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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil G

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
 
856 

Wird die Erlaubnis zur Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt genutzt (vgl. Rn. 709 ff. und Rn. 841), sind § 36 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 3 GGO II sowie die in den Anlagen 1a bis 1c und 8 der GGO II enthaltenen Muster zu beachten.

857 

Die Bekanntmachung wird von dem fachlich zuständigen Bundesministerium veranlaßt und von dem Minister oder der Ministerin unterzeichnet. Im Fall der Verhinderung unterzeichnet der Staatssekretär oder die Staatssekretärin „In Vertretung“. Bei weiterer Verhinderung wird „In Vertretung des Staatssekretärs“ oder ausnahmsweise „Im Auftrag“ gezeichnet.

858 

Der Neufassung ist eine Bekanntmachung voranzustellen. Der Bekanntmachungstext besteht aus der Überschrift, dem Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung, der Bekanntmachungsformel und einer Auflistung, in der das Stammgesetz oder die Stammverordnung aufzuführen sind sowie aller bei der Neufassung berücksichtigten Änderungen, die das Stammgesetz oder die Stammverordnung betreffen. Bei der Bekanntmachung einer Rechtsverordnung werden zusätzlich die Ermächtigungsnormen aufgeführt.

859 

Die Überschrift beginnt immer mit den Wörtern „Bekanntmachung der Neufassung“. Daran schließt sich – im Genitiv – der Zitiername des Gesetzes oder der Verordnung an.

860 

Ist der Zitiername des Gesetzes oder der Verordnung durch eine bei der Neufassung berücksichtigte Änderung geändert worden, so gehört in die Überschrift die neue Bezeichnung, denn die Seite des Bundesgesetzblattes mit der Bekanntmachung wird künftig als Fundstelle des Gesetzes oder der Verordnung zitiert. Wer dort nachschlägt, soll keinen veralteten Zitiernamen finden. Nach der Überschrift steht das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung.

861 

Bei der Bekanntmachung dürfen nur solche Änderungen berücksichtigt werden, die zuvor förmlich beschlossen worden sind. Daher darf auch kein anderer als der geltende Zitiername angeführt werden. Eine bei der Bekanntmachung in die Bezeichnung aufgenommene Jahreszahl (z. B. Körperschaftsteuergesetz 1984, Körperschaftsteuergesetz 1991) würde den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein anderes oder neues Gesetz. Außerdem würden sich erhebliche Probleme bei der zutreffenden Zitierung der Verweisungen ergeben. (In den angeführten Beispielen geht es jeweils um das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976.)

862 

In der Bekanntmachungsformel sind anzuführen: die Bekanntmachungserlaubnis mit der genauen Fundstelle, der Zitiername des Gesetzes oder der Rechtsverordnung und der Stichtag, der sich aus der Bekanntmachungserlaubnis ergibt und bis zu dem Änderungen berücksichtigt worden sind.

863 

Ist die Überschrift geändert worden, so ist in der Bekanntmachungsformel die ursprüngliche Bezeichnung anzugeben. Hier sollte aber darauf hingewiesen werden, daß die Neufassung sich auch in der Überschrift von der früheren Fassung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung unterscheidet.

    Beispiel:
   

Bekanntmachung der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929):

   

„Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1732) wird nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 19. November 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht.“

864 

Der Bekanntmachungsformel folgt eine Auflistung, in der jeweils unter einer eigenen Nummer das Stammgesetz oder die Stammverordnung und alle bei der Neufassung berücksichtigten Änderungen unter Hinweis auf die jeweiligen Inkrafttretenstermine anzuführen sind. Die Gesetze und Rechtsverordnungen werden dabei nicht mit ihrem Zitiernamen, sondern mit der Gattungsbezeichnung „Gesetz“ oder „Verordnung“ benannt.

