeln
 
843 

Die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen werden in Änderungsverordnungen grundsätzlich in gleicher Weise formuliert wie in Änderungsgesetzen (Rn. 690 ff., 724 ff.).

844 

Werden auf Grund einer Ermächtigungsnorm, die eine Befristung vorsieht, Änderungsverordnungen erlassen, muß bestimmt werden, was mit der Stammverordnung nach Außerkrafttreten der Änderungsverordnung geschehen soll.

    Beispiel:
   

Artikel 3 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 519):

   

„Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober 1989 an wieder in ihrer am 31. März 1989 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.“

 

Soll die Stammverordnung in dieser Fassung der Änderung auf Dauer gelten, muß die Befristung durch zustimmungsbedürftige Verordnung aufgehoben werden.