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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil F

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren
 
845 

Gesetzentwürfe werden im Gesetzgebungsverfahren häufig noch geändert. Dies geschieht meist in den federführenden Bundestagsausschüssen, u. U. aber auch noch in der zweiten und dritten Lesung. Die Berichterstatter bitten das fachlich zuständige Bundesministerium um eine „Formulierungshilfe“, die sie in die Beratungen des Ausschusses einbringen möchten.

846 

Die Formulierungshilfe wird so aufgebaut, daß sie den vorliegenden Entwurf eines Stammgesetzes oder eines Änderungsgesetzes verändert. Der Aufbau richtet sich also nach den Regeln, die für Änderungsgesetze gelten. Die Formulierungshilfe beschränkt sich auf die Angaben, welche Textstellen des Entwurfs geändert werden (innerer Rahmentext), und auf die Änderungsbefehle. Die Reihenfolge der Änderungen in der Formulierungshilfe wird durch die Artikel- oder Paragraphenfolge des Gesetzentwurfs bestimmt.

847 

Formulierungshilfen erhalten Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Sie sind für den Bericht des Ausschusses vorgesehen.

848 

In Formulierungshilfen zur Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes werden der innere Rahmentext und die Änderungsbefehle wie bei Änderungsgesetzen aufgebaut (Rn. 581 ff.). Die Änderungen werden mit „1.“ beginnend durchnumeriert. Alle Textstellen des Gesetzentwurfs, die geändert werden sollen (Überschrift, einzelne Gliederungseinheiten, Paragraphen etc.), erhalten eine eigene Nummer. Sind in einem Paragraphen mehrere Änderungen vorzunehmen, so kann die Nummer weiter in Buchstaben und Doppelbuchstaben untergliedert werden. Eine Untergliederung, die über Doppelbuchstaben hinausgeht, sollte vermieden werden, damit die Formulierungshilfe übersichtlich bleibt. In solchen Fällen sollte z. B. der ganze Paragraph neu gefaßt werden.

    Beispiel:
   

Formulierungshilfe zu dem Entwurf eines Gesetzes ... (Bundestags-Drs. .../...)

   

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   
a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird ...
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „...

b)

Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „...

849 

Formulierungshilfen zur Änderung des Entwurfs eines Änderungsgesetzes können sich sowohl auf den inneren Rahmentext beziehen als auch auf den vorgesehenen neuen Wortlaut des Stammgesetzes. Diese beiden möglichen Ansatzpunkte sind bei der Abfassung der Änderungsbefehle in der Formulierungshilfe zu beachten. Die Änderungen werden mit römischen Ziffern durchnumeriert (für jeden Artikel eine neue Ziffer), um genügend Raum für Untergliederungen zu haben. Besondere Aufmerksamkeit ist nötig bei der Formulierung von Änderungsbefehlen, mit denen Änderungen teilweise ergänzt oder ersetzt werden. Hier sollten die betroffenen Nummern oder Buchstaben neu gefaßt werden.

    Beispiel:
   

Entwurf des Änderungsgesetzes:

   

Artikel 1
Das Gesetz ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   
a)

In Satz 1 werden die Wörter „...“ durch die Wörter „...“ ersetzt.

b)

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „...

   

Durch eine Formulierungshilfe soll nach Satz 2 noch ein weiterer Satz eingefügt werden.

   

Formulierungshilfe:

   

I. In Artikel 1 Nr. 1 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:

   
„b)

Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „...“ (Wortlaut der beiden Sätze).

(nicht:

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „wird folgender Satz“ durch die Wörter „werden folgende Sätze“ ersetzt und folgender weiterer Satz angefügt: „...)

850 

Mit der Formulierungshilfe können auch Änderungsbefehle in dem Gesetzentwurf aufgehoben werden. Das bedeutet, daß im Ergebnis von einer Änderung des Stammgesetzes abgesehen wird und es bei dem geltenden Wortlaut bleibt.

    Beispiel:
   

I. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) wird aufgehoben.

851 

Sollen Teile eines Gesetzentwurfs geändert werden, die einzelne Vorschriften neu in ein Stammgesetz einfügen, so ist dies auf folgende Weise möglich:

    Beispiel:
   

Gesetzentwurf:

   

Artikel 1
Das Gesetz ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 27 eingefügt: „...“

 

Durch eine Formulierungshilfe soll § 24 geändert und § 25 neu gefaßt werden.

    Formulierungshilfe:
   

I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   
1.

In § 24 werden die Wörter „...“ durch die Wörter „...“ ersetzt.

2.

§ 25 wird wie folgt gefaßt: „...“

852 

Mit der Formulierungshilfe können auch Änderungen neu in den Gesetzentwurf eingefügt werden.

    Beispiel:
   

Entwurf des Änderungsgesetzes:

   

Artikel 1
Das Gesetz ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   

a) In Absatz 1 werden die Wörter „...“ durch die Wörter „...“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „...

   

Formulierungshilfe:

   

I. In Artikel 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

   

„c) In Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefaßt: „...“

   

Formulierungshilfe:

   

II. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt: „...

853 

Werden durch Formulierungshilfen neue Artikel oder neue Änderungsbefehle eingefügt, so sind sie z. B. mit Buchstabenzusätzen zu kennzeichnen (Nummer 3a, Artikel 2a, vorangestellter Artikel 0). Die Umnumerierung des Gesetzentwurfs erfolgt am Schluß der Ausschußberatungen. Dabei ist besonders sorgfältig darauf zu achten, daß die Bezugnahmen stimmen, wenn ein gespaltenes Inkrafttreten vorgesehen ist.

854 

Häufig bietet es sich an, parallel zu den Formulierungshilfen Synopsen zu fertigen. In solchen Gegenüberstellungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs und des Entwurfs mit den Änderungen durch die Formulierungshilfen können die Veränderungen anschaulich gemacht werden. Diese Vorlage kann zugleich genutzt werden für die synoptische Darstellung des Gesetzentwurfs und der Beschlüsse im Bericht des federführenden Ausschusses. Solche Synopsen ersetzen jedoch nicht die Formulierungshilfen.

855 

Wenn umfangreiche Formulierungshilfen eingearbeitet werden, muß der federführende Ausschuß besonders sorgfältig darauf achten, daß die Vorlage für die Schlußabstimmung eindeutig ist und ein vollständiger und durchnumerierter Gesetzestext beschlossen werden kann.