865 

Der Auflistung wird vorangestellt: „Die Neufassung berücksichtigt:“

866 

Die Auflistung beginnt mit der Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Textes. Ist diese Fundstelle die Sammlung des Bundesrechts, so ist gemäß der Anlage 1 c der GGO II zu formulieren:

  1.

die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes [der Verordnung] nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),

 

Ist das Gesetz – oder entsprechend die Rechtsverordnung – nach dem 31. Dezember 1963 erstmals erlassen oder konstitutiv neugefaßt worden, so beginnt die Auflistung gemäß der Anlage 1a der GGO II wie folgt:

  1.

das am ... in Kraft getretene Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...)
[die am ... in Kraft getretene Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...)]

 

Wenn die letzte amtliche Veröffentlichung des vollständigen Textes eine deklaratorische Neufassung ist, beginnt die Auflistung gemäß Anlage 1b der GGO II wie folgt:

  1.

die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes [der Verordnung] vom ... (BGBl. I S. ...),

867 

Soll ein nach dem Einigungsvertrag fortgeltendes Gesetz der DDR bekanntgemacht werden, sollte die Auflistung mit folgender Formulierung beginnen:

  1.

das am ... in Kraft getretene Gesetz vom ... (GBl. I Nr. ... S. ...), das nach Anlage ... Kapitel ...Abschnitt ... Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...) fortgilt,

868 

Änderungen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, werden bei der Bekanntmachung berücksichtigt und in die Auflistung aufgenommen.

   

Beispiel:

   

1. ...

   

2. das nach seinem § ... am ... in Kraft tretende Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...),

869 

Bei gespaltenem Inkrafttreten wird das Gesetz oder die Rechtsverordnung in der Auflistung wie folgt angeführt:

  1.

...

  2.

das nach seinem Artikel .../§ ... teils am ..., teils am ... in Kraft getretene [tretende] Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...)
[die nach ihrem Artikel .../§ ... teils am ..., teils am ... in Kraft getretene [tretende] Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...)]

870 

Ist eine Änderung zu berücksichtigen, die in einem Artikelgesetz oder in einer Artikelverordnung enthalten ist, wird die entsprechende Untergliederung (Artikel, Paragraph, Absatz, Nummer) angegeben.

   

Beispiel:

   

1. ...

   

2. den am ... in Kraft getretenen Artikel .../§ ... Abs. ... Nr. ... des Gesetzes/der Verordnung vom ... (BGBl. S. ...).

871 

Ist bei der Bekanntmachung eines Gesetzes oder einer Verordnung eine durch den Einigungsvertrag erfolgte Änderung zu berücksichtigen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

  1.

...

  2.

den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt II Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...)

872 

In der Auflistung werden die Änderungsgesetze bzw. Änderungsverordnungen in der Reihenfolge ihrer Verkündung angegeben.

873 

Nicht in Kraft getretene Änderungen werden gemäß Fußnote 2 zu Anlage 1a zu § 36 GGO II in der Auflistung gleichwohl aufgeführt:

  1.

...

  2.

den Artikel X des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) aufgehoben worden ist.

874 

Wird eine Rechtsverordnung bekanntgemacht, muß nach der Auflistung der Stammverordnung und ihrer Änderungen gemäß Anlage 8 zu § 64 Abs. 3 GGOII zusätzlich angegeben werden, auf welcher Ermächtigung die Stammverordnung und die bei der Neufassung berücksichtigten Änderungsverordnungen beruhen. Die Reihenfolge muß der Reihenfolge der Änderungsverordnungen entsprechen. Die Anführung lautet:

   

„Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § ... des ... Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
zu 2. ...
zu 3. ...

   

oder

   

zu 1. des Artikels ... des ... Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
zu 2. ... .“

 

Wurde eine Verordnung auf mehrere Ermächtigungen gestützt, so müssen sämtliche Ermächtigungen angeführt werden.

    Beispiel:
   

zu 1. der §§ ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)

   

zu 2. ...

875 

Ist die Verordnung durch ein Gesetz geändert worden, wird das Gesetz lediglich in der Auflistung der berücksichtigten Änderungen aufgeführt.

