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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil E – Ziffer 1

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  1. Allgemeine rechtsförmliche Bemerkungen  
  2. Stammverordnungen  
  3. Änderungsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil E: Rechtsverordnungen
  1. Allgemeine rechtsförmliche Bemerkungen
 
781 

Rechtsverordnungen enthalten ebenso wie Gesetze verbindliche Rechtsvorschriften. Sie werden aber nicht vom Parlament, sondern von der Exekutive im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen (vgl. dazu Rn. 321 ff.). Der Begriff „Rechtsverordnung“ steht für Rechtsregeln, die unter einer Überschrift zusammengefaßt und von den in der Verfassung (Artikel 80 des Grundgesetzes) bestimmten Organen der Exekutive unter den in der Verfassung bestimmten Voraussetzungen erlassen werden (vgl. auch Rn. 15).

782 

Der Regelungsinhalt einer Verordnung muß von der zugrundeliegenden Ermächtigung gedeckt sein. Er muß dem in der Ermächtigung festgelegten Inhalt und Zweck entsprechen und darf nicht über das dort vorgesehene Ausmaß hinausgehen. Beim Verfahren der Verordnungsgebung und beim Erlaß der Verordnung sind die Anforderungen an Form und Verfahren zu beachten, die durch die Verfassung und die Ermächtigungsnorm festgelegt sind.

783 

Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes ist bei jeder Verordnung anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht. Gemäß § 64 Abs. 1 GGO II erfolgt diese Angabe in der Eingangsformel der Verordnung. Sie gibt außerdem an, wer im konkreten Fall die Verordnung erlassen hat und dafür verantwortlich ist. Schließlich wird mit ihr bekundet, daß die in der Ermächtigungsnorm bestimmten Beteiligungen beachtet worden sind (vgl. zu den Eingangsformeln im einzelnen Rn. 796 ff.).

784 

Wird das Zitiergebot nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes nicht beachtet, ist die Verordnung nichtig. Ein vergessener Hinweis kann nicht im Wege der Änderung oder Ergänzung der Eingangsformel nachgeholt werden. Vorschriften einer Verordnung, für die die Ermächtigungen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, müssen unter Beachtung des Zitiergebots neu erlassen werden.

785 

Die Gerichte prüfen, ob das Recht, das sie anwenden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Verordnungen kann jedes Gericht feststellen, daß sie formell oder materiell verfassungswidrig sind und deshalb nicht angewendet werden. Seine Entscheidung hat zwar unmittelbare Wirkung nur für den konkreten Rechtsstreit, faktisch aber eine weit darüber hinausgehende Bedeutung. Damit keine Zweifel an der Gültigkeit einer Verordnung aufkommen, müssen die Grenzen der Ermächtigung genau beachtet werden. Auch in formeller Hinsicht sollte bei Verordnungen besonders sorgfältig gearbeitet werden.

786 

Es gibt Stammverordnungen und Änderungsverordnungen. Die Stammverordnungen sind aufgebaut und formuliert wie Stammgesetze. Gemäß § 67 GGO II gelten die wesentlichen Bestimmungen der GGO II über die Fassung von Gesetzentwürfen entsprechend. Bei der Formulierung einer Stammverordnung sind die Hinweise für die Stammgesetze zu beachten.

787 

Änderungsverordnungen gibt es in der Form von Ablösungsverordnungen, die eine Stammverordnung umfassend neu gestalten, Einzelnovellen, die in der Hauptsache nur eine Stammverordnung ändern, und Mantelverordnungen, in denen Änderungen verschiedener Verordnungen zusammengefaßt werden. Für den Aufbau, den äußeren und inneren Rahmentext, die Änderungsbefehle etc. sind die Empfehlungen für die entsprechenden Änderungsgesetze zu beachten.

788 

Die verschiedenen Formen der Verordnungsgebung sollten ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Stammverordnungen sollten nur erlassen werden, um Verordnungsrecht erstmals zu schaffen. Zur Anpassung und Änderung einer Verordnung sind regelmäßig Änderungsverordnungen zu erlassen und nicht jeweils neue Stammverordnungen unter gleichzeitiger Aufhebung der alten Stammverordnungen. Bei grundlegenden Änderungen empfiehlt sich der Erlaß einer Ablösungsverordnung.

789 

Eine Verordnung sollte grundsätzlich durch Einzelnovelle geändert werden. Sie ist einfacher zu formulieren als eine Mantelverordnung, die erhöhte Anforderungen an die Formulierung der Eingangsformel und der Inkrafttretensregelung stellt. Änderungen verschiedener Verordnungen sollten nur dann in einer Mantelverordnung zusammengefaßt werden, wenn zwischen den Änderungen ein sachlicher Zusammenhang besteht.