876 

Ist das Gesetz oder die Verordnung nach dem in der Bekanntmachungserlaubnis genannten Stichtag, jedoch vor der tatsächlichen Bekanntmachung wieder geändert worden, so darf diese Änderung bei der Bekanntmachung nicht berücksichtigt werden. Damit in solchen Fällen nicht ein teilweise schon überholter Text im Bundesgesetzblatt abgedruckt wird, sollte die Bekanntmachung unterbleiben und in einem späteren Änderungsgesetz oder in einer späteren Änderungsverordnung eine neue Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen werden.

877 

In der neuen Fassung ist das Gesetz oder die Verordnung mit dem neuen Wortlaut wiederzugeben, der von dem Zeitpunkt an gilt, der in der Bekanntmachungserlaubnis genannt ist. Bei der Neufassung dürfen nur die zuvor förmlich beschlossenen Änderungen berücksichtigt werden.

878 

Ergeben sich bei der Vorbereitung der Neufassung Zweifel hinsichtlich des geltenden Wortlauts, ist das Bundesministerium der Justiz zu beteiligen (§ 36 Abs. 2 GGO II).

879 

In der Neufassung sind wegzulassen:

 

die Eingangs- und die Schlußformel

 

das Ausfertigungsdatum

 

die Angabe der Personen, die das Gesetz oder die Verordnung unterzeichnet haben.

880 

Wird ein Gesetz (oder eine Rechtsverordnung) neu bekanntgemacht, mit dem eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt wurde, so muß auch hier das Zitiergebot (Rn. 301 ff.) beachtet werden. Dafür wird nach der Überschrift ein Hinweis auf die Fußnote angebracht. In der Fußnote sind alle Richtlinien anzuführen, die umgesetzt wurden. Die bestehenden Fußnoten der Gesetze und Verordnungen, die in der Auflistung der Bekanntmachung berücksichtigt sind, werden dazu nicht einfach wiederholt, sondern auf ihrer Basis wird eine neue Fußnote formuliert, die alle Richtlinien wiedergibt, die durch das neubekanntgemachte Gesetz oder die Verordnung umgesetzt werden.

881 

Wenn eine Richtlinie keiner besonderen Umsetzung bedurfte, weil Bestimmungen nationaler Gesetze oder Verordnungen bereits dem Ziel der Richtlinie entsprachen (Rn. 312), so ist bei einer Neubekanntmachung dieser Gesetze oder Verordnungen erstmals eine Fußnote mit dem Hinweis auf die Richtlinie anzubringen.

882 

Paragraphen oder Artikel oder übergeordnete Gliederungsteile, deren Wortlaut nicht mehr in die Neufassung aufgenommen werden, sind gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 GGO II mit „weggefallen“ zu kennzeichnen.

    Beispiel:
   

§ ... (weggefallen)

 

Das gleiche gilt für Absätze und Nummern, wenn ihr Wortlaut nicht in die Neufassung aufgenommen wird, aber weitere Absätze oder Nummern folgen.

    Beispiel:
   

§ ...
(1) ...
(2) (weggefallen)
(3) ...

   

1. ...
2. (weggefallen)
3. ...

883 

Sind in dem bekanntzumachenden Gesetz oder der Verordnung Vorschriften enthalten, die andere Gesetze oder Verordnungen ändern, so wird dieser Wortlaut nicht in der Neufassung wiedergegeben. Das gleiche gilt für Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften, die sich erledigt haben. Ihr Inhalt wird wie folgt in Klammern bezeichnet:

    Beispiele:
   

... (Änderung anderer Vorschriften)
... (Aufhebung anderer Vorschriften)
... (Inkrafttreten)
... (Außerkrafttreten)

884 

Auf Änderungen des Stammgesetzes, die vor dem maßgebenden Zeitpunkt der Neufassung verkündet sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten, ist in Fußnoten hinzuweisen (§ 36 Abs. 4 Satz 3 GGO II).

885 

Bei der Textstelle, auf die sich die verkündete Änderung bezieht, ist ein Hinweis auf eine Fußnote anzubringen. In der Fußnote wird die Änderungsvorschrift mit genauer Fundstelle und einem Hinweis auf die Inkrafttretensvorschrift angegeben, ab wann die Änderung gilt.

    Beispiel:
   

Gemäß Artikel ... Abs. ... Nr. ... in Verbindung mit Artikel ... Abs. ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)

886 

Bei punktuellen Änderungen, z. B. dem Austausch einzelner Wörter, bietet es sich an, den Wortlaut der Änderungsvorschrift in der Fußnote wiederzugeben.

    Beispiel:
   

§ 18 Haftung des Treuhandvermögens:
...

   
(4)

Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens* über das Vermögen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Konkursmasse ...*

 

* Gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) werden am 1. Januar 1999 in § 18 Abs. 4 in Satz 1 das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und in Satz 2 das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

887 

Würde die Wiedergabe der Änderungsbefehle in der Fußnote unübersichtlich, kann statt dessen der Wortlaut der Vorschrift mit den Änderungen im Volltext wiedergegeben werden.

    Beispiel:
   

§ 3 ...*

   
*)

§ 3 gilt gemäß Artikel ... in Verbindung mit Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ab ... in folgender Fassung:

   

„§ 3 ...

888 

Auch verkündete Außerkrafttretens- oder Aufhebungsregelungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Neufassung wirksam werden, sind zu berücksichtigen. Auf sie ist ebenfalls in Fußnoten hinzuweisen.

    Beispiel:
   
*)

Gemäß Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) tritt § ... am ... außer Kraft.

*)

Gemäß Artikel ... in Verbindung mit Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird § ... am ... aufgehoben.

889 

Wenn die Neufassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, d. h. der neu bekanntgemachte Wortlaut, Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten enthält, kann die Neufassung berichtigt werden. Das Verfahren für Berichtigungen muß eingehalten werden (§ 62 Abs. 3 GGO II).

    Beispiel:
   

Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861) ist wie folgt zu berichtigen:

   

In der Anlage 3 ist in der Liste A bei der Position „Quizalofop einschließlich Ester“ die Angabe

   

„0,5 andere pflanzliche Lebensmittel“ durch die Angabe
„0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“ zu ersetzen.

890 

Beruht der fehlerhafteWortlaut auf einem fehlerhaften Änderungsgesetz, das bei der Neufassung berücksichtigt worden ist, so erstreckt sich die Berichtigung zunächst auf das Änderungsgesetz und dann auf das bekanntgemachte Stammgesetz.

891 

Häufig wird in der Bekanntmachungserlaubnis ein Stichtag genannt: die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung soll bekanntgemacht werden. Wenn nach der tatsächlichen Bekanntmachung und vor diesem maßgeblichen Stichtag ein weiteres Gesetz verkündet wird, so muß die Neufassung berichtigt werden. Anderenfalls wäre der zu früh bekanntgemachte Wortlaut am Stichtag nicht mehr aktuell. Durch die Berichtigung wird in zwei Schritten zunächst die Bekanntmachung ergänzt und dann der Wortlaut des bekanntgemachten Stammgesetzes berichtigt. Dabei können mit den entsprechenden Änderungsbefehlen die erforderlichen Korrekturen im Wortlaut vorgenommen werden oder – übersichtlicher – Sätze, Absätze etc. neu gefaßt werden.

    Beispiel:
   

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
Vom 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 137)

 

Die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und das Baugesetzbuch in der Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:

  1.

In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende der Nummer 15 durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummern 16 und 17 anzufügen:

   

„16. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902),
17. den am 24. Dezember 1997 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108).“

  2.

Das Baugesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen:

   
a)

In § 1 Abs. 1 ist nach dem Wort „bauliche“ das Wort „und“ einzufügen.

...

h)

§ 89 Abs. 1 muß wie folgt lauten:

1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen“